Handy aus Vertrag verkaufen - legal?

3 Antworten

Naja, üblicherweise erhält man bei Handyverträgen nur ein Anwartschaftsrecht an dem Handy, das Eigentum an dem Handy wird erst übertragen, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Das kannst du in den Vertragsbedingungen nachlesen. Somit kannst du, bis du die letzte Rate aus dem Vertrag bezahlt hast, das Eigentum an dem Handy dem Käufer nicht übertragen, da du nicht Eigentümer und somit Nichtberechtigter bist. Ein gutgläubiger Zweiterwerb ist aber denkbar, wenn der Käufer davon ausgeht und ausgehen darf, dass du der Eigentümer bist. Du kannst aber statt dem Eigentum an dem Handy auch das Anwartschaftsrecht übertragen. Dann musst du dem Käufer halt sagen, dass du nur ein Anwartschaftsrecht an dem Handy hast und erst Eigentümer wirst, nachdem du die letzte Rate bezahlt hast. Dann wird der Käufer deines Anwartschaftsrechtes Eigentümer, sobald die letzte Rate bezahlt ist.

Natürlich darfst du mit deinem Handy machen was du willst.

Du kannst es sogar verschenken

Deine Raten bezahlen musst du natürlich.

Aber wieso hast du es erst bestellt wenn du es gar nicht haben möchtest?


Trudebasti 
Fragesteller
 24.09.2023, 14:11

Danke!

Ja ich dachte - das denken war das Problem, dass ich mit dem neuen Handy Klar komme.. Aber das tue ich definitiv nicht.. war ein Fehlkauf bzw dumme Entscheidung

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Schestko  24.09.2023, 14:18

Es ist aber wahrscheinlich nicht sein Handy, da der Käufer bei Handyverträgen meistens nur ein Anwartschaftsrecht erhält. Das Handy wird erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übereignet.

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NackterGerd  24.09.2023, 14:26
@Schestko

Natürlich muss er die Raten bezahlen

Genauso auch wenn es z.b. Kaput geht oder gestohlen wird.

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Schestko  24.09.2023, 14:34
@NackterGerd

Ja, aber er wird vorher nicht Eigentümer des Handys, wenn er nur ein Anwartschaftsrecht hat.

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Schestko  24.09.2023, 15:01
@NackterGerd

Ja, der Fragesteller redet aber wohl von einem Handyvertrag (der auch ein Kaufvertrag ist, aber eben i.d.R. mit verlängertem Eigentumsvorbehalt. Sonst würde die Frage keinen Sinn ergeben.

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NackterGerd  24.09.2023, 15:10
@Schestko

Dazu schreibt ein Anwalt

Wenn A nun das Handy an B veräußert, dann kann für den Fall, dass B nichts vom Eigentumsvorbehalt weiß, ein sogenannter gutgläubiger Erwerb eintreten. das bedeutet, dass B das Eigentum erwirbt, obwohl A nicht vollständig bezahlt hatte. Es ist aber notwendig, dass B nichts wußte. Nur der gute Glauben ist geschützt. Dann ist er aber geschützt
Daraus ergeben sich alle anderen Fragen. B muss das Telefon im Fall seiner Unkenntnis nicht zurückgegeben, weder an P noch an A. Er ist Volleigentümer geworden. Auf die Vereinbarung von A und P kommt es dabei nicht an. Selbst wenn A noch weiter zahlt erwirbt er nicht das Eigentum. Ebenso kann P im Sicherungsfall, also wenn A nicht mehr zahlt, sein Eigentum nicht geltend machen. Er hat es bereits durch das geschäft A an B verloren. Als Volleigentümer kann B das Telefon auch weiterverkaufen.
Wesentlich ist, dass das telefon sich in unmittelbarem Besitz des A befand und damit ein Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs eben nicht gegeben ist. Das wäre nur der Fall, wenn das Telefon "abhandengekommen" im Sinne des Gesetzes wäre.
Dreh- und Angelpunkt bleibt damit der gute Glaube. Wußte B von nichts oder hat das nur leicht fahrlässig nicht gewusst, dann ist alles gut.

Anderseits wäre es auch möglich den Ratenvertrag weiter zu verkaufen.

1und1 z.b. verlang für so eine Übertragung 25€

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Hallo Trudebasti,

da schau am besten in die Vertragsdetails was da zum Punkt Endgerät festgehalten ist. Es gibt nämlich durchaus Verträge bei denen das Endgerät am Ende der Mindestvertragslaufzeit zurückgegeben werden muss, bzw. ein Restwert berechnet wird.

Es grüßt Wiebke S.