Darf ein Händler mich ans Inkasso abgeben, obwohl Widerspruch nicht bearbeitet?

8 Antworten

Ja, klar darf er das. Wenn er der Meinung ist, dass er im Recht ist. Wahrscheinlich hat da irgendwer die beiden Bestellungen verwechselt und sie kriegen das jetzt nicht mehr auf die Reihe.

Einen Widerspruch in den Sinn gibt es hier erstmal nicht. Wenn Dich das Inkasso angeschrieben hat, dann musst Du einmal (!) die Forderung zurückweisen. Das machst Du schriftlich (das ist das mit Papier und so). Dazu schickst Du alles in Kopie mit, was Du hast.

Das deshalb, damit Du hinterher keine Probleme hast, wenn ein Richter meint, Du hättest den Aufwand nicht versucht zu minimieren. Einmal deshalb, weil das reicht und Du Deine Zeit nicht unnötig vertun willst. Schriftlich deshalb, weil man mit Inkassos nie (!) telefonieren sollte.

Danach machst Du nichts mehr. Sollte dann ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, musst Du dem fristgerecht widersprechen. Am besten ohne Angabe von Gründen. Und dann kannst Du eh nur abwarten, was weiter passiert. 

Man müßte klären, ob die Forderung tatsächlich unbegründet ist.

Allerdings erhielt ich irgendwann eine Zahlungsaufforderungen für einen 2. Artikel,

Wie wurde diese denn begründet? Welche Bestelldaten wurden benannt? Bezog sich die Zahlungsaufforderung auf die 1. oder auf die 2. Bestellung?

Darf der Händler das

Grundsätzlich sicherlich, wenn er meint, daß Du ihm Geld schuldest.

Fpr mich klingt es so, als seien da computergesteuerte Prozesse am Werk, welche nicht "wissen", daß die erste Bestellung Deinen Angaben zufolge storniert wurde.

Natürlich darf sich der Händler für alle seine Tätigkeiten eines Dienstleisters bedienen. Gerne übersehen wird dabei allerdings die Aufklärungspflicht bzgl. Datenschutz. Wenn die fehlt oder unzureichend ist, darf er deine Daten nicht einfach weitergeben.

Zwei Fragen ergeben sich noch für mich:

  1. Bist du bzgl. der betroffenen Sendung Verbraucher oder Gewerbetreibender? (Ich gehe von dem Ersten aus)
  2. War es tatsächlich eine kontaktlose Zustellung oder wurde eine s. g. Abstellgenehmigung (pauschal oder individuell) durch dich oder eine im gleichen Haushalt lebenden Person erteilt?

Im Falle einer Abstellgenehmigung ist die Übergabe mit dem Ablegen des Paketes an der vereinbarten Stelle erfolgt. Ein Verlust danach ist Problem des Empfängers. Faktisch ergibt sich daraus auch, dass dem Empfänger die Nachweispflicht zukommt, dass der Transport-Dienstleister das Paket abgelegt hat.

Schaue auch nochmal genau, ob in der Online-Sendungsverfolgung des Transport-Dienstleisters vermerkt ist, wem das Paket übergeben sein soll (ist meistens nur abstrakt formuliert wie z. B. "im Haushalt anwesende Person"). Ggf. hat es tatsächlich Partner(in) o. ä. angenommen und dann "irgendwo" hingestellt.

Wenn die Stornierung wie beschrieben erfolgt ist, hast Du natürlich keine Abnahmepflicht. Solltest Du allerdings das Paket aus rechtlicher Sicht erhalten haben, so hat Du eine Herausgabepflicht.

Wenn Du das Paket aus rechtlicher Sicht nicht erhalten hast, so formulieren eine "Gegendarstellung" und sende sie dem Inkassounternehmen per Einwurf-Enschreiben. Ich persönlich würde da gar nicht so viel Nachweise beifügen. Das motiviert die "Gegenseite" nur, dich in Erklärungsnot zu bringen. Im konkreten Fall sehr ich auch keine Belege, die den Händler nicht eh schon vorliegen müssen.

Wenn Du klar zu verstehen gibst, dass Du bei den bisher dargelegten Sachverhalt keine Zahlungspflicht deinerseits gegeben siehst, darf das Inkasso nicht fortgeführt werden. Solltest Du also danach weitere Zahlungsaufforderungen von dem Inkassobüro erhalten, so kannst Du dich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. Dem Händler bleibt nur noch der Weg über einen gerichtlichen Mahnbescheid. Auf einen Solchen musst Du schnell reagieren.

Allerdings bewirkt die Notwendigkeit des gerichtlichen Mahnbescheids bei einigen Händler, dass sie sich erstmals darüber informieren, ob sie im vorliegenden Fall überhaupt rechtlichen Rückenwind haben und es aus kaufmännischer Sicht sinnvoll ist, da vorzugehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Er darf. Allerdings muss auch das Inkassounternehmen den Widerspruch gegen sich gelten lassen.

Wenn du dir sicher bist, kannst du ja getrost die Klage des Inkasso-Unternehmens abwarten.