Beschuldigung: Beleidigung im Straßenverkehr?

3 Antworten

Hallo AnTATnA,

dadurch, dass der andere Verkehrsteilnehmer einen Strafantrag nach folgender Rechtsgrunde gestellt hat, hat die Polizei ein Strafverfahren eingeleitet:


§ 185 StGB - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Auf eine Einstellung des Verfahrens würde ich nicht hoffen, wenn Du Dich nicht zur Sache äußerst, denn ein Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn Du:

  1. die Tat nicht begangen hast oder
  2. wegen Geringfügigkeit nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 153 StGB - Einstellung wegen Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.


Wie Du dem fett dargestellten Text entnehmen kannst, kann das Strafverfahren dann eingestellt werden wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre.

Bei der Schuld geht es nicht darum, dass die Tat, sprich in Deinem Fall das zeigen des Mittelfingers als geringfügig anzusehen ist, sondern es geht um die Schuld. Eine Geringe Schuld liegt beispielsweise vor, wenn

  • Du Rechtfertigungsgründe angeben kannst, die die Begehung der Tat nachvollziehbar machen oder
  • der Geschädigte die Tat provoziert hat.

Die Gründe die für die geringe Schuld sprechen, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht erraten oder aus der Tat ersehen, sondern nur aus Deiner Einlassung oder der Einlassung von Zeugen entnehmen. Der Geschädigte wird sich in seiner Aussage wohl nicht unbedingt belasten.

Ich an Deiner Stelle für mit Deiner Frau als Zeuge der Vorladung Folge leisten und vom recht Gebrauch machen, dass Dir rechtliches Gehör angeboten werden muss.

In der Aussage würde ich dementsprechend:

  1. die Tat, dass Du den angeblichen Geschädigten den Mittelfinger gezeigt hast bestreiten und
  2. der Polizei schildern, wie sich die Angelegenheit aus Deiner Sicht zugetragen hat und
  3. Deine Frau als Zeugin angeben.

Die Polizei kann dann

  1. Deine Frau als Zeugin vernehmen und
  2. wenn sich aus Deiner Schilderung tatsächlich ergibt, dass der Andere Fahrer den Straftatbestand der Nötigung erfüllt hat, gegen ihn ein entsprechendes Strafverfahren gem. § 240 StGB einleiten.

Sich in der Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einfach so einstellt, nicht zum Tatvorwurf zu äußern halte ich für Riskant.

Ich befürchte, in dem Fall wird die Staatsanwaltschaft gegen Dich einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe beim Richter beantragen.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn Du es ableugnest, steht Aussage gegen Aussage. Wenn er es nicht beweisen kann, hat er wohl schlechte Karten. Die Nötigung wiederum kannst DU ihm nicht nachweisen. Aussage Deiner Frau zählt natürlich nicht, Logo.

Ich nehme mal stark an, dass die ganze Sache wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Die Gerichte sind überlastet, kommen ohnehin nicht nach.

Gibst Du es zu, kann es passieren, dass es zu einer Geldstrafe kommt.

Alles Gute

Hier hat auch keiner eine Glaskugel...

Gegenanzeige schadet nict. Als Beschuldigter musst du dich nicht äußern.

anaconda48  01.11.2015, 12:25

weiß nicht, ob das zutreffend ist? Äußert er sich aber nicht, sieht das quasi nach einem Schuld-Eingeständnis aus.

0
atzef  01.11.2015, 12:30
@anaconda48

Es ist das verbriefte Recht eines Beschuldigten, sich nicht äußern und sich nicht selber belasten zu müssen. In einem Rechtsstaat darf de Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts dem beschuldigten nicht angelastet werden. Der hat eigentlich das Recht, das Blaue vom Himmel zusammenzulügen...

0