HHaftstrafe und Fahrerlaubnis?

1 Antwort

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Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, §69a Abs 5 StGB.

Ob während dieser Zeit eine Haftstrafe verbüst wird oder nicht, spielt keine Rolle. Die Sperre ist keine zusätzliche Strafe, sondern dient der Gefahrenabwehr.

Vier Jahre Jugendstrafe bedeutet eine Entlassung nach zwei Jahren und acht Monaten, vorher kann Ausgang und Hafturlaub beantragt werden und logischerweise auch gefahren werden, sofern man noch eine Fahrerlaubnis besitzt.

Wenn das Gericht eine Sperre anordnet, hat es allerdings gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis entzogen, §69a Abs 1 StGB.

Artus01  18.04.2022, 20:08

Eigentlich eine gutze Antwort, wenn nur dieser:

Vier Jahre Jugendstrafe bedeutet eine Entlassung nach zwei Jahren und acht Monaten

Blödsinn nicht drinstehen würde. Eine Entlassung kann nach dieser Zeit erfolgen, muss aber nicht.

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migebuff  18.04.2022, 21:41
@Artus01

Der "Blödsinn", wie du den Regelfall nennst, bleibt in der Antwort stehen. Die 0,2% der Fälle, in denen die Zweidrittelrregel nicht zur Anwendung kommt, sind vernachlässigbar, genau wie dein Provokationsversuch.

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Artus01  19.04.2022, 09:58
@migebuff
Die 0,2% der Fälle, in denen die Zweidrittelrregel nicht zur Anwendung kommt, sind vernachlässigbar,

Das sind sie eben nicht, vor allem dann wenn es um rechtliche Fragen geht. Zudem sind Deine 0,2 % ein Witz, zumal du mit diesem Kommentar schon wieder versuchst Deinen falschen Antwortteil als krrekt hinzustllen.eo

genau wie dein Provokationsversuch.

Das war kein Provokationsversuch, sondern eine Richtigstellung eines falschen Antwortteils. Aber wem der Schuh passt der zieht ihn auch an.

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