Forderungung Sozialamt bei Heimunterbringung aufgrund verschenktem Eigentum?
Sehr geehrte Community-Mitglieder,
folgende Situation:
Wir wohnen in einem Mehrgenerationenhaus. Es ist auf dem Namen meiner Schwiegermutter eingetragen. Sie wohnt mit ihrem Ehemann im Erdgeschoss und nutzen zusätzlich einen Sozialraum, einen Lagerraum und Garagen; insgesamt vielleicht 60 m2 Wohnfläche und 80 m2 sonstige Fläche. Wir, also meine Frau, unsere 2 minderjährigen Töchter und ich, wohnen auf der 2. und 3. Etage. Insgesamt ca. 150 m2 Wohnfläche. Wir zahlen aktuell keine Miete.
Alles steht auf einem relativ großen Grundstück.
Das Ziel ist nun, dass im Falle einer Pflegebedürftigkeit und einer damit verbundenen sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeit auf das Vermögen, das Haus im Vorfeld an ein Familienmitglied übertragen werden soll. Und zwar auf meine Ehefrau. Ein lebenslanges Wohnrecht für die Schwiegereltern ist ebenfalls vereinbart.
Schwiegervater bekommt eine relativ akzeptable Rente und meine Schwiegermutter, da sie lange selbstständig war, eine sehr kleine Rente.
Gehen wir nun davon aus, dass das Haus am 01.07.2025 übertragen wurde und Schwiegermutter muss in 3 Jahren in ein Pflegeheim. Die monatlichen Kosten für die Unterbringung können meine Schwiegereltern nach Zeitpunkt x nicht mehr aufbringen (wie lassen jetzt außer Acht, dass wir ggf. auch unterstützen können).
Nun haben wir folgende Fragen:
Welche Konsequenz hätte dies für das Haus und für uns? Ich möchte gerne verstehen, wann und wie dies zeitlich genau ablaufen würde.
Was ich bisher nach Rücksprache mit 2 Rechtsanwälten (und Chat GPT) verstanden habe:
Ab dem Zeitpunkt, an dem wir den Antrag auf "Hilfe zur Pflege" nach dem Sozialgesetzbuch XII stellen, hat der Anwalt für Sozialrecht gesagt, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können. Und er sagte mir auch, dass wir, als Beschenkte, unter Umständen einen Kredit aufnehmen müssen, um für die Heimunterbringung aufzukommen. Jetzt frage ich mich warum wir den Kredit aufnehmen müssten, wenn die Schenkung doch rückgängig gemacht wird. Auch Chat GPT spricht davon.
Die entscheidenden Fragen lauten:
Was wenn wir nicht in der Lage wären, einen Kredit aufzunehmen?
Wie stark genau werden wir finanziell (monatlich) belastet?
Kann es passieren kann, dass das Haus zwangsverkauft wird, wenn die Kosten partout nicht an das Sozialamt gezahlt werden können?
Und warum müsste nicht meine Schwiegermutter und/oder Schwiegervater den Kredit aufnehmen, bzw. die Immobilie, nach Rückabwicklung der Übertragung / Schenkung, zu Geld verwerten?
Auf diese Frage druckste der Anwalt etwas rum, und sprach davon, daß es etwas kompliziert sei, da wir auch darin wohnen, und man könne nicht so einfach jemanden zwingen einen Kredit aufzunehmen usw.. Er meinte, ich sollte doch mal jemandem von zuständigen Sozialamt dazu befragen. Das würde ich zeitnah auch versuchen.
Jetzt hoffe ich, dass ich ggf. in diesem Forum jemanden finde, der Erfahrung damit gemacht hat und berichten kann oder jemanden, der ebenfalls sich bestens mit Sozialrecht auskennt.
Meiner Frau und mir geht es im Grunde nur darum, dass wir uns nicht zu stark verschulden müssen und möchten auch keine Schulden unseren Kindern hinterlassen. Und wir möchten wissen, inwieweit jetzt eine Übertragung tatsächlich Sinn macht. Wenn wir davon ausgehen, dass in 3 Jahren die Heimunterbringungskosten nicht abgedeckt werden können. Wir möchten unbedingt dieses worst case Szenario von A-Z gedanklich durchspielen.
Das Haus ist relativ alt, d.h. es ist nicht unwahrscheinlich, dass man mit der Zeit auch noch einiges an Geld reinstecken muss. Also es sein kann, dass wir für Instandhaltungsmaßnahmen bereits ein Kredit aufnehmen müssen. Zudem bin bei mir selbst, aufgrund meiner gesundheitlichen Verfassung, nicht sicher wie lange ich überhaupt als Hauptverdiener gelten kann.
So viel Unsicherheit, so viel Unwissenheit.
Vielen Dank demjenigen, der sich die Zeit genommen hat, sich alles durchzulesen (und vielleicht etwas Licht ins Dunkle bringen kann).
6 Antworten
Ggfs. wird die Schenkung rückgängig gemacht und dann das Vermögen (Haus) verwertet oder ihr nehmt ggfs. einen Kredit auf und zahlt den Fehlbetrag für die Eltern/Schwiegereltern. Immerhin, ihr bekommt ein Haus geschenkt.
Man müsste den Wert der Liegenschaft feststellen und jedes Jahr schmilzt 10% der Schenkung weg. D.h. nach 10 Jahren gibt es keine Rückforderung mehr, nach 3 Jahren z.B. wäre der Wertanspruch noch 70% (für das Sozialamt).
Man hat mehrere Möglichkeiten: Die Wohnung der Eltern wird vermietet und der Erlös geht auch an die Eltern. Ihr kauft das Haus, zum Markwert, und die Wohnung der Eltern ist mit Wohnrecht belegt (macht es günstiger).
Vermögen verschenken und dann vom Sozialamt leben, ist so eigentlich nicht gewollt, außer wenn dann 10 Jahr um sind.
Man bedenke auch die Einkünfte der Eltern/Schwiegereltern, die aktzeptable Rente und wenn ein Pflegeheim notwendig wird, Pflegegeld. Gibt es vielleicht auch noch weitere Ersparnisse.
Wenn es einem wirklich schlecht geht, lebt man auch nicht mehr 5-10 Jahre im Pflegeheim.
Danke für deine Rückmeldung.
Es geht ja um den Fall der Fälle, dass wir keinen Kredit aufnehmen können. Das Wohnrecht ist eingeplant. Und das Szenario sieht vor: 1 Person muss ins Heim, 1 Person wohnt weiter zu Hause.
Und im Fall der Fälle, dass das Vermögen komplett verbraucht ist und nur noch das geschenkte Haus übrig bleibt, dass meine Ehefrau 3 Jahre zuvor übertragen bekommen hat.
Das Haus zum Marktwert kaufen ist eigentlich eine gute Idee. Aber das Grundstück und das Haus ist so groß und so alt, dass ein eventueller Kredit und eventuelle Folgekosten den Rahmen total sprengen und wir den Kredit, unser Einkommen berücksichtigend, niemals in diesem Leben abbezahlt bekommen.
Szenario 1 Person im Heim und 1 Person zu Hause ist auch problematisch. Man muss zwar nicht sein zu Haus verlassen, aber ggfs. wird eine Hypothek eingetragen und nach dem Tod der letzten Person muß gezahlt werden oder das Haus wird versteigert. Für euch auch nicht gut.
Das Haus kann übertragen werden, ihr müsst nur das Beste hoffen.
Möglicherweise könnt ihr euch das Haus/das Eigentum einfach nicht leisten. Wie du schreibst, zahlt ihr jetzt auch keine Miete. In eine Immobilie muß irgendwann immer mal investiert werden und oftmals nimmt man dafür auch einen Kredit, ebenso bei einer Anschaffung.
Im Grunde geht es mir um das minimalste Risiko für mich und meine Familie.
Genau: aktuell sehe ich es eher so, dass eine Übertragung eher keinen Sinn macht, da wir uns das Haus nicht leisten können. Alles soll seinen Lauf nehmen und Punkt. Und sollte das Haus irgendwann vererbt werden und die Schulden übersteigen den Wert des Hauses, auch OK, und man schlägt das Erbe aus.
Ich weiß, alle fragen sich nun, warum man ständig dieses worst case Szenario vor Augen hat. Es ist nun mal Fakt, dass solch ein Szenario eintreten kann.
Eine Schenkung des Hauses wird 10 Jahre zurück verfolgt und muss rückgängig gemacht werden, wenn es um die Bezahlung eines Heimplatzes geht.
Aktuell habe ich eine Frau in der Betreuung, die seit drei Jahren mit einem hohen Pflegegrad bei uns in der Einrichtung lebt. Ihre Rente reicht nicht aus und ihr Erspartes ist nun aufgebraucht.
Der Sohn lebt mit seiner Familie in ihrem Haus und kann das Geld für die Heimunterbringung nicht zahlen.
Die Frau und die Familie möchten das Haus nicht verkaufen und so wird die Frau wieder nach Hause gebracht und dort von der Familie und einem Pflegedienst versorgt. Das wäre dann auch eure Option.
Ein Heimplatz kostet im Monat ab 3000€ aufwärts.
Danke für deine Rückmeldung. Dass sie eine längere Zeit im Heim ggf. verbringen muss ist ja wirklich nur das worst case Szenario. Sollte es soweit kommen, werden wir sie oder beide natürlich möglichst zu Hause pflegen. Aber ich möchte dieses Szenario unbedingt durchspielen, wenn die Pflege zu Hause nicht umsetzbar ist. Was passiert dann?
Meine Eltern haben ihre Eltern auch gepflegt, bis mein Opa aufgrund seiner Demenz zu Hause nicht mehr pflegbar war. Er war nur noch eine Gefahr für sich selbst und seine Mitmenschen.
Hallo,
Sie sprechen eine sehr relevante und komplexe Frage an, die viele Familien betrifft. In Ihrem Fall geht es vor allem um den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Schenkungen, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Hier einige wichtige rechtliche und praktische Punkte:
1. § 528 BGB – Rückforderung wegen VerarmungWenn eine Schenkung (z. B. Hausübertragung) erfolgt ist und der Schenker später nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt oder Pflegekosten zu decken, kann nach § 528 BGB die Schenkung ganz oder teilweise zurückverlangt werden. Das Sozialamt kann anstelle der Schwiegermutter diesen Anspruch geltend machen – auch rückwirkend bis zu 10 Jahre.
2. Zehnjahresfrist nach § 528 BGBDie 10-Jahresfrist beginnt ab dem Datum der notariellen Übertragung. Nur wenn mindestens 10 Jahre vergangen sind, besteht grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch. Wenn Ihre Schwiegermutter also innerhalb von 3 Jahren nach Schenkung pflegebedürftig wird, kann das Sozialamt sehr wohl auf die Schenkung zurückgreifen.
3. Wohnrecht & Nutzungsvorbehalt verlängern die FristEin lebenslanges Wohnrecht oder eine weitere Nutzungsmöglichkeit durch die Schenker gilt rechtlich als sogenannter Nießbrauch – und hemmt oder verlängert die Zehnjahresfrist. Das heißt: Die Schenkung zählt in diesem Fall nicht als „vollständig durchgeführt“, wodurch der Schutz vor dem Rückgriff ebenfalls verzögert wird.
4. Was bedeutet das für Sie als Beschenkte?Wenn das Sozialamt auf Sie als Beschenkte zurückgreift, kann das bedeuten:
- Sie müssen ggf. finanziell einspringen – z. B. in Form eines Betrags zur Deckung der Pflegekosten.
- Sie müssen nicht automatisch einen Kredit aufnehmen, aber das Amt kann prüfen, ob das Vermögen verwertbar ist.
- Ein Zwangsverkauf ist theoretisch möglich, aber nur als letztes Mittel, wenn keine Einigung gefunden wird und keine anderen Mittel vorhanden sind.
- Verzicht auf Nießbrauch: Prüfen, ob ein bloßes Wohnrecht ohne wirtschaftlichen Nutzen eingetragen wird.
- Vertragliche Rückforderungsrechte regeln, um in Notfällen Klarheit zu schaffen.
- Notar oder Fachanwalt für Sozialrecht mit Schwerpunkt Vermögensübertragung zu Rate ziehen.
- Vorbeugendes Gespräch mit dem Sozialamt: Frühzeitig klären, wie die Behörde im Fall einer Pflegebedürftigkeit agieren würde.
- Risikoabsicherung durch Rücklagenbildung oder Pflegezusatzversicherung (wenn noch möglich).
Fazit:
Die Hausübertragung innerhalb der 10-Jahresfrist ist in Bezug auf eine spätere Heimunterbringung rechtlich riskant – vor allem bei zusätzlichem Wohnrecht. Eine fundierte sozialrechtliche Beratung, ggf. auch in Kombination mit notarieller Gestaltung, ist dringend zu empfehlen, um Ihre Position abzusichern.
Alles Gute für Sie und Ihre Familie in dieser herausfordernden Situation!
Bei Verarmung des Schenkers innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, kann der Schenker das Geschenk zurückfordern. Ihre Frau hat als Beschenkte dann 2 Möglichkeiten:
- Rückgabe des Geschenkes nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
- Zahlen des für den Unterhalt notwendigen Betrages.
Und er sagte mir auch, dass wir, als Beschenkte, unter Umständen einen Kredit aufnehmen müssen, um für die Heimunterbringung aufzukommen.
Der Beschenkte muß sich da für eine der beiden Varianten entscheiden. Mit der Herausgabe des Geschenkes ist der Beschenkter als socher aber raus.
Davon unabhängig kann eine Forderung im Rahmen des Unterhaltsrechts entstehen. Allerdings erst, wenn das Haus "verbraucht" wurde.
Das Ziel ist nun, dass im Falle einer Pflegebedürftigkeit und einer damit verbundenen sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeit
Grundsätzlich wäre zu überlegen, ob eine private Pflegeversicherung da sinnvoll ist. Das hängt natürlich vom Alter ab. Aber gerade wenn es darum geht, die 10 Jahre zu überbrücken, kann man sich ja mal ein Angebot einholen.
Kurzfassung: seht zu, dass ihr im Falle einer Schenkung die ersten 10 Jahre keine Sozialleistungen für die Schwiegermutter beantragen müsst. Es zählt das Datum der Eintragung im Grundbuch..
Wenn das Geld der Schwiegereltern verbraucht, ihre Kinder nicht unterhaltspflichtig an Hand ihres Einkommens, ist die Schwiegermutter verpflichtet die Schenkungen der letzten 10 Jahre zurück zu fordern.
Ob ihr nun Geld in eine weitere Urkunde steckt damit die Schwiegermutter das Haus an Dritte vermarkten kann oder der Schwiegermutter den Gegenwert des Hauses als Geld erstattet.. bleibt eure Entscheidung. Möglicherweise gibt sich das Sozialamt auch mit einer Sicherungshypothek zufrieden.
Wenn eine Forderung des Sozialamtes kommt.. solltet ihr ohnehin zum Anwalt.
Wenn bereits eine Pflegebedürftigkeit absehbar ist, würde ich das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung bewerten lassen. Wenn ihr umfangreich renovieren wollt - ebenfalls.
Wenn ihr den Ausbau eurer Wohnung selbst finanziert hattet, erklärt euren schuldrechtlichen Anspruch in der Urkunde.
Evtl macht es Sinn die Urkunde von einem Anwalt Familienrecht prüfen zu lassen.
Das alles unter der Voraussetzung, dass deine Frau Einzelkind ist.
Klärt mit der Bank ob ihr überhaupt kreditfähig wärd, wenn deine Frau Alleineigentümer ist, du aber der Hauptverdiener. Im Falle einer Scheidung zählt das Haus zum Anfangsvermögen der Frau im Falle der Schenkung als vorweggenommene Erbfolge. Als Kreditnehmer aber nicht Eigentümer solltet ihr evtl noch einen Vertrag untereinander machen.
Wenn du selbst krank bist, das Haus alt... ein großes Haus mit grossem Grundstück bedeutet auch viel Arbeit.
Was tatsächlich auf euch zukommen wird.. kann dir niemand beantworten.
Da hier was von Abschmelzung steht- die gilt nur im Erbrecht und nicht im Sozialrecht. Die Schenkung wird auch in 9 Jahren und 11 Monaten noch zum vollen Wert zurück gefordert.
Danke für deine Rückmeldung.
"Ob ihr nun Geld in eine weitere Urkunde steckt damit die Schwiegermutter das Haus an Dritte vermarkten kann oder der Schwiegermutter den Gegenwert des Hauses als Geld erstattet.. bleibt eure Entscheidung. Möglicherweise gibt sich das Sozialamt auch mit einer Sicherungshypothek zufrieden."
Aber ist denn eine 3. Option nicht auch, dass das Sozialamt die Rückabwicklung fordert, wenn deine beiden Optionen nicht umgesetzt werden? Somit gehört das Haus faktisch wieder dem Schenkenden, d.h. kein Geld in eine weitere Urkunde und keine Gelderstattung an den Schenkenden.
wenn weder Option 1 noch Option 2 auf freiwilliger Basis umgesetzt werden, - wird das Heim der Schwiegermutter den Platz kündigen, da sich die Schulden anhäufen.. Die Sozialleistungen werden irgendwann wegen mangelnder Mitwirkung ausgesetzt, wäre zumindest meine Vermutung.
Sollte die Tochter die Vorsorgevollmacht besitzen - schätze ich, dass das Gericht dennoch eine anderweitige Betreuung anordnen würde.
Ob das Sozialamt für bereits erbrachte Leistungen trotz Vermögen eine Sicherungshypothek auf der Immobilie Tochter erwirken kann um dann letztendlich hieraus die Zwangsversteigerung zu betreiben - denkbar
Eine Immobilie verkaufen kann nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder ein Gläubiger beantragt die Zwangsversteigerung. .
Dann wäre es sinnvoller, dass Tochter das Haus freiwillig an Dritte verkauft und der Kaufpreis auf das Konto der Mutter überwiesen wird
Von einem Haus im Eigentum bezahlen sich keine Heimkosten.
Alternative: Oma behält das Haus, ihr bezahlt ab sofort Miete. Solange Opa noch lebt und in der Immobilie wohnt, wird der Verkauf nicht erzwungen, dann sichert sich das Sozialamt über die Hypothek. Stirbt Opa solange Oma noch im Heim ist - wird die Immobilie verkauft und entweder ihr kauft oder euer Mietvertrag geht auf den Käufer über.
die 10% gelten nur beim Erbe vom Pflichtteil