Bürgergeld: Werkstudent ausgeschlossen?
Hallo
ich beziehe Bürgergeld und lebe mit meinem Sohn in einem Haushalt.
Da mein Sohn studiert, wird er beim Jobcenter nicht berücksichtigt und ihm steht Bafög zu.
Jetzt hat er eine Tätigkeit als Werkstudent und arbeitet 12 Stunden die Woche und verdient 720 Euro brutto und muss auch die Krankenversicherung selbst bezahlen, da er aus der Familienversicherung raus ist.
Meine Frage ist, ob mein Sohn dann berücksichtigt wird ,oder wird von meinem Regelsatz angerechnet ?
Ich weiß es nicht und bitte um euren Rat.
Gruß Manuela
Ich muss mein Sohn trotzdem beim jobcenter mitteilen dass er arbeiten geht obwohl er nicht berücksichtigt wird oder?
2 Antworten
Wie alt ist der Sohn, wohnt ihr alleine, was musst Du für die Warmmiete und für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, was hat der Sohn an Brutto und Nettoeinkommen und was bekommt er an Bafög - gezahlt ?
Wenn er min.schon 25 wäre, bildet er in deinem Haushalt seine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft, oder er ist unter 25 und kann seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, dann würde er aus seiner BG - Bedarfsgemeinschaft fallen.
Er müsste dann seine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an dich zahlen.
Nur wenn er schon über 25 wäre und nicht in deinem Bescheid in der Berechnung deines Bedarfs berücksichtigt wird und er selber keine Leistungen vom Jobcenter bekommt, wäre sein Einkommen und Vermögen ja nicht relevant.
Denn Du bekämst ja dann nur deinen Bedarf und Einkommen des Kindes darf nur auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden, außer Kindergeld für das Kind, was es selber zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde, könnte als dein Einkommen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet werden.
Er ist 22 Jahre alt und hat netto ca 575 euro
Wenn er noch unter 25 ist, in deinem Haushalt lebt und gemeldet ist, gehört er solange zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft, bis er seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.
Dann hättest Du für in auch noch Anspruch auf eine Aufstockung, auch wenn er im Studium ist.
Kindergeld von derzeit 255 Euro bekommst Du ja auch noch für ihn gezahlt, dass ist solange Einkommen des Kindes, solange es das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.
Was nicht mehr benötigt würde, wäre dann wieder dein Einkommen und wenn Du nicht schon Freibeträge auf eigenes Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt bekommst, oder auf sonstiges Einkommen die 30 Euro Versicherungspauschale, könntest Du diese dann vom Kindergeld absetzen, bevor der Rest mindernd auf deinen Bedarf angerechnet würde.
Derzeit gilt auf Erwerbseinkommen von Kindern unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.
Bis dahin würde also nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wären derzeit bis zu 556 Euro Brutto gleich Netto.
Wenn er also 725 Euro Brutto und 575 Euro Nettoeinkommen aufs Konto bekommt, dann würden davon erst einmal 556 Euro erhöhter Grundfreibetrag derzeit nicht als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Da das Bruttoeinkommen höher als die Minijobgrenze ist, kommen zusätzlich weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.
Das wären derzeit von 520 Euro bis 1000 Euro Brutto 30 % und ab 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.
Bei 725 Euro Brutto von 520 Euro Brutto also 205 Euro Brutto x 30 % Freibetrag = 61,50 Euro.
Mit dem erhöhten Grundfreibetrag von derzeit 556 Euro + 61,50 Euro Freibetrag nach Paragraf 11 b SGB - ll würden das zusammen 617,50 Euro an Freibetrag ergeben.
Wenn er aber nur 575 Euro Nettoeinkommen aufs Konto bekommt, liegt er ja unter dem zustehenden Freibetrag, demnach sollte davon auch nichts auf seinen Bedarf angerechnet werden.
Bliebe dann nur noch das Kindergeld von 255 Euro und sein Bafög - als anrechenbares Einkommen übrig.
Was also bekommt er an Bafög - wohnst Du mit ihm alleine, ist das Einkommen beim Bafög - entsprechend berücksichtigt worden, was zahlst Du an Warmmiete und Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?
Denn ohne Anrechnung auf das Bafög - darf das Kind nur bis zur Brutto Minijobgrenze verdienen, oder im Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten 12 x so viel.
Da er mehr als nur einen Minijob macht, hat er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und deshalb geht dann unter anderem auch ein Beitrag für seine Kranken und Pflegeversicherung ab.
Hätte er nur einen Minijob, selber keinen Anspruch mehr beim Jobcenter, weil er seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könnte, unter 25 ist, könnte er nämlich über deine Krankenkasse kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden.
Normal nur bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres, aber in Schulausbildung oder Studium bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich, wenn das Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist und das Kind selber keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter hätte.
Derzeit steht einem Kind ab 18 und unter 25 Jahren im Haushalt der bedürftigen Eltern min.ein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 451 Euro und sein Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zu.
Der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.
Würdest Du nun angenommen für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom 600 Euro zahlen müssen, ihr alleine wohnen würdet, läge der Kopfanteil der Warmmiete pro Person bei jeweils 300 Euro.
Dann würde der Bedarf des Kindes bei min. 751 Euro liegen, zieht man davon das Kindergeld von derzeit 255 Euro ab, blieben voraussichtlich angenommen noch min. 496 Euro, bis der Bedarf des Kindes gedeckt wäre.
Würde das Kind kein weiteres anrechenbares Einkommen haben und Du selber deinen Bedarf nicht decken könntest, dass Kind weniger Bafög - als seinen ungedeckten Bedarf bekäme, würde es weiterhin zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft gehören und dir stünde dann für das Kind auch noch eine Aufstockung zu.
Da Du für dein Kind noch Kindergeld bekommst, sollte das Einkommen des Kindes auch beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden, weil wie erklärt nicht mehr benötigtes Kindergeld, was das Kind zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde wieder zu deinem Einkommen würde und entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet würde.
Studenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Unter 25-jährige, die noch im Haushalt der Eltern leben, bekommen jedoch oft dennoch welches.
Er bekommt 725 euro brutto
Ich habe 563 euro