Die Bürgschaft?

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§ 765 BGB: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

Nach § 771 BGB hat der Bürge die Einrede der Vorausklage. Das heisst, der Bürge hat bei einer (normalen Bürgschaft) das Recht , Zahlungen aus der Bürgschaft so lange zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners versucht hat.

Bei einer Selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf dieses Recht der Einrede der Vorausklage. D.h. der Gläubiger kann wählen,ob er bei verbindlichkeiten des Schuldners den Hauptschuldner oder den Bürgen haftbar macht.

"Normale" Bürgschaft: Der Bürge muss zahlen, wenn beim eigentlichen Schuldner nix oder nicht genug zu holen ist.

Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge kann direkt zur Zahlung gezwungen werden. Der Gläubiger kann sich den Weg über den eigentlichen Schuldner sparen. Anschließend kann dann der Bürge versuchen, sich sein Geld vom Schuldner zu holen.

nieles01 
Fragesteller
 04.12.2021, 11:52

Ich versteh das mit der Zwangsvollstreckung, Inanspruchnahme nicht. Kannst du das erste bitte etwas genauer erklähren?

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Lupulus  04.12.2021, 12:42
@nieles01

Der Gläubiger muss zunächst alles versuchen, um vom eigentlichen Schuldner sein Geld zu bekommen. Erst wenn das scheitert, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher nichts ausreichend Werthaltiges vorfindet, kann der Gläubiger sich an den Bürgen wenden. Ein "Nö, ich hab nix" vom Gläubiger reicht also nicht aus, um den Bürgen zur Zahlung aufzufordern.

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