Gesetzlicher Betreuer trotz notarieller Vorsorgevollmacht?
Kann der Amtsrichter trotz Vorsorgevollmacht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen.
In der Vorsorgevollmacht sind ein Sohn und der Enkel eingesetzt.
Die Situation.
Mutter seit 1 - 2 Jahren zunehmend dement, mittelschwere Ausprägung mit Schwankungen.
Es wurde von einem Familienangehörigen ein Betreuungsverfahren angeregt.
Ziel des Antragsstellers ist die Einsetzung eines externen Betreuers.
Kann überhaupt die Vorsorgevollmacht durch den Richter ersetzt werden durch einen externen fremden Betreuer ?
Warum extern und nicht Sohn oder Enkel als Vorschlag ?
ich gehe gegen den Familienangehörigen gerichtlich vor. Der Richter sieht darin familiären Streit, obgleich die Unterschlagung klar auf der Hand liegt.
3 Antworten
Auch ein Betreuer (gesetzlicher Vertreter) der Familienmitglied ist, muss vom Gericht bestätigt werden.
Grundsätzlich nein. Eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt eine Betreuung aus. Das geht eindeutig hervor aus §1896 Abs. 2 BGB. Es besteht aber die Möglichkeit einer Kontrollbetreuung, wobei dann die Ausübung der Vollmacht überwacht wird, oder wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Betroffenen handelt, kann eine Betreuung angeordnet werden mit dem Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“.
Kann der Amtsrichter trotz Vorsorgevollmacht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen.
Klar.
Eine Vollmacht und ein gesetzlicher Betreuer sind zwei Paar Schuhe.
Kann überhaupt die Vorsorgevollmacht durch den Richter ersetzt werden durch einen externen fremden Betreuer ?
Können ja.
Wenn es aber eine Vorsorgevollmacht gibt, kann darum gebeten werden den Vollmachtnehmer als Betreuer zu bestimmen.
Das Gericht wird nur eine Betreuung anordnen wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Vollmacht nicht wirksam ist. Dann ist auch die Notwendigkeit für eine Betreuung gegeben. So ist die Rechtslage nunmal. Wie bereits gesagt kann man das im §1896 BGB nachlesen.
Das Gericht wird nur eine Betreuung anordnen wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Vollmacht nicht wirksam ist.
Nö. Das Gericht kann auch ohne Probleme so entscheiden, wenn die Aufgaben z. B. zu viel für einen (privaten) Betreuer sind.
Keine Ahnung warum du dich hier über die Rechtssprechung stellst.
Wie bereits gesagt kann man das im §1896 BGB nachlesen.
Und was genau soll ich dort lesen? Dort steht lediglich das nicht zwei Personen gleichzeitig die Aufgaben in selbiger Funktion übernehmen können.
§1896 Abs. 2 BGB: Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Da geht es nicht um 2 Personen gleichzeitig, sondern der Betreuer wird nicht bestellt wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist.
Wenn du möchtest kann ich Rechtssprechung auch raussuchen, würde aber auch gerne mal deine Quellen sehen.
Natürlich kommt es darauf an ob der Bevollmächtigte die Vollmacht ausüben möchte. Das Gericht prüft aber nicht von Amts wegen ob derjenige geeignet ist. „Ohne Probleme“ kann das Gericht nicht entscheiden, da dann der Bevollmächtigte oder Betreute Rechtsmittel einlegen können, wenn eine wirksame Vollmacht vorliegt und das Gericht einfach einen Betreuer bestellt.
Dass die Vollmacht notariell gemacht wurde ist prinzipiell schon mal vorteilhaft, aber wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber tatsächlich geschäftsfähig war, könnte das Gericht ein Gutachten in Auftrag geben. Der Sachverständige könnte dann möglicherweise feststellen, dass derjenige schon damals geschäftsunfähig gewesen sein muss, weil der aktuelle Krankheitsverlauf entsprechend fortgeschritten ist. Das ist wie man sich denken kann aber nicht so einfach.
Einfach darüber hinwegsetzen geht allerdings nicht. Dem Gericht ist es auch lieber wenn ein Bevollmächtigter die Unterstützung gibt. Eine Anordnung der Betreuung wäre ohnehin leicht anfechtbar, wenn das Gericht ohne Nachforschungen trotz Vollmacht einfach eine anordnet.
Nein, eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt eine Betreuung aus. Genau dafür errichtet man ja eine Vollmacht.