Bezahlt das Amt den Führerschein?(bitte Vorgeschichte lesen )?
Ich habe eine feste einstellungszusage mit Stempel und Unterschrift und meine Sachbearbeiterin ist trotzdem dagegen und meint das sie glaubt das es sowieso abgelehnt wird weil ich 4 Jahre arbeitslos sei und so nebenbei diese Sachbearbeiterin ist neu ich hatte davor eine andere Dame die viel netter war und mir meinte ich soll es sofort versuchen wenn ich einen Job Angebot habe aber da hatte ich noch keins jetzt habe ich eins und wollte fragen wie die Chancen stehen das es trz funktioniert es ist eine vollzeit stelle er hat bescheinigt das er mich ab dem 01.10 sofort einstellt sobald ich meinen fphrerschein besitze und ich habe den schon angefangen und bin bereits in der 12 fahrstunde also kurz vor der praktischen Prüfung die kosten bis dahin habe ich selber übernommen ich hatte auch gefragt ob es möglich wäre einen Darlehen zu erhalten da ruft die mich zurück und behauptet sie hätte Rücksprache gehalten und sie glaubt wieder das es auch unwahrscheinlich ist jedenfalls fehlt mir noch das geld für die fahrstunden und die Prüfung wie stehen meine Chancen?
4 Antworten
Du kannst für den Job auch ÖPNV nutzen
Das Amt bezahlt dir einen Führerschein, wenn du eine Jobzusage hättest, die aber mangels Führerschein abgelehnt wird.
Das dachte ich auch aber meine Sachbearbeiterin am Telefon ist halt dagegen und meint schick es mal zu ich glaube aber es wird abgelehnt und will es nicht begründen sie will mich lieber in einen 1 euro job reinstecken und ich habe eine feste jobzusage schriftlich
Du wirst im Nachhinein keine Bewilligung hinsichtlich der Kosten zum Führerschein erhalten.
Die Kosten für einen Führerschein der Klasse B belaufen sich auf ca. 1.500 bis 2.200 Euro. Für Hartz IV Empfänger ist dieser Preis kaum selbst zu bezahlen. Aus diesem Grund ist eine Kostenübernahme durch das Jobcenter denkbar – einen grundsätzlichen Rechtsanspruch darauf haben Leistungsberechtigte jedoch nicht.
Führerschein vom Jobcenter: VoraussetzungDas Jobcenter übernimmt nicht in allen Fällen die Kosten für einen Führerschein der Klasse B. Eine Kostenübernahme für den Sonderbedarf ist nur dann möglich, wenn der Führerschein konkret der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient. Bei der Beantragung der Kostenübernahme für einen Führerschein müssen dem zuständigen Sachbearbeiter also triftige Gründe in Zusammenhang mit der Arbeitssuche genannt werden. Die Finanzierung eines Führerscheins liegt dann im Regelfall im Ermessen des Jobcenters.
https://www.hartziv.org/blog/20200610-fuehrerschein-bei-hartz-iv-wann-zahlt-das-jobcenter.html
Wenn Du dazu einen schriftlichen Bescheid hast Widespruch einlegen,so etwas beantragt man formlos schriftlich,dann muss die Ablehnung auch schriftlich erfolgen mit Begründung,dem kann man dann gezielt widersprechen.
Dein Problem ist auch das Du mit dem Führerschein schon angefangen hast,so etwas muss vorher beantragt werden.
Ich habe das Jobangebot jetzt erst erhalten ich wollte den führerschein langsam beenden hatte kein Zeit Druck jetzt muss ich ihn aber bis 1.10 fertig haben und deshalb wende ich mich ans jobcenter dafür aber ich verstehe halt nicht was sie dagegen hat
Dein Problem ist da Du den Führerschein schon angefangen hast,somit auch bereit warst die Kosten selber zu tragen.Das Dir ein Jobangebot dann gemacht wurde mit der Bedingung einen Führerschein zu haben ist dann wenn ich das richtig verstehe erst später gekommen wo Du schon dabei warst,somit hast Du da nicht wirklich gute Karten.Erst das Jobangebot,dann den Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein wäre die Reihenfolge gewesen wo eine Ablehnung nicht wirklich zu begründen wäre,aber so sieht es mau aus für Dich.
Das glaube ich aber eher weniger da wenn ich noch nicht angefangen hätte bräuchte ich ja paar Monate bis ich ihn hätte so wäre ich in ein paar Wochen fertig und ich kann dem.jobcenter auch sagen das ein Freund mir es vorgestreckt hat und jetzt auch nicht mehr kann
Als Du mit dem Führerschein angefangen hast hattest Du die Jobzusage noch nicht,und nur das interessiert das Jobcenter,und das ist der ausschlaggebene Punkt
"einen grundsätzlichen Rechtsanspruch darauf haben Leistungsberechtigte jedoch nicht."
Das ist eine Ermessensfrage der Sachbearbeiterin,wie geschrieben,Du kannst vor dem Sozialgericht gegen die Entscheidung klagen.
Aha,Du hast keinen Bock Dir bei der Fragestellung etwas Mühe zugeben,erwartest das dann von allen die Dir helfen wollen sich durch das teils wirre geschreibsel duchzuarbeiten und wenn man dann versucht Dir zu helfen kommst Du einen auch noch dumm,das hat nichts mit Besserwissen zu tun sondern mit Wissen was Dir komplett fehlt sonst müsstest Du ja hier nicht fragen!
Für mich wars dann hiermit auch,ich helfe wirklich gerne,aber ich muss mir dann von jemanden wie Dir nicht dummkommen lassen,und Tschüss.
Das habe ich bereits im Internet gelesen meine frage lautet eher was kann ich dagegen tuen wenn sie auf ihrer Meinung besteht