Ebay Kleinanzeigen Privatverkauf?
Hallo,
ich habe einen Pc im Oktober 2024 bei Kaufland gekauft. (Ratenzahlung über Klarna).
Habe dies heute bei Ebay Kleinanzeigen rein gestellt.
Ich hab die Daten vom Pc von der Kaufland seite bei der produktinformation kopiert und rein gefügt . Da schrieb mich ein Käufer an und wir kamen ins Geschäft.
er hat sich den pc gekauft und haben einen kaufvertrag abgeschlossen .
Habe ihn selbstverständlich die Rechnung auch geschickt. Er kommt Zuhause an und sein Nachbar der sich wohl sehr gut mit Pc auskennt meinte wohl das es nicht der Beschreibung entspricht. Das auf der Rechnung ein anderer Prozessor steht als in der Beschreibung. Daraufhin habe ich gesagt das ich nicht viel dazu sagen kann, weil ich die Daten kopiert habe von der seite wo ich mein pc habe. Das es nicht mein Problem sei und es mkr leid tut. Er droht mir jetzt mit Polizei und Anwalt das es wohl betrug sei. Entweder ich soll ihn 65€ erstatten oder er würde rechtlich vorgehen.
Kann er die schritte wirklich vorgehen obwohl ich nichts dafür kann ?
4 Antworten
Erstmal: Kleinanzeigen, nicht EBay Kleinanzeigen.
Schwierige Situation. Wenn Du den Prozessor falsch in der Rechnung ausgewiesen hast, dann ist es zumindest ein Sachmangel. Über die Polizei wird er allerdings nichts. Die behandeln nur Straftaten, welche Vorsatz voraussetzt. Das muss er nachweisen bzw. die Staatsanwaltschaft, die das Verfolgen würde. Da kann ich Voraussagen, dass da nichts rauskommen wird. Er müsste Dich privatrechtliche verklagen.
Bleibt der Sachmangel. Wenn Du im Kaufvertrag die Sachmängel Haftung ausgeschlossen hast, dann bist Du raus aus der Nummer. Wenn nicht, dann musst Du tatsächlich haften. Allerdings entscheidest Du, in welcher Weise. Du kannst nachbessern (Prozessor austauschen), Mindern (Teil des Geldes zurück) oder wandeln (Geld zurück und Rechner zurück).
Der Paragraph bedingt den Vorsatz, der hier erstmal nicht gegeben ist bzw bewiesen werden muss.
Nein. Vorsatz ist nur für arglistig verschwiegene Mängel erforderlich. Wenn der Verkäufer jedoch bestimmte Produkteigenschaften garantiert hat (das hat er, wenn er sich explizit und ohne Einschränkung angepriesen hat), muss er für diese Garantie auch bei einer fahrlässigen Unkenntnis einstehen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Das ist der §444 BGB. Es gibt zwei Bedingungen: arglistische Täuschung und Abgabe einer Garantie. Eine Garantie gibt es hier nicht. Dies Bedarf einer besonderen Vereinbarung - das Ausweisen auf Kleinanzeigen und sogar auf einer Rechnung ist keine Garantie. Also bleibt die arglistige Täuschung. Die, wie gesagt bewiesen werden muss.
(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Du schreibst:
ich habe einen Pc im Oktober 2024 bei Kaufland gekauft. (Ratenzahlung über Klarna).
Hast geprüft, ob du die Sache überhaupt verkaufen darfst?
Viele Händler behalten sich ihr Eigentum vor, bis die Ware vollständig bezahlt wurde.
Du schreibst:
Ich hab die Daten vom Pc von der Kaufland seite bei der produktinformation kopiert und rein gefügt .
Bei einem PC für den noch die gesetzliche Sachmängelhaftung des Händlers gilt, existieren doch bestimmt noch die Original-Belege - oder?
Daraufhin habe ich gesagt das ich nicht viel dazu sagen kann, weil ich die Daten kopiert habe von der seite wo ich mein pc habe. Das es nicht mein Problem sei und es mkr leid tut.
Da irrst du dich leider gewaltig!
Mag sein, dass es sich um einen baugleichen PC handelt, der Hersteller inzwischen aber einen anderen Prozessor verbaut.
Kann er die schritte wirklich vorgehen obwohl ich nichts dafür kann ?
Tipp:
Der Käufer erwirbt durch den Kaufvertrag noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Sache, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Soll heißen: Hat die gelieferte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel vor, den der Käufer weder verursacht noch zu verantworten hat.
Du schreibst:
Entweder ich soll ihn 65€ erstatten oder er würde rechtlich vorgehen.
Die Rechte des Käufers sind sehr umfangreich. Hierzu gehört auch das Recht den Kaufpreis zu mindern.
§ 437 BGBRechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Deine Bequemlichkeit macht die Probleme.
Das auf der Rechnung ein anderer Prozessor steht als in der Beschreibung.
Worin sich die unterschiedlichen Prozessoren unterscheiden sagst natürlich nicht.
Genau das wäre aber wichtig um eine Minderung über 65,- EUR bewerten zu können.
Chancen erkennen und Fehler eingestehen!
Fest steht hingegen, dass der Käufer ein einklagbares Recht auf Vertragserfüllung hat.
Kannst du den Mangel für weniger als 65,- EUR beseitigen? Kann ich mir nicht vorstellen.
Daraufhin habe ich gesagt das ich nicht viel dazu sagen kann, weil ich die Daten kopiert habe von der seite wo ich mein pc habe. Das es nicht mein Problem sei und es mkr leid tut
Deutlicher kann man die Verweigerung der Nacherfüllung des Kaufvertrags kaum formulieren.
Das heißt: Der Käufer muss auch keine Fristen gewähren und könnte bereits jetzt einen Rechtsanwalt hinzuziehen und dir die Kosten in Rechnung stellen.
Der Anwalt bietet die einmal eine außergerichtliche Einigung an. Gegen eine entsprechende Gebühr - versteht sich.
Lässt du auch diese Chance ungenutzt verstreichen, wird die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Da die Pflichten von Käufer und Verkäufer gesetzlich geregelt sind, gibt es für Verhandlungen wenig Spielraum.
Das du den Fehler nicht kanntest, sollte man annehmen dürfen. Anderenfalls hättest du mit Vorsatz gehandelt.
Völlig egal, um welche Art Fehler es sich handelt. Auf gar keinen Fall kann hierfür jedoch der Käufer verantwortlich sein.
Wenn du dich darauf verlässt, dass kopierte Daten aus dem Internet identisch mit deinem Produkt, ist das sicher leichtsinnig und ganz bestimmt fahrlässig.
In Deutschland gilt das Verursacherprinzip.
Zu der Verwechslung konnte es nur kommen, weil du die kopierten nicht mit den Original-Daten abgeglichen hast.
Tipp:
Bei einem 6 Monate alten Gerät ist die restliche Gewährleistung von 18 Monaten ein Kaufkriterium.
Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln werden durch den Verkauf nicht automatisch auf den Käufer übertragen.
Hierfür musst du dem Käufer eine entsprechende Abtrittserklärung ausstellen.
Nur dann ist der Händler im Schadensfall dem neuen Käufer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
In wie weit das nu ist kann ich auch nicht sagen, das einfach zu kopieren ohne nachzuprüfen ob das alles auch wirklich zusammenpasst ist natürlich irgendwie schon ein bisschen mau.
Aber ansich ist ein Privatverkauf "gekauft wie gesehen" und wenn der Verkäufer das Gerät nicht vorher in Augenschein nimmt ist das sein Problem.
Was du da jetzt machst ist eigentlich dir überlassen. Eine Möglichkeit wäre, sich das ganze nochmal an zu schauen und zwar zu zweit (du nimmst jmd. mit der richtig Ahnung hat) damit hier auch von deiner Seite aus ein Zeuge da ist.
Der Nachbar kann auch genauso plärren "Betrug", derweil wurde die Hardware (in dem Fall wohl die CPU) von ihm getauscht -> genau so Betrug, in dem Fall möglicherweise sogar mit Vorsatz.
Das ist aber jetzt keine Rechtsberatung! Für so etwas gibt es (Fach)anwälte.
Aber ansich ist ein Privatverkauf "gekauft wie gesehen" und wenn der Verkäufer das Gerät nicht vorher in Augenschein nimmt ist das sein Problem.
Nein, das ist juristisch nicht korrekt. Auch bei einem Privatverkauf stehen dem Käufer alle Rechte aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung zu, sofern diese nicht im Kauf explizit ausgeschlossen wurde. Und auch der Ausschluss greift nicht für Produkteigenschaften, die der Verkäufer explizit zugesichert hat (§ 444 BGB).
Eine Kontrolle ob die Angaben die er kopiert hat passen hätte zwar nicht geschadet, dem FS das aber als Vorsatz zu beweisen wird "etwas" schwer werden. Das so hin zu biegen das es als solcher gewertet werden, da musst du schon verdammt gut sein.
Fahrlässige Unkenntnis genügt m. E. in den Fällen des § 444 Alt. 2 BGB. Du darfst hier nicht die beiden Alternativen zusammenschmeißen.
Du bist verantwortlich für die Angaben, die Du zum Produkt machtest, und ich weiß, daß Produktangaben in Onlineshops auch fehlerhaft sein können.
Mal abgesehen davon, daß Du den PC u.U. nicht verkaufen durftest, da er noch nicht vollständig bezahlt ist.
Ich kann Dir nur raten, den PC gegen Kaufpreiserstattung und gegen Erstattung der Rücksendekosten zurückzunehmen.
Ggf. kannst Du Dich aufgrund der fehlerhaften Angaben in Onlineshop an den Verkäufer wenden.
Nicht wenn der Verkäufer explizit (relevante) Produkteigenschaften genannt hat, die in Wahrheit nicht vorhanden sind (siehe dazu § 444 BGB).