Darf der Bestatter mir den Bestattungstermin meines Vaters verschweigen?

10 Antworten

Guten Tag Frauhitze, ich habe den Eindruck, hier werden ein paar Dinge vermengt, die nichts miteinander zu tun haben, ja eigentlich gar nicht gefragt worden sind:

1. Daß und wie Du Dein Erbe sichern kannst ist vermutlich klar und war - meines Erachtens - auch gar nicht Gegenstand der Frage.

2. Der Bestatter hat absolut korrekt gehandelt und hätte auch im Falle persönlichen Erscheinens, notariell beglaubigter Kopie des Ausweises, der Geburtsurkunde etc. nicht anders handeln dürfen. Sprich - er MUß Dir den Termin verschweigen, wenn die Auftraggeberin der Bestattung dies anordnet.

Allerdings hätte er/sie dies auch gleich klar stellen müssen und nicht so fadenscheinige Vorwände anbringen sollen.

Er unterliegt nämlich dem Datenschutzgesetz und ist keine Behörde, kann also wegen Verstoßes gegen selbiges ganz schnell vorm Kadi landen. Ja, Deine Schwester hätte ihn verklagen können - und er hat sicher gemerkt, wie "sie drauf ist".

Der im zitierten Fall von berlina76 hat die fordernden Angehörigen offensichtlich als "stärker" eingeschätzt, als die Lebensgefährtin des Verstorbenen, wollte keinen Streß mit ihnen und hat deshalb nachgegeben und die Lebensgefährtin sich nicht gewehrt (wie er anscheinend richtig vermutet hat)....

In Deinem Fall (wenn der Bestatter gut gearbeitet hätte - was in dem Fall schlecht für Dich gewesen wäre - hätte er im Namen Deiner Schwester der Friedhofsverwaltung ebenfalls untersagen können, Auskünfte zu geben) wäre Dir nur der Weg zum Amtsgericht und die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung geblieben.

Im Nachhinein - wo Du den Termin jetzt weißt - wird auch keine Behörde mehr etwas gegen Deine Schwester unternehmen und gegen den Bestatter schon gar nicht, da er sich korrekt - wenn auch zeitweise ohne "A... in der Hose" verhalten hat.

Ich weiß, das ist alles fürchterlich, wenn man seinen Vater verloren hat - allein, es ist (traurige) Realität.

Ich wünsche Dir und Deinem Sohn viel Kraft und - da die Friedhofsverwaltung den Termin rausgibt, kann Euch auch niemand hindern, an der Bestattung teil zu nehmen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 21 Jahre Berufserfahrung

Nein, da sie scheinbar versucht, sich alleine zu bedienen. Da du ebenfalls direkt verwandt mit deinem Vater bist, steht dir der Pflichtanteil zu, es sei denn, es besteht ein rechtsgültiges, notarielles Testament. Das solltest du in jeden Fall nicht einfach schleifen lassen.

Nein, Am Telefon ist er wirklich nicht Auskunfstspflichtig, da du dich da schlecht ausweisen kannst. Hättest du allerdings in seinem Büro gestanden sehe die Sache anders aus. Da du Erbin ersten Grades bist bist du genauso wie deine Schwester Bestattungsspflichtig damit währ er dir gegenüber auskunftspflichtig.

An deiner stelle würd ich alle Erbangelegenheiten über einen Anwalt für Erbrecht erledigen.

Frauhitze 
Fragesteller
 10.11.2016, 18:55

Aber ich kann doch nicht erst 200 km wegen einer Frage ebend mal hinfahren?

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berlina76  10.11.2016, 18:57
@Frauhitze

Dann kannst du jemandem eine notarielle Vollmacht  geben alles in deinem Namen vor Ort zu erledigen. Im normalen Familienverhältnis währ das deine Schwester, was hier ja nicht möglich ist.

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derbas  10.11.2016, 19:27

Das ist falsch. Auch im Büro hätte keine Auskunftspflicht bestanden. Unabhängig davon ob Erbin, Verwandt oder was auch immer. Allein der Auftraggeber entscheidet darüber, wer Auskunft bekommt.

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berlina76  10.11.2016, 20:00
@derbas

Falsch. Wir habens durch. Leider. Die Lebensgefährtin meines Verstorbenen Opas hat genau dasselbe durchgezogen.  Sie hat uns ebenfals nicht über seinen Tod informiert, gotseidank ist es rechtzeitig aufgeflogen.  Daraufhin hat unsere Mutter( Ihr verstorbener Ehemann war der Sohn unseres Opas und somit wir Enkelkinder die Erben)  mit einer Vollmacht von uns die komplette Beerdigung stoppen können.  

Und wir konnten als Erben alles nach unserem Willen ausrichten

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derbas  10.09.2019, 00:05
@berlina76

Eben nicht falsch. In eurem Fall ging es um eine Lebensgefährtin. Kleiner aber wichtiger Unterschied. Wäre es eine Bestattungspflichtige 1. Grades, hätte man nur per einstweiliger Verfügung handeln können

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Unter http://bestatterweblog.de/bestattungspflicht-bestattungspflichtiger-bestattungsberechtigter/ ein interessanter Hinweis angefügt:

Anhang

Da die Regelungen, wer
Bestattungspflichtiger und Kostenübernahmeverpflichteter ist, von Land
zu Land variieren, gebe ich einmal beispielhaft die Regelungen für
Hamburg wieder:

„Zur Regelung der Bestattung sind nach § 10 Bestattungsgesetz die Angehörigen verpflichtet,

und zwar gemäß § 22 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes nacheinander in folgender Reihenfolge:

    der Ehegatte,die ehelichen und nichtehelichen Kinder,die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder,die Stiefkinder,die Ehegatten der Stiefkinder,die Enkel,die Ehegatten der Enkel,die Eltern,die Geschwister,
      die Stiefgeschwister,die Großeltern,die Verschwägerten,die Kinder der Geschwister,die Geschwister der Eltern,die Kinder der Geschwister der Eltern,die Verlobte/der Verlobte,die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.

Die
Sozialdienststelle wird nur tätig, wenn niemand die Bestattung des
Verstorbenen veranlasst. Sobald irgendjemand die Bestattung in Auftrag
gibt, kann keine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz mehr
durchgeführt werden.

Nur wenn niemand tätig wird, und eine
Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz veranlasst werden muss, gewinnt
die Reihenfolge an Bedeutung. Der in der Reihenfolge am höchsten
stehende Bestattungspflichtige hat die Kosten zu erstatten.

Hinweis:

Die Pflicht, die Bestattung zu regeln, hat grundsätzlich nichts damit
zu tun, die Bestattung auch zu bezahlen. Wer die Bestattung bezahlt, ist
im BGB geregelt, nämlich der Erbe bzw. der unterhaltspflichtige
Angehörige.

Sofern der Erbe nicht tätig wird und ein Angehöriger
die Bestattung regelt, so hat dieser Angehörige keinen Anspruch nach §
15 BSHG, sondern muss die Kosten der Bestattung beim zur Tragung der
Kosten Verpflichteten (hier beim Erben) geltend machen.

Du müsstest also ggf. im Bestattungsgesetz Deines Bundeslandes nachschlagen, ob es dort eine vergleichbare Regelung gibt.

In Hamburg würde bei Euch gefragt, wer der oder die Ältere von euch ist. Der kann dann die Beisetzung in Auftrag geben und auch den Termin mit dem Bestatter verhandeln.

Unter http://bestatterweblog.de/nur-per-gerichtsbeschluss-ans-grab/ findet man den Hinweis auf ein Gerichtsurteil eines Landgerichts, dass ein Ausschluss der nachrangigen Familienangehörigen aber nicht möglich sei.

Das Verhalten des Bestatters ist korrekt. Letztlich hat nur der Auftraggeber der Bestattung das Recht zu bestimmen, wer den Termin erfahren darf.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Bestatter seit vielen Jahren