Führerschein neu machen nach Entzug (MPU)?

1 Antwort

§20 Abs 2 FeV:

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

In der Regel wird nach zehn Jahren davon ausgegangen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, alternativ auch, wenn der Entzug wesentlich länger gedauert hat als der Besitz der Fahrerlaubnis, beispielsweise ein halbes Jahr Besitz, fünf Jahre Entzug.