Elternzeit nachdem gearbeitet wurde?
Guten Abend, ich blicke nicht ganz durch beim Thema Elternzeit..
Ich bin Vater und habe bereits einen ( 1 ) Monat Elternezeit beantragt und genommen. Letztes Jahr kurz nach dwr Geburt. Das war der zweite Lebensmonat meines Kindes. Ich habe aber den zweiten Monat Elternzeit noch nicht beim Arbeitgeber beantragt. Da ich nicht zwei Monate gleichzeitig mit meiner Frau nehmen konnte.
Ich verstehe nun nicht, ob ich lediglich erneut eine "einfache" Mitteilung über diesen zweiten Monat der Elternzeit beim Arbeitgeber abgebe, wie beim ersten Antrag. Kann der Arbeitgeber das ablehnen?
Vergessen zu erwähnen das ich nach dem ersten Monat der Elternzeit wieder gearbeitet hab, bis stand heute. Geplant ist aber wie oben erwähnt, den zweiten Monat elternzeit zu nehmen.
2 Antworten
Kann der Arbeitgeber das ablehnen?
Ja, das kann er und zwar mit Verweis auf §16 Abs. 1 BEEG:
Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Da ich nicht zwei Monate gleichzeitig mit meiner Frau nehmen konnte
Trotzdem hättest du im Erstantrag schon angeben müssen, wann du den zweiten Monat Elternzeit planst, wenn dieser zweite Monat Elternzeit innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes liegt.
Eine Änderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes beträgt diese Frist 7 Wochen, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr liegt sie bei 13 Wochen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber Ihrem Wunsch, die Elternzeit als Vater zu splitten, in den ersten 3 Lebensjahren nicht widersprechen darf. Zwischen dem dritten und achten Geburtstag ist dies zudem nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe möglich.
Alles Gute für dich!
Alles richtig, aber der AG kann den Antrag mit Verweis auf § 16 Abs. 1 S 2 BEEG ablehnen:
Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1 (= in den ersten drei Lebensjahren des Kindes), muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.