Braucht man ein Impressum für ausschließlich private Seiten?

4 Antworten

Du brauchst in diesem Fall i.d.R. kein Impressum. Allerdings ist der Grat zwischen privat und nicht privat sehr schmal.

Du schreibst von "Werken". Wenn man möchte könnte man es Dir u.U. als Werbung auslegen oder als redaktionellen Beitrag und damit ist der Status "privat" dahin. Genau beurteilen kann ich das aber ohne weitere Informationen nicht.

Ich gebe Dir aus zwei Gründen den Rat ein Impressum einzubinden:

1.) wenn man etwas oder sich im Internet veröffentlicht, sollte man dazu stehen und auch ansprechbar sein. Wenn man den Anschein erweckt sich zu verstecken ist das nicht seriös

2.) Du würdest sicher gehen, nicht gegen die Impressumspflicht zu verstoßen, wenn Deine Inhalte Zweifel am Status "privat" erzeugen.

Philipp150 
Fragesteller
 20.04.2021, 20:45

Danke für die Antwort :) Ich werde wohl doch ein kurzes Impressum anfügen, nur um auf der Sicheren Seite zu sein

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Esskah  20.04.2021, 20:46
@Philipp150

Was ist ein "kurzes Impressum"? Die Impressumspflicht schreibt Mindestinhalte vor

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franzhartwig  20.04.2021, 21:28
Du brauchst in diesem Fall i.d.R. kein Impressum.

Doch, es wird ein Impressum benötigt. Es handelt sich nicht um eine private Webseite. "Privat" wird nicht dadurch bestimmt, worüber er informiert (über sich selbst), sondern wen er informiert - die Öffentlichkeit.

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Esskah  20.04.2021, 22:51
@franzhartwig

Nein das ist falsch, es ist genau so wie ich es beschreibe. Der Inhalt bestimmt den Status nicht der Zugang.

Vergleiche hierzu bitte §5 (1) TMG

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Der Gesetzgeber spricht hier eindeutig von "geschäftsmäßigem" Charakter. Jede ausschließlich private Seite hat keinen geschäftsmäßigen Charakter und ist somit von dieser Pflicht befreit.

Gleichzeitig wird hieraus deutlich (und Deine Aussage entkräftet), dass es sich nicht nach dem Zugang zur Information, sondern nach dem Inhalt der Information richtet.

Gerne führe ich weitere Quellen an, unzählige zu diesem Thema kannst Du selbst googlen

https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html# (hier Punkt 4)

https://www.abmahnung.org/impressum-private-homepage/

https://www.impressum-generator.de/2016/11/impressumspflicht-private-homepage/

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franzhartwig  20.04.2021, 23:13
@Esskah
Der Gesetzgeber spricht hier eindeutig von "geschäftsmäßigem" Charakter. Jede ausschließlich private Seite hat keinen geschäftsmäßigen Charakter und ist somit von dieser Pflicht befreit.

Dann definiere bitte "private Seite". Das ist nämlich der Punkt.

Schauen wir doch einfach mal direkt bei der Quelle, nämlich beim Justizministerium:

https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html

Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten nicht unter die Impressumspflicht (§ 55 Rundfunkstaatsvertrag spricht von „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“). 

Hier steht "privat genutzt". Der Fragesteller zeigt hier öffentlich Informationen über sich und seine Werke. Das ist nicht mehr privat genutzt. Das sind auch kein ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke. Das wären z. B. die Bilder der Geburtstagsfeier von Tante Erna, die da für die Verwandtschaft abgelegt wurden.

Gerne führe ich weitere Quellen an, unzählige zu diesem Thema kannst Du selbst googlen

Danke, kein Bedarf. Ich nehme einfach mal Deinen zweiten Link:

https://www.abmahnung.org/impressum-private-homepage/

  • Auf ein Impressum kann eine private Webseite verzichten, wenn sie ausschließlich familiären oder freundschaftlichen Zwecken dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn darüber Urlaubsfotos mit Familienmitgliedern getauscht werden. Die Grenze kann dabei jedoch verwischen, wenn Clouddienste zum Einsatz kommen, auf die eine breite Öffentlichkeit Zugang hat.
  • Geht um rein private Internetseiten, sind Blogs, die wie Online-Tagebücher verwendet werden, typische Beispiele. Freunde oder andere Nutzer, welche die Blogseite womöglich abonniert haben, können dann alle Einträge verfolgen.

Auch hier: "familiären oder freundschaftlichen Zwecken". Das impliziert doch die Zielgruppe, die hier maßgeblich ist. Dieselbe Wortwahl findest Du auch unter Punkt 4 des ersten Links.

So ganz unwichtig ist die Frage also nicht, an wen sich die Seite richtet.

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Esskah  20.04.2021, 23:33
@franzhartwig

mal eines Vorweg, was Du offenbar übersehen hast. Ich habe dem Fragesteller klar zum Impressum geraten und kritisiere lediglich Deine Aussage "an wen, nicht was ist ausschlaggebend" - Weil es falsch ist. Das "an wen" kann weniger eindeutig abgeleitet werden als das "Was".

Aber machen wir gerne weiter:

Private Seite habe ich doch in dem von Dir zitierten Teil doch definiert und Du hast es selbst nochmal beschrieben: Jede Seite ohne geschäftsmäßigen Charakter ist privat.
Im Bezug auf die Frage ist es einfach zu beantworten: würde er quasi einen Lebenslauf posten (persönlicher Zweck), dann ist das eine private Seite - egal an wen sie sich richtet.

Da er aber auf Werke verweist, kann aber schnell ein geschäftsmäßiger Zweck unterstellt werden. Gleiches gilt für Dein Beispiel der Tante Erna. Es kommt darauf an WIE die Inhalte präsentiert werden. Wird die Gastwitschaft besonders gelobt, kann daraus Werbung (=geschäftsmäßig) abgeleitet werden und schon bewegen wir uns wieder auf anderem Terrain.

Ich wiederhole meine Aussage (vielleicht ist sie Dir entgangen), ich schrieb: "Allerdings ist der Grat zwischen privat und nicht privat sehr schmal."

So ganz unwichtig ist die Frage also nicht, an wen sich die Seite richtet.

Hier finden wir einen Konsens. Es ist AUCH ausschlaggebend. So wie (jetzt muss ich es korrekt schreiben) wir unserer beider Antworten kritisiert haben, ist es pauschal nicht richtig. Weder alleine das eine noch alleine das andere ....

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franzhartwig  21.04.2021, 08:15
@Esskah
Private Seite habe ich doch in dem von Dir zitierten Teil doch definiert und Du hast es selbst nochmal beschrieben: Jede Seite ohne geschäftsmäßigen Charakter ist privat.

Nein, das hast Du nicht geschrieben. Du hast es genau umgekehrt gesagt:

"Jede ausschließlich private Seite hat keinen geschäftsmäßigen Charakter"

Du definierst also einmal: "nicht geschäftsmaßig" ist privat und einmal privat ist alles was nicht geschäftsmäßig ist. Du drehst Dich also im Kreis.

Im Bezug auf die Frage ist es einfach zu beantworten: würde er quasi einen Lebenslauf posten (persönlicher Zweck),

Das sehe ich nicht so. Der Lebenslauf ist zwar persönlich, der Inhalt privater Natur. Das Veröffentlichen des Lebenslaufes ist jedoch kein persönlicher Zweck.

Da er aber auf Werke verweist, kann aber schnell ein geschäftsmäßiger Zweck unterstellt werden.

Hier sind wir uns einig. Warum: Weil die Veröffentlichung seiner Werke, die genau so persönlich sind wie sein Lebenslauf, nicht für ihn selbst erfolgt, sondern für die Öffentlichkeit.

Gleiches gilt für Dein Beispiel der Tante Erna. Es kommt darauf an  WIE die Inhalte präsentiert werden. Wird die Gastwitschaft besonders gelobt, kann daraus Werbung (=geschäftsmäßig) abgeleitet werden und schon bewegen wir uns wieder auf anderem Terrain.

Das kommt noch hinzu. Das "wie" ist aber nicht allein entscheidend. Wenn ich die Bilder auf meinem Instagram-Konto in meinem öffentlichen Profil veröffentliche, wo mir möglicherweise einige zig beliebige Leute folgen, haben wir unabhängig von eventueller Lobpreisung der Gastwirtschaft auch keinen privaten Zweck mehr.

Hier finden wir einen Konsens. Es ist  AUCH ausschlaggebend.

Ich denke, wir sind uns einig.

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Ist ein vollständiges Impressum für eine Website, die nur informationen über mich und meine Werke beinhaltet notwendig?

Ja, Du benötigst eine Anbieterkennzeichnung. Es geht nicht darum, worüber Du informierst, sondern für wen Du informierst. Diese Seite ist nicht als private Seite im Sinne des TMG zu bewerten.

(Naürlich verdiene ich mit der Webseite kein Geld, oder verdiene an irgendwelchen Verlinkungen mit.)

Das ist kein Kriterium.

(Bei der Verwendung von Bildern werde ich nur Lizensfreies Material verwenden und dies auch kenntlich machen)

Auch das ist kein Kriterium.

Esskah  20.04.2021, 22:55

Deine Antwort ist in wesentlichen Teilen falsch, bitte korrigiere sie!

Ja, Du benötigst eine Anbieterkennzeichnung. Es geht nicht darum, worüber Du informierst, sondern für wen Du informierst. Diese Seite ist nicht als private Seite im Sinne des TMG zu bewerten.

Es geht mitnichten darum wen man informiert, sondern worüber. Ich stimme Dir zu (und das habe ich in meiner Antwort bereits angemerkt, dass es sein kann, dass diese Seite nicht als privat zu werten sein könnte. Aber auch das ist inhaltsabhängig)

Das ist kein Kriterium.

doch, genau das ist das Kriterium für den Unterschied zwischen geschäftsmäßig i.S.d. TMG und privat

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franzhartwig  20.04.2021, 23:19
@Esskah

Schauen wir doch einfach mal direkt bei der Quelle, nämlich beim Justizministerium:

https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html

Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten nicht unter die Impressumspflicht (§ 55 Rundfunkstaatsvertrag spricht von „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“). 

Hier steht "privat genutzt". Der Fragesteller zeigt hier der Öffentlichkeit Informationen über sich und seine Werke. Das ist nicht mehr privat genutzt. Das sind auch kein ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke. Das wären z. B. die Bilder der Geburtstagsfeier von Tante Erna, die da für die Verwandtschaft abgelegt wurden.

doch, genau das ist das Kriterium für den Unterschied zwischen geschäftsmäßig i.S.d. TMG und privat

Leider hast Du den Zusammenhang etwas entrissen. Du beziehst Dich auf das Thema "Geld verdienen". Nein, das ist kein Kriterium.

In § 1 TMG findest Du:

"Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird."

Zudem findest Du in § 5 TMG:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien"

Hier steht nicht "gegen Entgelt angeboten", sondern "in der Regel gegen Entgelt angeboten". Es ist uninteressant, ob Du damit Geld verdienst. Sobald Du damit Geld verdienen könntest, brauchst Du die Anbieterkennzeichnung.

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Esskah  20.04.2021, 23:41
@franzhartwig

puh darüber kann man herrlich streiten. Was ist denn Deiner Meinung nach "geschäftsmäßig"?

Wenn wir uns der juristischen Definition bedienen, dann ist Dir zuzustimmen, weil es lediglich "auf Wiederholung angelegtes Tun" bedeutet. Von Geld verdienen ist da keine Rede, insofern stimmt Deine Aussage.

Im Allgemeinen Sprachgebrauch ist geschäftsmäßig allerdings als "besonders befugt/berufsmäßig" anzusehen, was nach meinem Dafürhalte mit einer Gewinnerzielungsabsicht zusammenhängt.

Aber: ja, per Definition hast Du Recht.

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franzhartwig  21.04.2021, 08:23
@Esskah
puh darüber kann man herrlich streiten. Was ist denn Deiner Meinung nach "geschäftsmäßig"?

Genau das ist der Punkt. Ich fürchte, da gibt es keine juristisch eindeutige Definition. Ich lese die Publikation des Bundesjustizministeriums so, dass die Geschäftsmäßigkeit zutrifft, sobald mit dem Telemedium Geld verdient werden könnte. Und genau das meinte ich mit "Es ist nicht relevant, ob Du Geld verdienst oder verdienen möchtest."

Wenn wir uns der juristischen Definition bedienen, dann ist Dir zuzustimmen, weil es lediglich "auf Wiederholung angelegtes Tun" bedeutet.

Das ist ein zweites Kriterium, welches eine Geschäftsmäßigkeit begründen könnte. Dabei gilt ein "oder", nicht "und" - es reicht also eines der beiden Kriterien aus.

Im Allgemeinen Sprachgebrauch ist geschäftsmäßig allerdings als "besonders befugt/berufsmäßig" anzusehen, was nach meinem Dafürhalte mit einer Gewinnerzielungsabsicht zusammenhängt.

Da wir uns hier aber mit einem juristischen Sachverhalt auseinander setzen und der Begriff der Geschäftsmäßigkeit im TMG zu finden ist, bringt das Zurückziehen auf den Allgemeinen Sprachgebrauch nichts. Der verwechselt sehr häufig "geschäftsmäßig" mit "gewerblich". Genauso verwechselt der allgemeine Sprachgebrauch auf Fahrbahn mit Straße. Der Radfahrer fährt auf der Straße, nicht auf dem Radweg. Das ist juristisch falsch, weil der Radweg auch ein Straßenteil ist. Der Radfahrer fährt auch auf der Straße, wenn er auf dem Radweg fährt. Wenn es also ums Recht geht, muss man sich an die juristischen Definitionen halten, nicht an den Sprachgebrauch.

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Du nutzt also fremdes Material? Spätestens damit solltest Du der Impressumspflicht unterliegen.

Esskah  20.04.2021, 23:02

warum ist das Deiner Ansicht nach so? Kennst Du die Voraussetzungen für ein Impressum?

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Was heißt "ausschließlich privat"?

Deine Beschreibung klingt nicht privat, sondern öffentlich.

Wenn die Seite jeder besuchen kann, ist es öffentlich.

Ja, brauchst du.

Philipp150 
Fragesteller
 20.04.2021, 20:37

mit "privat" meinte ich Seiten, die nur Informationen über mich als Prrson enthalten und nicht auf gewerbliche Zwecke eingehen

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franzhartwig  20.04.2021, 21:27
@Philipp150

Gewerblich oder nicht, das interessiert für die Anbieterkennzeichnung nicht.

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Esskah  20.04.2021, 20:40

diese Antwort ist falsch. Voraussetzung für die Einstufung privat ist nicht die Erreichbarkeit sondern der Inhalt.

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Philipp150 
Fragesteller
 20.04.2021, 22:20
@Esskah

Inhalt der Webseite werden Informationen über mich als person sein und wahrscheinlich auch Bilder (selbst aufgenommene)

Sobald ich dann aber Links zu selbst programmierter Software verlinke wird es kritisch?

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Esskah  20.04.2021, 23:00
@Philipp150

Darum geht es nicht. Es geht darum, dass man einen "geschäftsmäßigen Zweck" hinter der Seite vermuten kann.

Wenn Du also mit den Bildern oder den Links den Eindruck erwecken könntest, Produkte oder Dienstleistungen verkaufen zu wollen, dann kann man durchaus von einem "geschäftsmäßigen Zweck" ausgehen.

Das ist der Punkt, den ich als schmalen Grat bezeichne.

ein Beispiel:
Wenn jemand über seine Reisen blogt und so seine privaten Erlebnisse von diversen Reisezielen postet, dann werden wir wohl einstimmig davon ausgehen, dass es sich um eine private Seite handelt.

Was aber, wenn der Blogger ein bestimmtes Hotel lobt? Anbieter bestimmter Aktivitäten herausstellt?

Wie werten wir das? Als Bericht oder als Werbung? Erhält er vielleicht sogar Geld dafür?

Auch wenn hier nur eine Schilderung dahinter steckt, wäre in diesem Fall ein Impressum zwingend anzuraten. Daher sage ich: lieber ein Impressum "zuviel"

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Esskah  20.04.2021, 23:16
@Philipp150

Meine persönliche Einschätzung (ich habe zwar diversen rechtlichen Hintergrund und bin seit Jahren auf diesem Gebiet gewerblich tätig. Dabei darf und kann ich aber keine Rechtsberatung geben. Somit sind alle meine Aussagen in diesem Threat bitte als persönliche Ansichten zu verstehen):

Bewirbst Du Deine Fähigkeiten oder informierst Du nur darüber? Das ist wie mein Beispiel des Bloggers. Man könnte Dir auslegen, dass Du sie erst dann bewirbst, wenn Du auch Kontaktdaten veröffentlichst. Dennoch halte ich es im Zweifelsfall für ein Spiel mit dem Feuer.

Mach ein Impressum drauf und gut.

Hinweis:
Googlefonts, fehlende Datenschutzerklärung, Links zu Social-Media können problematisch im Sinne der DSGVO sein. Du solltest Dich damit auseinandersetzen und prüfen, ob Du sie datenschutzkonform einsetzt.

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Philipp150 
Fragesteller
 20.04.2021, 23:18
@Esskah

Ich werde dann zur sicherheit eins machen, danke

(Es sollte nur als Information dienen)

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