Beschäftigungsverbot auch gültig für die Berufsschule?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du bekommst nur ein Beschäftigungsverbot, wenn du nicht mehr beschäftigungsfähig bist.

Das hängt von dienem körperlichen Zustand ab, und die Art des Berufes. Ein pauschales beshcäftigungsverbot gibt es so nicht mehr.

Das heißt, du wirst deine Ausbildung generell erstmal Fortführen können. Wenn du ein Beschäftigungsverbot bekommst, wird das wahrscheinlich erstmal nur den Arbeitgeber betreffen und die dortigen Tätigkeiten.

In die Schule kannst du im Regelfall so lange gehen, bis der Mutterschutz greift.

Ich hab sogesehen keine Befreiung bekommen (nur für Sport, bzw komplett erst am Ende der SS). War noch auf der Realschule, danach auf der Berufsschule für 3 Monate. Da es mir vom Stress her zu viel wurde und ich das Risiko einer Frühgeburt hatte, durfte ich dann ca 2 Monate vor der Geburt schon Zuhause bleiben. Im 8. Monat hab ich meinen Sohn bekommen (5 Wochen zu früh). War also nur 3 Monate auf der Berufsschule angemeldet, aber meist nicht anwesend (von August bis Oktober, im November kam mein Sohn statt Dezember).

Wenn du gesundheitlich nicht auf der Reihe bist (ich hatte starken Eisenmangel, kurz vor Kramkenhaus quasi, und sollte möglichst im Bett bleiben deswegen), dann hast du gute Chancen, dass du ein Verbot bekommst.

Sprich mit deinem Frauenarzt. Du solltest es der Schule sagen! Kann ja auch nur dein Klassenlehrer/in sein, die Mitschüler müssen das ja gar nicht erfahren, wenn du das nicht willst

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – wurde mit 16 Mama :)

Wenn ein beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber dich von deiner Tätigkeit freistellen, bzw. wird zu allererst geschaut ob es eine Möglichkeit gibt, deinen Arbeitsplatz zu verlegen und dir eine alternative Beschäftigung anbieten zu können von der keine Gefahr ausgeht (zb. anstelle von Patientenkontakt, ausschließlich bürotätigkeiten, wie abrechnungen). Von dem Besuch der Berufsschule wird keine Gefahr ausgehen. Darum greift hier ein beschäftigungsverbot nicht. Im Krankheitsfall musst du dich dann wie gewohnt krank melden.