Darf mein Chef mir sagen dass ich Überstunden machen soll?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sofern es keine besonderen Regelungen in Arbneitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag gibt, gilt grundsätzlich erst einmal:

Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, länger als vertraglich vereinbart zu arbeiten, wenn es nicht dringende betriebliche Notwendigkeiten gibt, die die Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden (und die Verpflichtung der Arbeitnehmer, sie zu leisten) rechtfertigen!!

Zu den "dringenden betrieblichen Notwendigkeiten" gehören nicht schon alleine organisatorische Probleme des Arbeitgebers oder personelle Engpässe bei Urlaub oder Krankheit (oder überhaupt), sondern es muss sich um "Notfälle" handeln: - ein Lager mit empfindlichen Lebensmitteln muss wegen ausgefallener Kühlung umgeräumt werden; - ein für den Betrieb überlebenswichtiger Auftrag kann nur mit Überstunden erledigt werden; - die notwendige Versorgung von zu betreuenden Kindern ist ohne Überstunden nicht gewährleistet usw.

Gibt es einen Betriebsrat, dann gilt, dass der Arbeitgeber Überstunden nur mit dessen Zustimmung anordnen darf - die dann für die Arbeitnehmer aber zwingend verbindlich sind.

Nur unter diesen Voraussetzungen und bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen ist der Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden berechtigt - die der Arbeitnehmer bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung dann aber auch zwingend zu leisten hat.

Aber auch dabei muss der Arbeitgeber immer die berechtigten privaten Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und mit den betrieblichen Interessen abzuwägen (Anordnung von Überstunden "nach billigem Ermessen"); die Berufung alleine auf sein Direktionsrecht ist keine ausreichende Legitimation.

Das gilt insbesondere für Teilzeitkräfte, die schließlich ausdrücklich nur einen bestimmten Teil ihrer allgemein verfügbaren Arbeitskraft und Arbeitszeit ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen wollen; das Verlangen nach Überstunden ist hier absolut unberechtigt (von den beispielsweise genannten Notfällen und betrieblichen Notwendigkeiten abgesehen)!

Also kurz gesagt: Du bis nicht zur Ableistung der Überstunden verpflichtet!

So weit die rechtliche Situation, wann Überstunden zu leisten sind und wann nicht. Es gibt dazu keine spezielle Gesetzgebung, sondern diese "Bestimmungen" beruhen auf der Praktizierung von Richterrecht, also der Rechtsprechung. Inwieweit Du Dich damit gegenüber Deinem Arbeitgeber durchsetzen kannst, ist natürlich eine ganz andere Sache: "Recht haben" und "Recht bekommen ...".

Viel Informationen zum Thema "Überstunden" findest Du auch hier: http://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html#tocitem3

Richtig Gut erklärt. Dafür erstmal ein riesen Dankeschön von mir :)
Eine kleine Frage hätte ich diesbezüglich aber: Wie sieht so eine ''besondere Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag eigentlich aus? Was steht drinnen geschrieben?

Danke im Voraus

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@Guenimert

Im Arbeitsvertrag - der dann nur individuell gelten würde - könnte stehen, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung Überstunden zu leisten.

In einer Betriebsvereinbarung können die Modalitäten festgelegt werden, unter welchen Umständen der Arbeitgeber Überstunden beim Betriebsrat beantragen und dessen Zustimmung dazu einholen kann. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Überstunden bindet dann auch Arbeitnehmer, die sich nicht arbeitsvertraglich (siehe oben) zur Leistung von Überstunden verpflichtet haben. Hierzu findet man im Internet auch Musterbetriebsvereinbarungen.

Die Festlegung von Modalitäten für die Anordnung von Uberstunden ist selbstverständlich auch in einem Tarifvertrag möglich (hebt aber nicht das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates auf - wenn es denn einen gibt).

Wenn man als Ar­beit­neh­mer im All­ge­mei­nen nicht da­zu ver­pflich­tet ist, auf An­wei­sung des Ar­beit­ge­bers Über­stun­den zu leis­ten, fragt sich, wie­so dann land­auf land­ab Über­stun­den ge­macht wer­den. Ist das al­les il­le­gal?
Nein, natürlich nicht, denn Über­stun­den sind (ab­ge­se­hen von der ex­trem sel­te­nen Not­fall­si­tua­ti­on) auch un­ter fol­gen­den Umständen rech­tens:
> Ein­zel­ver­ein­ba­rung: Sie ei­ni­gen sich mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber im Ein­zel­fall dar­auf, dass Sie länger ar­bei­ten. Dann sind die Über­stun­den nicht von Ih­rem Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig an­ge­wie­sen, son­dern ein­ver­nehm­lich ver­ein­bart. Ei­ne sol­che Ei­ni­gung müssen Sie nicht schrift­lich oder sonst­wie förm­lich tref­fen. Es genügt ei­ne münd­li­che oder auch still­schwei­gen­de Übe­r­ein­kunft.
> Ar­beits­ver­trag: In Ih­rem Ar­beits­ver­trag ist ei­ne Über­stun­den­klau­sel ent­hal­ten, die Ih­ren Ar­beit­ge­ber da­zu be­rech­tigt, ein­sei­tig nach sei­nem Er­mes­sen Über­stun­den an­zu­ord­nen. Da­mit ei­ne sol­che Über­stun­den­klau­sel wirk­sam ist, muss die An­zahl der im Höchst­fall zu leis­ten­den Über­stun­den fest­ge­legt sein, da­mit Sie als Ar­beit­neh­mer wis­sen, was auf Sie zu­kom­men kann. Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter dem Stich­wort „Ar­beits­ver­trag und all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) - Über­stun­den­re­ge­lung“.
> Be­triebs­ver­ein­ba­rung: Be­steht in dem Be­trieb, in dem Sie ar­bei­ten, ein Be­triebs­rat, hat die­ser gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ein Mit­be­stim­mungs­recht beim The­ma Über­stun­den. Das Ge­setz spricht von ei­ner „vorüber­ge­hen­den Verlänge­rung der be­triebsübli­chen Ar­beits­zeit“. Ei­nigt der Be­triebs­rat mit dem Ar­beit­ge­ber auf ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zum The­ma Über­stun­den und ist in die­ser Be­triebs­ver­ein­ba­rung ge­re­gelt, un­ter wel­chen Umständen der Ar­beit­ge­ber Über­stun­den an­ord­nen darf, er­gibt sich die Zulässig­keit von Über­stun­den aus der Be­triebs­ver­ein­ba­rung (die al­ler­dings das OK des Ar­beit­neh­mers nicht er­setzt).
> Ta­rif­ver­trag: Auch Ta­rif­verträge ent­hal­ten oft Re­ge­lun­gen darüber, un­ter wel­chen Umständen der Ar­beit­ge­ber Über­stun­den an­ord­nen darf und wie vie­le Über­stun­den es sein dürfen. Dann folgt die Zulässig­keit von Über­stun­den aus ei­nem sol­chen Ta­rif­ver­trag. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu, wann ein Ta­rif­ver­trag auf Sie bzw. auf Ihr Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar ist, fin­den Sie un­ter dem Stich­wort „Ta­rif­ver­trag“.

( https://m.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html )

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@Familiengerd

Vielen Dank für Ihre Ausführliche Antwort.

Ich bin in letzter Zeit sehr besorgt um meine Mutter, weil es ihr aufgrund der hohen Belastung am Arbeitsplatz körperlich und psychisch nicht mehr Gut geht. Sie ist circa seit zwei Jahren als Midijobber tätig. Vereinbart wurde am Anfang eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden, danach 30 Stunden. Seit dieser Zeit bis heute leistet sie allerdings überwiegend Überstunden. Ab und an wird sie früher nach Hause geschickt, doch die Einhaltung der genauen 6 Stunden am Tag kamen bisher insgesamt selten vor. Zudem werden ihre Arbeitszeiten fast immer ohne Absprache und ohne einer angemessenen Vorankündigungsfrist andauernd geändert. Meine Mutter ist der deutschen Sprache nicht so mächtig, also habe ich mich entschlossen ihr diesbezüglich zu helfen.

Im Arbeitsvertrag steht folgendes:

Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts abweichendes geregelt wird, gelten für das Arbeitsverhältnis die im Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung. Dies sind derzeit Kraft Mitgliedschaften des Unternehmens die von dem Bundesverband der Systemgastronomie .eV. (Bds) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossenen Tarifverträge für die Systemgastronomie. Im Falle der Beendigung der Tarifgebundenheit des Unternehmers gelten die Tarifverträge nur noch statisch fort, d.h. in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Tarifgebundenheit geltenden Fassung.

Bei einem Wechsel der Tarifgebundenheit des Unternehmers gelten die Tarifverträge, an die das Unternehmen dann gebunden sein wird. Das Unternehmen wird das Ende seiner bisherigen Tarifgebundenheit und eine etwaige neue Tarifgebundenheit der Arbeitnehmerin gegenüber bekannt geben. Entsprechendes gilt im Falle eines Betriebsübergangs. Ist der Erwerber nicht tarifgebunden, gelten die Tarifverträge nur noch statisch fort, d.h. in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergang geltenden Fassung. Ist der Erwerber an andere Tarifverträge gebunden, so kommen diese zur Anwendung.

Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, daraus ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 130 Stunden pro Kalendermonat und eine Jahresarbeitszeit von 1560 Stunden (12 Monatsbasis). Im Übrigen wird auf § 4 Ziff. 3 MTV verwiesen, insbesondere auf dessen Absätze 3 und 4. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen und den betrieblichen Anforderungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeitverteilung besteht nicht.

Also so wie ich das verstanden habe ist meine Mutter Tarifgebunden. Doch ich frage mich, wo die Regelungen sind?

Ist etwa § 4 Ziff. 3 MTV Absätze 3 und 4 die Regelung?

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@Guenimert

In Tarifverträgen wird üblicherweise geregelt, was als Überstunden gilt, wie mit Ihnen umgegangen wird usw., nicht aber, dass ein Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet wäre.

In § 4 Ziff. 3 MTV Absatz 4 heißt es:

Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend.

Das heißt also, dass der Arbeitgeber Arbeitszeit von 15 % über der vereinbarten Arbeitszeit abrufen darf (bei Deiner Mutter also statt 30 Wochenstunden 34,5 Wochenstunden) - aber nicht nach Belieben, sondern nur bei Notwendigkeit.

Im Übrigen gilt:

Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrechts des Arbeitgebers". Das darf er ausdrücklich und zwingend aber nur "nach billigem Ermessen" ausüben!

Das heißt, dass er (zwingend) bei seinen Weisungen die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigt und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

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@Familiengerd

Also Kurz gesagt:

Meine Mutter ist nicht zur Ableistung der Überstunden verpflichtet sofern es keine betriebliche Notwendigkeiten gibt wie eine Überflutung oder so was in der Art.

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@Guenimert

Richtig - oder wenn dem Betrieb durch nicht geleistete Überstunden Beeinträchtigungen entstünden, die dem Arbeitgeber nicht zuzumuten wären. Einfach nur die Tatsache von Personalmangel reicht dafür nicht.

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@Familiengerd

Danke für Ihre Hilfe!
Wie finden sie diesen Text?

Sehr geehrter Arbeitgeber,

ich schreibe Ihnen heute, um meine Bedenken bezüglich der Arbeitsbedingungen meiner Mutter auszudrücken. 

Seit Jahren leistet sie Überstunden ohne Notfall und nicht nach billigem Ermessen, und es gibt Planänderungen ohne Notfall und angemessene Absprache und Vorankündigungsfrist. Diese Arbeitsbedingungen haben zu einer körperlichen und psychischen Belastung geführt, die sich negativ auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden auswirkt.

In Tarifverträgen wird üblicherweise geregelt, was als Überstunden gilt, wie mit Ihnen umgegangen wird usw., nicht aber, dass ein Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet wäre. 

In § 4 Ziff. 3 MTV Absatz 4 heißt es:

Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend. 

Das heißt also, dass der Arbeitgeber Arbeitszeit von 15 % über der vereinbarten Arbeitszeit abrufen darf (bei meiner Mutter also statt 30 Wochenstunden 34,5 Wochenstunden) - aber nicht nach Belieben, sondern nur bei Notwendigkeit. Personal­mangel oder rein wirtschaft­lichen Notsituationen reichen als Begründung nicht aus.

Ich möchte betonen, wie wichtig es für meine Mutter ist, ihre Arbeitszeiten und Ihren Arbeitsplan im Voraus zu kennen, um ihr Privatleben und ihre Freizeit planen und organisieren zu können. Es ist wichtig, dass Überstunden nur in Notfällen und nach billigem Ermessen geleistet werden und dass Planänderungen angemessen (von außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen abgesehen) besprochen und mit ausreichender Vorankündigungsfrist angekündigt werden.

Ich bitte Sie daher, diese Bedenken ernst zu nehmen und sicherzustellen, dass meine Mutter angemessen behandelt wird und nicht einer unnötigen Belastung ausgesetzt ist. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis

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@Guenimert

Inwieweit es angebracht ist, dass Du Dich in dieser Weise in das Arbeitsverhältnis Deiner Mutter "einmischst", will und kann ich nicht beurteilen. Es ist aber nachvollziehbar, wenn Du einschätzen kannst, dass sie sich nicht wehren kann, "ausgeliefert" ist, Du Dir also berechtigt Sorgen um sie machen musst.

Ich würde die Absätze

"In Tarifverträgen wird ...",

"In § 4 Ziff. 3 MTV Absatz 4 heißt es: Monatlich ist ..." und

"Das heißt also, dass ...",

also die rechtlichen "Belehrungen" mit Hinweis auf Paragraphen, Bestimmungen erst einmal weglassen. Ansonsten: Versuche es einfach!

Viel Glück!🍀🍀

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Na klar, was dachtest Du denn?

Der sagt Dir, wann jemand benötigt wird, der mehr anfallende Arbeit erledigt. Du selbst kannst das ja nicht entscheiden, waann es notwendig ist.

Na klar, was dachtest Du denn?

Der Fragesteller dachte zum Beispiel, dass es dafür vielleicht Regelen gibt, an die sich auch der Arbeitgeber zu halten hat, dass das nicht einfach in sein Belieben gestellt ist.

Umd mit solchen Zweifeln hätte der Fragesteller absolut Recht!

Und Dein lapidares "Na klar, was dachtest Du denn?" dokumentiert schlicht und einfach Unkenntnis!

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Nein, das ist im Allgemeinen nicht der Fall. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, vom Arbeitnehmer Überstunden zu verlangen. Das liegt daran, dass der Arbeitsvertrag den Umfang der von Ihnen als Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit festlegt. Könnte der Arbeitgeber einseitig im Wege des Weisungsrechts an dieser Schraube drehen, würde er die wesentlichen Vertragsinhalte einseitig verändern.

Etwas anders gilt bei Notsituationen, die allerdings sehr selten sind. Mit „Notsituation“ ist nicht etwa ein plötzlicher Großauftrag gemeint oder eine verspätet eintreffende große Warenlieferung, sondern eine Katastrophe wie eine Überschwemmung oder ein Brand. Solche Ereignisse kann der Arbeitgeber nicht vorhersehen, und außerdem steht dann möglicherweise die Existenz des Betriebs auf dem Spiel. In solchen, extrem seltenen echten Notsituationen kann der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen.

Der Arbeitgeber kann bei allen Arbeitnehmern ( Auszubildende sind keine Arbeitnehmer in dem Sinne) Überstunden anordnen wenn der Betrieb es erfordert und muss dazu nicht das Einverständniss des Arbeitnehmers haben. Dieser hat zu gehorchen. Allerdings gibt es auch Regeln an die man sich halten muss. Dazu gehört, dass Überstunden innerhalb von 6 Wochen wieder abgebaut werden und auch eine gewissen Tagesarbeitszeit nicht überschritten wird. Ist dies nicht möglich werden sie gesondert vergütet, und zwar mit Aufschlag.

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@Glenn88

Dieser hat zu gehorchen.

Ja natürlich! Du hast vergessen zu ergänzen: "Und außerdem ist ER der Chef und ER darf das!" nicht wahr?

Das sind so Antworten, bei denen mir der Hut hochgeht!

Im übrigen ist die Antwort von AxelTriton3011 richtig!!

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@Familiengerd

ruhig blut brauner, du kannst deinen hut ruhig unten lassen. Es steht hier nirgendwo das der fragesteller wochenlang unbezahlte Überstunden machen muss. Vielleicht arbeitest du ja in einem Gewerbe wo der Tarifvertrag eine heile Welt festgelegt hat, aber der Gesetzgeber sieht es anders vor: Hier dazu der gesetzestext.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

In keinem Fall dürfen Überstunden jedoch das Höchstmaß der Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz überschreiten. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist gemäß § 3 ArbZG auf 8 Stunden pro Werktag begrenzt. Ruhepausen werden dabei nicht eingerechnet. Eine Erhöhung auf 10 Stunden tägliche Arbeitszeit, z.B. zur flexibleren Arbeitsverteilung bei Auslastungsschwankungen, ist nur möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers die Höchstgrenze von 8 Stunden/Tag nicht überschreitet.

Hinweis: Überstunden sind zulässig, wenn sie tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Anderenfalls darf der Arbeitgeber nur in absoluten Notfällen von seinen Arbeitnehmern Überstunden verlangen.

Anordnung von Überstunden

Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen Überstunden ist immer die direkte oder jedenfalls konkludente Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber. Überstunden liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einfach länger als vertraglich vereinbart arbeitet. Die Entscheidung über die Ableistung von Überstunden bleibt stets dem Arbeitgeber vorbehalten.** Er kann die Überstunden direkt anweisen oder konkludent, indem er seinem Mitarbeiter Arbeiten überträgt, die erkennbar nur durch Überstunden zu leisten sind**.

Der Arbeitgeber darf jedoch keine Überstunden anordnen, wenn konkrete, wichtige Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Entgegenstehende Belange wären etwa die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers bei Überstunden oder fehlende Betreuung seiner Kinder während dieser Zeit.

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@Glenn88

Es steht hier nirgendwo das der fragesteller wochenlang unbezahlte Überstunden machen muss.

Wo habe ich davon gesprochen?!?

Wenn du meine Antwort laaangsam und sooorgfältig durchgelesen hättest, Brauner, der zu gehorchen hat, dann hättest Du Dir Deine lange Ausführung ersparen können - die zudem zu 75 % nichts mit der Frage zu tun hat.

Das, was Du mir hier erzählst, steht (sofern es die Frage betrifft) alles schon in meiner Antwort, und da gibt es nichts Neues für mich in Deinem Kommentar.

Mir ging es entscheidend um Deine unsägliche Bemerkung:

Dieser hat zu gehorchen.

Denn wir sind nicht auf dem Kasernenhof: Der Arbeiotgeber ist nicht der Feldwebel, der befiehlt, und der Arbeitnehmner nicht der Rekrut, der nur "zu gehorchen hat"!

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@Familiengerd

Jeder chef und Vorgesetzte kann und darf überstunden anordnen. Das ist sogar in 99% aller Arbeitsverträgen festgeschrieben. Jedoch darf die tgl. Höchstarbeitszeit und die Ruhepausen nicht unterlaufen werden. das was Axeltriton meint sind das Überschreiten der tgl. Höchstarbeitszeit und das unterschreiten der Ruhepausen. Wenn es so wäre wie er schreibt, dann gäbe es keine einzige Überstunde. Natürlich hat alles in Absprache mit dem Arbeitnehmer zu erfolgen.

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sagen darf er fast alles; ob du es tun musst, ist die andere frage. mehrarbeit oder änderung von arbeitsplänen muss eine bestimmte frist (tage) vorher angekündigt werden. und ein bestimmter umfang von mehrarbeit darf pro tag und pro woche nicht überschritten werden.

Soweit ich weiß, nicht, weil du dich nicht zu diesen Überstunden verpflichtet hast.