Darf man Tiere draussen einfangen und nach hause nehmen?

11 Antworten

Es kommt darauf an, wovon wir hier genau sprechen.

Enige der von Dir aufgezählten Tiere unterliegen z.B. dem Jagdrecht:

  • Wildtauben
  • Füchse
  • ...

Die darfst Du Dir nicht aneignen, weil es eine Straftat wäre. Das wäre Jagdwilderei. Siehe §292 Strafgesetzbuch. Die betreffenden Tiere die dem Jagdrecht unterliegen kannst Du in §2 Bundesjagdgesetz nachlesen.

Und alle Tiere unterliegen prinzipiell auch dem Tierschutzgesetz. Das bedeutet, auch die dortigen Regelungen sind zu beachten. So kommt es bei Mäusen darauf an, ob wir hier von der normalen Hausmaus reden (die wohl eher als "Schädling" eingestuft wird) oder z.B. von der (geschützten) Spitzmaus (die eigentlich keine Maus ist sondern ein Insektenfresser und Verwandter des Igels).

Gehe prinzipiell mal davon aus, dass Du nicht das Recht hast, Dir irgendwelche Tiere die Du draußen in der Natur so siehst einfach "aneignen" darfst. Wenn Du ein Haustier haben möchtest, dann besorge es Dir auf legalem Wege von einem Tierzüchter oder einem Zooladen.

Grundsätzlich gilt § 39 BNatSchG, für nach § 7 BNatSchG geschützte Arten gilt § 44 BNatSchG und für die Arten die dem Jagdrecht unterliegen eben auch die bereits genannten Paragraphen.

Kurz: nein.


ladyJess01  13.06.2021, 21:17

Darf man sich ein Tier “aneignen” wenn es verletzt ist? Zb man findet einen verletzen Fuchs oder ein Eichhörnchen? Darf man das mit nachhause nehmen?

Pomophilus  13.06.2021, 22:44
@ladyJess01

Fuchs und Eichhörnchen sind da unterschiedlich zu bewerten:

  • Fuchs: Jagdrecht: Der Aneignungsbefugte, also der Jagdausübungsberechtigte ist zu verständigen. Dieser kann (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wie Tierschutz) entscheiden, was mit dem Fuchs passieren soll.
  • Eichhörnchen: besonders geschützte Art nach Naturschutzrecht. Hier könnte höchstens die Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für wie besonders sachkundige Person aussprechen.

In beiden Fällen könnte man sich auf das dünne Eis begeben und sich auf einen "übergesetzlichen Notstand" berufen mit dem Argument, dass die Hilfe für das leidende Tier, mithin Verpflichtungen, die sich aus dem Tierschutzgesetz ergeben, wichtiger sei als die Einhaltung der anderen Rechtsvorschriften. Die Frage ist dabei allerdings immer, inwieweit man einem verletzten Wildtier, das seinem Fluchtinstinkt nicht mehr nachkommen kann, tatsächlich hilft, wenn man es sich aneignet: bereitet man ihm nicht kurz vor seinem Tod noch zusätzliche Qualen, Angst, Panik, wenn es erdulden muss, dass man die Fluchtsistanz unterschreitet, ohne dass es darauf angemessen reagieren kann?

Spätestens Zuhause müsste man dann aber trotzdem die zuständige Stelle verständigen.

Ansotica  13.06.2021, 23:27
@ladyJess01

Nein, streng genommen muss entweder der Jagdpächter (wenn die Art unter das Jagdrecht fällt) oder eine der Auffangstationen mit deren Expertennetzwerk verständigt werden. Es kann sich in der Praxis natürlich anbieten das Tier schnell selbst zu fangen und dort hin zu fahren. Aber streng genommen ist das schon nicht mehr erlaubt und würde ich nur nach Rücksprache machen. Unter anderem auch wegen dem Punkt Gefahr und Krankheiten, die gerade bei geschwächten Tieren ja gut möglich sind.

Wie streng das genommen wird hängt etwas von den Details ab, aber wenn zB du einen Fuchs zu Hause aufpäppeln willst kann das schon richtig Ärger geben.

Hallo,

Es kommt immer darauf an, was für Tiere:

  • Du nennst manche, die dem Jagdrecht unterliegen: Fuchs; Taube, wenn zb Ringeltaube gemeint ist. Bei diesen wäre es Wilderei, wie Einige schon festgestellt haben.
  • Manche Arten unterliegen nicht dem Jagdrecht, sind aber nach Naturschutzrecht besonders geschützt: zB manche Mäusearten wie Wald- oder Gelbhalsmaus. Hier gilt dann das hier: https://www.buzer.de/gesetz/8972/a163244.htm
  • Für manche gilt keines von beiden, zB andere Mäusearten wie Haus- oder Rötelmaus. Dann gilt nur der Allgemeine Schutz nach Paragraph 39 BNatSchG: https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/39.html Da wird es dann darauf ankommen, ob das, was du vorhast, als "Vernünftiger Grund" durchgeht.

Wenn du ein Tier hältst, ist natürlich dann immer der Tierschutz zu beachten.

Vergiss es. Außer du bist scharf darauf, eine hohe Strafe zu erhalten.

§ 292 StGb Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,

2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder

3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich

begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Woher ich das weiß:Hobby – Ich bin Jäger, Angler, Schütze, Landwirt und Waldbesitzer

Auch wenn du glaubst den Wildtieren damit etwas Gutes zu tun, lieben sie ihre Freiheit. Wie würdest du dich fühlen wenn ein Wildtier DICH einfangen würde und dich in seine Höhle einsperrt?

Schau mal den Film "Der Fuchs und das Mädchen". Ein schöner Film über Vertrauen und Freiheit.