Ist der Paragraph 218 eine Erleichterung für die Frau?

4 Antworten

Von Experte Elli113 bestätigt

Der § 218 Schwangerschaftsabbruch Strafgesetzbuch (StGB) dient in seinen ersten beiden Absätzen zunächst zum Schutz der Frau und ihrer Gesundheit, weil nicht Hinz und Kunz („Engelmacher“) eine Schwangerschaft abbrechen darf.

1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

So kann auch z.B. nicht jeder „ungewollt Vater werdende“, jede neidische Freundin/Schwester, jeder bösartige Kollege/Nachbar… ungestraft einer Schwangeren Mifepriston verabreichen.

Über eine Umgestaltung von

3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

und den § 218a (1) (Pflichtberatung und willkürlich gesetzte Frist) lässt sich jedoch diskutieren. Es wäre wünschenswert, wenn ein Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch nicht nur „straffrei aber rechtswidrig“, sondern entkriminalisiert und aus der „Schmuddelecke“ geholt wird.

§ 219a ist ja schon glücklicherweise weggefallen.

Alles Gute für dich!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

Im Gegenteil. Ich finde dennoch das ein Gespräch mit einem Psychater von nöten ist, ein Gespräch in dem beide Elternteile anwesend sind und Kommunizieren.

Genau das Gegenteil.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich habe ein Kind.

Nein, schränkt die Frau extrem ein beim Abtreiben. Sollte gestrichen oder mindestens stark gelockert werden