Wenn nur das Jugendamt das Kind in Obhut nimmt, wird den Eltern grundsätzlich noch nicht ihre elterliche Sorge entzogen. Das kann nur das Familiengericht nach § 1666 ff. BGB.

Bei schwerwiegenden Kindeswohlgefährdungen macht das Jugendamt von ganz allein eine Mitteilung an das zuständige Amtsgericht. Der Richter veranlasst dann alles weitere und kann den Eltern je nach Sachlage Vermögens- oder Personensorge entziehen.

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