ein paar mitschüler haben bilder von unserem lehrer auf´m handy

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es ist strafbarDie von dem Händler selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 I Nr. 1 bzw. 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.

Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das LG Köln, dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.

Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns

Zahlung einer angemessenen Lizenz

Herausgabe des Verletzergewinns

Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat Pressefotos. Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I, sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2006 – Az. I-20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.

Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtli

Das Herumschicken ist nach § 22 KunstUrhG strafbar,das stimmt.Aber gem. § 33,Absatz 2 wir die Tat nur auf Antrag verfolgt,das heißt,diejenigen,die das herumgeschickt haben,können nur eine Anzeige bekommen,wenn der Lehrer das herausfindet - wenn keiner was sagt,ist eine Strafe also ausgeschlossen.

Wir haben in der Klasse auch eine WhatsApp-Gruppe in der fast alle sind,und was geschrieben wird,bleibt auch dort.

Wir haben es so gemacht,dass jeder für jeden anderen einen anderen Spitznamen hat.

Wird also ein Screenshot von einem unserer Geräte angefertigt,steht bei einem die Person "Gummiball" hat das Bild geschickt,beim anderen steht,die Person "Hühnerkeule" hätte das Bild verschickt - Screenshots sind somit wertlos,da Gummiball bei jedem jemand anderes ist.Und man kann den Namen jederzeit ändern,was weder vom Gerät,noch von WhatsApp protokolliert wird.

Natürlich ist das kein Grund,sowas zu tun,aber es wahrt Privatsphäre im Chat.

Lg

Hallo :) Ja er könnte Sie Anzeigen , weil Sie Bilder von Ihm haben ohne seine Erlaubnis :) LG

girlheroboy 
Fragesteller
 11.04.2014, 20:03

ich weiß auch nicht wo sei die herhaben

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Ja, das ist strafbar.

Niemand darf ohne seine Einwilligung fotografiert werden und verbreitet darf dies ohne Einwilligung auch nicht.

girlheroboy 
Fragesteller
 11.04.2014, 20:03

die bilder sind nicht vom unterricht sondern auf den bildern sitzt er im auto und es sieht so aus als ob er sich selber fotografiert

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ReneJ  11.04.2014, 20:07
@girlheroboy

Trotzdem ist es verboten das ohne seine Einwilligung zu verbreiten.

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ja das ist Strafbar wenn die Bilder im Unterricht gemacht wurden! Damit wurde das Recht am eigenen Bild verletzt! das Kannst du auch Googeln und dir mal durchlesen was es für strafen gibt