Darf meine Lehrerin mich suspendieren?

4 Antworten

Eigentlich verordnet eine Suspendierung die Schulleitung. Aber prinzipiell möglich ist es. 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei Pflichtverletzungen der Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störungen des Unterrichts oder bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung, nach vorheriger Anhörung den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen beschließen. Der Ausschluss vom Unterricht kann auch auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterricht nachzuarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der von der Lehrerkonferenz berufenen Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Ein Widerspruch gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, die Ordnungsmaßnahme ist sofort vollziehbar.

Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kann eine Schülerin oder einen Schüler von der laufenden Unterrichtsstunde ausschließen, wenn der Unterricht gestört wird (erzieherische Maßnahme).

Und hier noch ein bisschen mehr zum lesen: 

http://www.schulrechthamburg.de/jportal/portal/bs/18/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=VVHA-VVHA000000036&documentnumber=1&numberofresults=3&showdoccase=1&doc.part=F

https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/schulstrafen/ordnungsmassnahmen.aspx

http://tarneden-inhestern.de/schulrecht-schuldisziplinarmassnahme-was-nun-faq-vom-anwalt.html

Nadelwald75  16.12.2016, 19:25

Hallo unpolished,

mich hätte interessiert, wo dein zitierter Text nachzulesen
ist. Er enthält übrigens die Formulierung…nach vorheriger Anhörung…..

Dein Link über das Hamburger Schulrecht präzisiert dann
noch:

Eine vorläufige Suspendierung kommt vorrangig in Betracht, wenn ein schwerwiegender Erziehungskonflikt vorliegt, der durch eine Maßnahme gelöst werden soll, über die in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden ist: also eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs.4 HmbSG.

Und dieser § enthält wieder:

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören.

Von daher halte ich die Maßnahme für nicht berechtigt.

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Hallo xx...

wer darf was und wer darf was nicht:

§ 42 Schulgesetz NRW (3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht
daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel
erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den
Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen
Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die
Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

Daraus könnt ihr ersehen, wie das mit „lustlos“ und „kein Bock“ ist.

Ihr dürft außerdem nicht ohne Erlaubnis das Schulgelände verlassen.

Ihr dürft euch außerdem keinesfalls auf die Aussagen eines Freundes verlassen, dass ihr für Montag und Dienstag gesperrt seid. Der hat hier nichts mitzuteilen.

Was der Lehrer darf: Er kann euch wegen Disziplinlosigkeit oder Leistungsverweigerung aus der laufenden Unterrichtsstunde entlassen und das auch benoten.

Kurz darauf sind die Lehrer ausgerastet….Was heißt das?

Was völlig in der Luft schwebt: die Drohung, dass ihr das 10. Schuljahr nicht
machen dürft. Das hängt je nach Bundesland von der Art der Schulpflicht ab
(Hessen 9/ NRW 10 z.B.)

Was der Lehrer und auch der Schulleiter nicht darf: Suspendierung für einen oder mehrere Tage. Das ist ein Verfahren für Ordnungsmaßnahmen, das ganz bestimmten Bedingungen unterliegt. Gegebenenfalls lässt sich das aus dem Gesetz zitieren:
Konferenzbeschluss, schriftliche Benachrichtigung der Eltern, Anhörung der
Eltern und Schüler mit Vertrauenspersonen in der Konferenz und Benachrichtigung der Schulaufsicht.

Was entwürdigend ist und von den Eltern per Dienstaufsichtsbeschwerde weiter verfolgt werden kann: Unter Aufsicht die Wand angucken. Das ist nicht mehr als erzieherische Maßnahme durch das Gesetz abgedeckt.

Nach dieser subjektiven Darstellung müsste man nun noch die Meinung der Lehrer dazu hören, denn jedes Ding hat 2 Seiten.

Andere werden schon ihre Ansichten schreiben, weil vielen nur eine Meinung reicht. Mir dagegen nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 40 Jahre Lehrer, davon 20 Jahre Grundschul-Rektor

Die Lehrerin meinte ebenfalls, dass wir deshalb vielleicht nicht die 10. Klasse machen dürfen (welche freiwillig ist), wenn wir so viel "Mist bauen".

Wenn ihr doch keine Lust habt, am Unterricht teilzunehmen, was soll euch denn dann die 10. Klasse bringen?

xxsedadxx 
Fragesteller
 16.12.2016, 18:46

Auf die Schule haben wir ja Generell lust, aber zu Schulaufführungen gezwungen zu werden..

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Apolon  17.12.2016, 00:53
@xxsedadxx

Sorry, aber dies gehört zum Schulunterricht dazu. 

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