Inkassorechnung zahlen oder unzulässig?
Hallo, ich soll eine Rechnung über 194,00 EUR von einem Inkassobüro zahlen. Jedoch lag der Ausgangsbetrag lediglich bei 5,94 EUR.. mit “Inkassogebühren” (ca. 60€), Zinsen, “Telekommunikationspauschale” (ca.50€) und einer “Einigungsgebühr” für eine Ratenzahlung (ca. 75€) hat sich der Betrag so ergeben. Die Ausgangsschuld liegt ca. 1 Jahr zurück.
Ich habe dem Inkassobüro bereits mehrere Zahlungen geschickt (ca. 75€) und sehe es nicht ein noch mehr zu zahlen.. weit über 250€ für eine Rechnung über 5€.. ist das legitim? Ich meine gehört zu haben, dass wenn der Ausgangsbetrag und der vom Inkassobüro festgelegte Betrag unverhältnismäßig zu einander sind, die Rechnung nicht zulässig ist.. stimmt das..? Wie sollte ich vorgehen? (Befürchte eine Zwangsvollstreckung)
lg
4 Antworten
Abtretungsurkunde des Gläubigers im Original verlangen !!
Zinsaufstellung verlangen ! Zinsen,die älter als 3 Jahre und NICHT tituliert sind,sind verjährt . Kostendopplung (Inkasso-und Anwaltsgebühren) ist verboten.
“„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“”
Inkassounternehmen wie auch Mahn-Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, mit dem ersten Mahnschreiben die Anspruchsgrundlage zu erläutern. Das heißt, es muss erkennbar sein, wann ich als Kunde bei wem, was gekauft, bestellt oder beauftragt habe.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Seitdem ,ca. halbes Jahr, hab ich nichts mehr gehört. Kann jedem Betroffenen nur empfehlen,diese Unterlagen anzufordern.Ebenso Zins-und Gebührenaufstellung.Zinsen,die älter als 3 Jahre und NICHT tituliert sind, sind verjährt.Kostendopplung der Inkasso und Anwaltsgebühren sind verboten.
Mein Partner übergab bei so einer überzogenen Forderung das Ganze seinem Rechtsanwalt mit der für ihn positiven Auswirkung, dass die Inkassofirma einen gewaltigen Rückschritt machte. Die rechnen nicht damit, dass jemand Schritte einleitet, sondern die Leute es schnell bezahlen! Sie mussten sogar noch die Rechtsanwaltskosten übernehmen! Nur Mut!
dann forsche mal selbst im Internet ,ob du da noch mehr zu findest
Da muss man auch als Gegenfrage stellen, warum man es für eine Rechnung über
5 Euro so weit kommen lässt....
übersehen. erste Rechnung vom Inkassobüro war über 80€. für einen Student in meiner Situation ist das eben zu viel gewesen.
Richten kannst du gerne, nachdem du mir ne hilfreiche Antwort gegeben hast. ;-)
danke! Es geht sogar um das selbe Inkassobüro (coeo)...