Darf meine Bestellung einfach so storniert werden?

3 Antworten

Das Wichtigste in Kürze!

Die Rechtslage:

§ 119 BGBAnfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Du schreibst:

Nun- 4 Tage später, trotz bereits zugesendeter Bestellbestätigung, wurde mir geschrieben, das dieses storniert wurde. Ein richtiger Grund wird nicht benannt, außer das es angeblich „nicht mehr lieferbar ist.“

Ausschlussgründe

Wann ist eine Anfechtung nicht möglich?

Auch wenn Sie theoretisch einen triftigen Grund für die Anfechtung haben, kann es sein, dass diese nicht möglich ist. Es gibt mehrere Fälle, in denen eine Anfechtung ausge­schlossen sein kann, zum Beispiel:

Bestätigung des Rechtsgeschäfts

  • Wenn Sie als Anfechtungs­berechtigter das Rechts­geschäft bestätigen, erlischt Ihr Recht auf Anfechtung. Diese Bestätigung muss keine bestimmten Form­vor­gaben erfüllen. Selbst der Verzicht auf die Anfechtung kann als Bestätigung gelten, wenn Sie wissen, dass Sie das Rechts­geschäft anfechten könnten.

Ausführliche Informationen findest du hier:

https://www.allianz.de/recht-und-eigentum/rechtsschutzversicherung/rechtsberatung/anfechtung/

Warenverfügbarkeit in Onlineshop muss aktuell sein

Im Internet angebotene Ware muss innerhalb der angegebenen Lieferzeit zugesendet werden können. Ist die Ware nicht (mehr) verfügbar, muss dies sofort aktualisiert werden (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015, Az. 4 U 69/15).

OLG Hamm: Warenverfügbarkeit in Onlineshop muss aktuell sein

Das OLG Hamm bestätigte die vorangegangene Entscheidung des LG Bochum und verurteilte den Onlinehändler zur Unterlassung. Das Gericht bezog sich dabei u.a. auf die BGH-Entscheidung Internet-Versandhandel (BGH, Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 314/02), wo ausdrücklich die ständige Aktualisierbarkeit von Internetangeboten hervorgehoben worden war. Vor diesem Hintergrund müsse die Warenverfügbarkeit in Onlineshops jederzeit den realen Verhältnissen entsprechen. Der Einwand des Onlinehändlers, es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, sei nicht relevant. Diese Einschätzung deckt sich mit einer aktuellen Entscheidung des EuGH, wonach bereits die einmalige Falschauskunft gegenüber einem Verbraucher als irreführende Geschäftspraxis abgemahnt werden kann.

Ausführliche Informationen findest du hier:

https://www.ra-plutte.de/warenverfuegbarkeit-in-onlineshop-muss-aktuell-sein/#:~:text=Im%20Internet%20angebotene%20Ware%20muss,vom%2011.08.2015%2C%20Az.

Meine persönliche Meinung ist:

Sich einfach auf einen Erklärungsirrtum zu beziehen, reicht wahrscheinlich nicht. Da du Schadenersatzansprüche ggf. einklagen musst, solltest du das Prozessrisiko durch einen Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale bewerten lassen.

Insbesondere bei geringem Warenwert, lohnt sich der Aufwand häufig nicht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
ich habe mir vor 4 Tagen ein Regal bei Kaufland bestellt, über welches ich mich sehr gefreut habe, weil ich so eines nirgendwo anders finden kann.

Das kann halt passieren, dass du das Regal bestellst und aber währenddessen das letzte Regal weg ist. Viele Online-Shops aktualisieren ihre Bestände nicht in Echtzeit sondern z.b nur alle 30min.

Zu deiner Frage, ja das dürfen sie. Das ist sicher im Kleintext oder den AGBs zu lesen, denen man bei Kauf zustimmt.

Eine Bestellbestätigung sagt noch gar nichts aus und ist auch nicht bindend.
Erst eine Auftragsbestätigung bindet den Händler.