Dürfte mein neuer Ausbildungsbetrieb sich bei meinem alten Ausbildungsbetrieb sicb über mich informieren?

3 Antworten

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland groß geschrieben. Es gilt als Grundrecht, somit darf nicht einfach jeder Informationen über jeden einholen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat das noch einmal bekräftigt. Von vielen als Bürokratiemonster geschmäht, setzt sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Jede Person soll selbst entscheiden können, welche personenbezogenen Daten sie preisgibt und wie diese verwendet werden.

Demnach müsste der Personal beim Bewerber um Erlaubnis fragen, bevor er beim alten Arbeitgeber anruft. Wirklich freiwillig ist das kaum. Motto: Wer nicht zustimmt, kriegt die Stelle sowieso nicht. Und ob sich alle daran halten und erst nachfragen, steht noch einmal auf einem anderen Blatt.

Und selbst wenn: Einen Verstoß nachzuweisen, ist laut Joana Kammer, Fachanwältin für Arbeitsrecht, oft schwierig. Ebenso mit Blick auf einen möglichen Schadensersatz:

Der Bewerber müsste einwandfrei nachweisen können, dass ihm bei seinem aktuellen Arbeitgeber ein kausaler Schaden entstanden ist.

Möglich ist es aber durchaus: Eine Führungskraft klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte dem potenziellen neuen Arbeitgeber gegenüber angedeutet, dass das Arbeitszeugnis der Führungskraft durch eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung erstritten worden sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az. 2 Sa 144/83) gab der Führungskraft recht.

Datenschutz....

Unter der Hand könnte es vorkommen. Ob man es macht, ist eine andere Sache.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Industriekaufmann

Natürlich, warum sollte er das nicht dürfen?

Anonymouschile  15.03.2023, 19:53
Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland groß geschrieben. Es gilt als Grundrecht, somit darf nicht einfach jeder Informationen über jeden einholen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat das noch einmal bekräftigt. Von vielen als Bürokratiemonster geschmäht, setzt sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Jede Person soll selbst entscheiden können, welche personenbezogenen Daten sie preisgibt und wie diese verwendet werden.

Demnach müsste der Personal beim Bewerber um Erlaubnis fragen, bevor er beim alten Arbeitgeber anruft. Wirklich freiwillig ist das kaum. Motto: Wer nicht zustimmt, kriegt die Stelle sowieso nicht. Und ob sich alle daran halten und erst nachfragen, steht noch einmal auf einem anderen Blatt.

Und selbst wenn: Einen Verstoß nachzuweisen, ist laut Joana Kammer, Fachanwältin für Arbeitsrecht, oft schwierig. Ebenso mit Blick auf einen möglichen Schadensersatz:

Der Bewerber müsste einwandfrei nachweisen können, dass ihm bei seinem aktuellen Arbeitgeber ein kausaler Schaden entstanden ist.

Möglich ist es aber durchaus: Eine Führungskraft klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte dem potenziellen neuen Arbeitgeber gegenüber angedeutet, dass das Arbeitszeugnis der Führungskraft durch eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung erstritten worden sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az. 2 Sa 144/83) gab der Führungskraft recht.

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