Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung
Angenommen, das Kindeswohl ist gefährdet, wehalb das Jugendamt entscheidet, das Kind in Obhut zu nehmen (Heimunterbringung), die Eltern des Kindes willigen der Inobhutnahme ein: Wird ihnen dennoch das Sorgerecht entzogen? Das Sorgerecht unterteilt sich doch in vermögens- und Personensorge (oder?) und die Personensorge umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht (oder?). Was wird den Eltern, die einer Inobhutnahme einwilligen, entzogen? und wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird, welche anderen Aspekte der Personensorge bleiben bestehen?
Wenn jemand die Frage beantworten (und dazu vielleicht auch noch ein paar passende §§ benennen) kann, wäre ich wirklich sehr dankbar!
2 Antworten
Wenn nur das Jugendamt das Kind in Obhut nimmt, wird den Eltern grundsätzlich noch nicht ihre elterliche Sorge entzogen. Das kann nur das Familiengericht nach § 1666 ff. BGB.
Bei schwerwiegenden Kindeswohlgefährdungen macht das Jugendamt von ganz allein eine Mitteilung an das zuständige Amtsgericht. Der Richter veranlasst dann alles weitere und kann den Eltern je nach Sachlage Vermögens- oder Personensorge entziehen.
Das Sorgerecht kann nur vom Gericht entzogen werden. Kooperieren die Eltern gut mit dem Jugendamt und das Jugendamt sieht keinerlei Anlass, die Vorfälle an das Familiengericht weiterzuleiten, kommt von da auch keine Entscheidung.
Es kann auch durchaus sein, dass das JA Meldung beim Gericht macht, dewr Richter dann aber keine Kindeswohlgefährdung in dem Maße sieht, dass er die Eltern Ihrer Pflichten entbinden muss.
die Kindeswohlgefärdung liegt vor und die Eltern willigen der Inobhutnahme ein. In dem Fall muss also nicht das Sorgerecht entzogen werden?! Und wenn die Eltern einen Antrag auf Erziehungshilfe stellen, sich kooperativ zeigen und an sich arbeiten haben sie die Möglichkeit, das kind bald wieder zu bekommen oder?