Hat man als Bürger die Pflicht der Polizei zu helfen, wenn sie eventuell in Nöten gerät?
So erlebte ich heute folgendes: Auf einem Bahnhofsvorplatz einer größeren Stadt gerieten eine 8 köpfige Gruppe mit einer einzelnen Person in heftigen Streit. Darauf hin ging ich in die Bahnhofshalle zurück in der 3 Polizisten an einem Stand anwesend waren. Ihnen berichtete ich den Vorfall.von draußen, sodass sie umgehend nach dem Rechten schauten. Ich ging dann auch nach draußen und blieb etwas abseits stehen. Für den Fall, dass diese 3 Polizisten ein erhebliches Problem mit dieser 7 köpfigen Gruppe bekämen. So war ich bereit, diesen Polizisten auch zu helfen - ob ich die Pflicht dazu gehabt hätte oder nicht.
7 Antworten
Situativ bezogen ja oder nein. Eine "unterlassene Hilfeleistung" im Sinne von §323c Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer bei Unglücksfällen, Not oder gemeiner Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl es ihm den Umständen entsprechend zumutbar wäre, insbesondere ohne eine erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder für die eigene Gesundheit oder ohne Vernachlässigung anderer wichtiger Pflichten.
Im Regelfall, wird kein Richter einem also deswegen verurteilen, wenn selbst ausgebildete und bewaffnete Polizeibeamte mit der Situation nicht fertig werden. Dann ist ein Einschreiten nämlich ohne eine erhebliche Gefahr für einem selber nicht möglich. Ausnahmen, können allerdings die Regel bestätigen, wenn auch bei 7 Angreifern sehr unwahrscheinlich. Wenn es sich allerdings um ein oder zwei Angreifer handelt und man selber diesen körperlich überlegen ist, dann kann eine Verpflichtung zum Einschreiten bestehen. Ansonsten hat man allerdings seine Verpflichtung dadurch erfüllt, indem man weitere Polizeibeamte dazu ruft, falls diese selber aufgrund der Situation keine Verstärkung mehr über Funk anfordern können. Eine Verpflichtung nach den jeweiligen Landesgesetzen, den Polizeigesetzen (PolG), der Polizei aktiv behilflich zu sein, besteht ebenfalls nicht. Anders ist dies zum Beispiel nach den Feuerwehrgesetzen der meisten oder aller Bundesländer. Hiernach, ist jeder ab einem bestimmten Alter dazu verpflichtet, die Feuerwehr bei der Bewältigung einer Schadenslage zu unterstützen, wenn er hierzu aufgefordert wird. Auch hier bestehen allerdings bestimmte Ausnahmen.
Mfg
Man ist zur Hilfe verpflichtet. Dazu musst du dich aber nicht selber in Gefahr bringen. Aber einen Verletzten zur Seite zu schaffen sollte ja möglich sein.
Man kann aber natürlich auch Gewalt anwenden, wenn man sich oder jemand anders in einer Notsituation helfen will/muss. Eine runtergefallene Waffe eines Polizisten dürftest du aufheben und einen der Angreifer erschießen, wenn der das Leben des Polizisten direkt bedroht und das somit notwendig wäre. Das wäre vor dem Gesetz auch okay.
Du bist nicht verpflichtet der Polizei zu helfen. Die Polizei mag das auch nicht so gerne, wenn sich Bürger in ihre Arbeit einmischen. Und selbsternannte Hilfssheriffs mögen sie erst recht nicht.
Du hast den Polizisten mitgeteilt, dass eine Gruppe auf eine einzelne Person draufgeht. Damit hast du deiner Bürgerpflicht genüge getan. Hilfe geleistet.
Nun noch kurz zu dem Rechtsirrtum, den hier manche Leute verbreiten, mit "Unterlassene Hilfeleistung".
Wenn du auf der Straße, in der U-Bahn oder sonst wo jemanden siehst, der klar erkennbar Hilfe braucht, weil er in einer gesundheitlichen Notlage ist und niemand anderes da ist der helfen könnte und du nicht die Feuerwehr rufst, ist es Unterlassene Hilfeleistung.
Du beobachtest einen Verkehrsunfall, das Opfer liegt blutend auf der Straße, niemand weit und breit der helfen könnte und sich um das Opfer kümmern könnte. Dann bist du gehalten dem Opfer Erste Hilfe zu leisten bzw. den Krankenwagen zu alarmieren. Machst du das nicht, ist es Unterlassene Hilfeleistung.
Wenn z.B. einem Polizisten versehentlich die Dienstwaffe herunterfällt, ist das keine Gesundheitliche Notlage. Da brauchst du nicht eingreifen und wirst auch nicht belangt.
Wenn du die Waffe aber aufhebst, führst du in dem Moment die Waffe, und dazu bist du nicht berechtigt, oder hast du einen Waffenschein? Du würdest dich also wegen unerlaubten Waffenbesitzes und des Führens einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit strafbar machen.
Aals Bürger bist du rechtlich nicht verpflichtet, der Polizei aktiv zu helfen, wenn sie in Gefahr gerät. Du kannst jedoch Zivilcourage zeigen. Direkt eingreifen sollte man aber nur, wenn es sicher möglich ist.
Wie gesagt: Zivilcourage kann auch ins Auge gehen. Gibt es da keine Sicherheit, wie du sie hier beschreibst. Entweder du schreitest konsequent ein oder du lässt es sein
Prinzipiell schon wenn du dich dadurch selber nicht in Gefahr begibst. Hilfe kannst du auch leisten indem du den Notruf wählst.
Brauche ich nicht unbedingt eine Waffe, um jemanden in der Not behilflich zu sein. So habe ich auch selbst nie eine Waffe dabei.