Händler verweigert Gewährleistung trotz eindeutigem Sachmangel – was tun?

2 Antworten

ich habe bei einem österreichischen Onlinehändler (e-tec.at) einen Drucker gekauft. Seit Firmware Update funktioniert es bei mir nicht mehr richtig:

Damit ist mMn auch nach VGG der Händler aus der Sache heraus, somit musst du dich sowieso an den Support des Herstellers wenden. Die durch den Anwender geänderte Firmware bedeutet, die Kaufsache ist nicht mehr in dem Zustand, den sie beim Risikoübergang an den Erwerber innehatte. Die Fehlerbeschreibung deutet auch eher darauf hin, dass die Kommunikation zwischen Drucker und ansteuerndem Gerät gestört ist.

Seit Firmware Update funktioniert es bei mir nicht mehr richtig:

Das ist auch kein Mangel der schon bei der Übergabe bestand. Wende Dich an den Hersteller, der wird doch eine Garantie gegeben haben?


Inkognito-Nutzer   11.06.2025, 23:36

Ja, das ist leider ein häufiger Irrtum - hier ist die rechtliche Lage etwas differenzierter:

Die gesetzliche Gewährleistung (§§ 922 ABGB bzw VGG) greift unabhängig von einer Herstellergarantie. Sie gilt immer - für zwei Jahre - und liegt in der Verantwortung des Händlers, nicht des Herstellers.

Laut Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wird bei Mängeln, die innerhalb des ersten Jahres auftreten, gesetzlich vermutet (§ 9 VGG), dass sie bereits bei Übergabe bestanden haben – außer der Händler kann das Gegenteil beweisen.

In meinem Fall trat der Fehler innerhalb der ersten Monate auf. Die gesetzliche Vermutung greift also.

Wenn ein Gerät mit der aktuellen Firmware Version nicht mehr funktionsfähig ist, dann liegt ein Sachmangel vor.

Der Händler ist verpflichtet, ein funktionierendes Produkt zu liefern - nicht eines, das nur mit vorheriger/veralteter Software nutzbar ist.

DerCaveman  12.06.2025, 00:49
@Inkognito-Beitragsersteller
Laut Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wird bei Mängeln, die innerhalb des ersten Jahres auftreten, gesetzlich vermutet (§ 9 VGG), dass sie bereits bei Übergabe bestanden haben – außer der Händler kann das Gegenteil beweisen.

AGBG § 924 Satz 3: "Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist."

Hier ist der Mangel zweifelsfrei erst nach der Uebergabe aufgetreten. Zum Zeitpunkt der Uebergabe war er noch nicht vorhanden. Entstanden ist er durch eine spaetere Aenderung an der Software. Somit ist die Vermutung auch nicht mit der Art des Mangels vereinbar.

Inkognito-Nutzer   12.06.2025, 01:33
@DerCaveman

VGG § 5 Vertraglich vereinbarte Eigenschaften

Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Sie muss insbesondere, soweit zutreffend, ihrer Beschreibung im Vertrag entsprechen sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die sich aus dem Vertrag ergeben, sich für einen bestimmten, vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat, den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen – einschließlich solchen zur Montage oder Installation – ausgestattet sein und im Fall einer digitalen Leistung auch mit Kundendienst bereitgestellt werden und wie im Vertrag bestimmt, aktualisiert werden.

In meinem Fall, wenn der Drucker mit der vorgesehenen und empfohlenen Software nicht vertragskonform nutzbar ist, liegt der Mangel in der Funktionalität und Kompatibilität der Ware mit der Software, die für die vorgesehene Nutzung erforderlich ist.

Das widerspricht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, die man von einer solchen Ware erwarten darf, insbesondere wenn die Software als "vorgesehen und empfohlen" beworben wurde.

apfelbus  12.06.2025, 10:20
@Inkognito-Beitragsersteller
Laut Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wird bei Mängeln, die innerhalb des ersten Jahres auftreten, gesetzlich vermutet (§ 9 VGG), dass sie bereits bei Übergabe bestanden haben – außer der Händler kann das Gegenteil beweisen.

Was er hier leicht kann. Das Ding hat funktioniert bis zum Softwareupdate. Eindeutig kein Mangel der schon bei der Übergabe bestand,

apfelbus  12.06.2025, 10:23
@Inkognito-Beitragsersteller

OK, man fragt hier um Rat und weiß aber alles besser. Wenn das so ist wie Du zu wissen glaubst wende ich Dich an die Verbraucherschutzzentrale oder einen RA.

Inkognito-Nutzer   14.06.2025, 23:54
@apfelbus
Was er hier leicht kann. Das Ding hat funktioniert bis zum Softwareupdate. Eindeutig kein Mangel der schon bei der Übergabe bestand,

Dein Argument, dass der Drucker bis zum Softwareupdate funktionierte und der Mangel daher nicht bei Übergabe bestand, greift zu kurz und verkennt die Bedeutung von § 5 VGG (Vertraglich vereinbarte Eigenschaften) in meinem Fall.

Es geht hier nicht darum, ob ein physischer Defekt am Tag der Übergabe sichtbar war. Der Mangel liegt in der mangelhaften Funktionalität und Kompatibilität der Ware (des Druckers) mit der vom Hersteller vorgesehenen und empfohlenen Software (Firmware). Ein moderner Drucker ist untrennbar mit seiner Firmware verbunden. Er ist nur dann vertragskonform, wenn er mit den notwendigen und vom Hersteller bereitgestellten Software-Updates dauerhaft die zugesicherten Eigenschaften erfüllt.

Die Tatsache, dass der Drucker mit einer vom Hersteller selbst veröffentlichten und empfohlenen Firmware-Version nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, bedeutet, dass das Produkt als Ganzes seine vertraglich zugesicherte Funktion nicht erfüllt. Der Drucker wurde gerade dafür gekauft, um seine Aufgaben zu erfüllen – und dazu gehört, dass er mit der vom Hersteller vorgesehenen Software (zu der auch Updates gehören, die die Funktionsfähigkeit sicherstellen sollen) einwandfrei funktioniert. Wenn die vom Hersteller bereitgestellte Firmware den Drucker unbrauchbar macht, ist der Mangel in der Gesamtheit des Produkts (Hardware und deren Softwareintegration) zu sehen.

Die "Vermutung des Mangels bei Übergabe" (§ 9 VGG) mag sich auf einen offensichtlichen Defekt beziehen, der sofort sichtbar ist. Hier sprechen wir aber von einem latenten Mangel in der Konzeption oder Kompatibilität, der sich erst durch eine vom Hersteller selbst durchgeführte oder empfohlene Aktualisierung manifestiert. Die Anlage zur Nicht-Funktionsfähigkeit mit der korrekten Software war im Produkt bereits bei Übergabe "verankert", auch wenn sie erst später durch das Update zum Vorschein kam. Es ist die Aufgabe des Herstellers und somit des Händlers, ein Produkt zu liefern, das auch mit den notwendigen und vorgesehenen Software-Updates funktionsfähig bleibt. Die Unfähigkeit des Druckers, mit der aktuellen, vom Hersteller bereitgestellten Firmware zu funktionieren, ist ein Verstoß gegen die erwartete Funktionalität und Kompatibilität gemäß § 5 VGG, der das Produkt als Ganzes mangelhaft macht.

Die Ausnahme des § 9 VGG ("wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist") greift hier gerade nicht. Die Art der Sache (ein smarter Drucker) ist untrennbar mit seiner Software verbunden, und die Art des Mangels ist eine Inkompatibilität oder Fehlfunktion, die durch die Herstellersoftware verursacht wird. Dies ist nicht unvereinbar mit der Natur eines Elektronikprodukts, bei dem die Software ein integraler Bestandteil der Funktionalität ist.

Inkognito-Nutzer   14.06.2025, 23:56
@apfelbus
OK, man fragt hier um Rat und weiß aber alles besser. Wenn das so ist wie Du zu wissen glaubst wende ich Dich an die Verbraucherschutzzentrale oder einen RA.

Falsch.

Ich würde hier nicht um Rat fragen, wenn ich es tatsächlich schon besser weiß.

Ist aber der Klassiker: Man kommt mit Zitaten oder besseren Argumenten = Warum fragst du dann noch, wenn du es eh besser weißt?