Führerschein Rechtslage?

2 Antworten

Das kann man nicht mit Ja und auch nicht mit Nein beantworten.

Nach Erreichen des 18. Lebensjahres wird aus der B197 eine ganz normale "B".Wenn Du diese dann fünf Jahre hast, und zudem mindestens 25 jahre alt bist, kannst Du den Eintrag B196 erwerben.

Ja, das darfst du denn der B197 stellt am Ende der bestandenen Ausbildung eine ganz "normale" Fahrerlaubnis der Klasse B dar.

Allerdings gibt es für den B196 die Voraussetzung, die Fahrerlaubnis der Klasse B mindestens 5 Jahre im Besitz zu haben und mindestens 25 Jahre alt zu sein.