Bekommt man noch unterhalt vom Vater?

7 Antworten

ja, er ist unterhaltspflichtig.

aber er muss nicht mehr leisten,. als er leisten kann.

In erster Linie bist du verpflichtet BAföG zu beantragen.

Und erst wenn du kein BAföG bekommen würdest oder weniger BAföG als dir an Unterhalt zustehen würde, dann müsstest du nach BGB die Leistungsfähigkeit der Eltern prüfen.

also fühlst du den BAföG Antrag aus und schickst deinem Vater das Formular 3 mit der Bitte dieses bis Datum XX an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu senden.

Sollte dein Vater beim Antrag nicht mitwirken (gilt auch für die Mutter, die ebenfalls verpflichtet wäre mitzuwirken), dann weist du dem Amt die Verweigerung nach und stellst einen Antrag auf Vorausleistung. Somit bekommst du erstmal BAföG und das Amt kann sich mit den Eltern / dem Vater "rum ärgern".

Du wirst also nun nicht umhin kommen Kontakt aufzunehmen. Denn du möchtest ja etwas von ihm. Anschreiben, Vordruck 3 beilegen, Termin setzen, Adresse des zuständigen Amtes und des Sachbearbeiters gleich beilegen. Und das Ganze dann NACHWEISLICH an ihn schicken.

Und wenn Kontakt mit der Mutter besteht, dann soll sie das ebenfalls ausfüllen und die notwendigen Unterlagen beifügen.

So und wenn alles glatt geht, dann bekommst du einen entsprechenden Bescheid.

Und würde da drin stehen, dass die Eltern Summe X noch zahlen müssten, dann bedeutet es NICHT das sie das nach BGB auch tatsächlich machen müssen / können. Wenn es soweit ist, dann kannst du dazu eine erneute Frage einstellen...

Sollte es so sein, dass dein Vater nicht auffindbar ist, dann musst du das dem Amt auch nachweisen, dass du alles unternommen hast ihn aufzuspüren.

Denn die Berechnungsmethoden sind völlig unterschiedlich. Also geht dann die Prüferei weiter...

Den Anwalt kannst du dir im übrigen erstmal sparen! Denn nun geht es ja um den BAföG Antrag bzw. danach um den Antrag auf Vorausleistung.

Woher ich das weiß:Hobby – Persönliche Erfahrung, Recherche + frei zugängliche Quellen

Hallo,

es ist gut, dass du dich informierst. Grundsätzlich besteht auch bei Frührentnern eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren studierenden Kindern, solange diese sich in der Erstausbildung befinden und bedürftig sind. Dein Alter von 23 Jahren und dein Studium sprechen grundsätzlich für einen Unterhaltsanspruch.

Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Leistungsfähigkeit des Vaters: Auch wenn eine Unterhaltspflicht besteht, muss dein Vater auch finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Seine Frührente wird hierbei als Einkommen berücksichtigt. Es gibt jedoch einen Selbstbehalt, der ihm verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige lag 2024 bei 1.200 Euro (inklusive Wohnkosten bis 520 Euro). Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Betrag in der Düsseldorfer Tabelle 2025 leicht erhöht hat.
  • Bedürftigkeit des Kindes: Dein Unterhaltsanspruch besteht, solange du bedürftig bist, das heißt, deinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kannst. Einkünfte aus Nebenjobs oder BAföG können deinen Unterhaltsanspruch mindern. Seit Januar 2025 liegt der monatliche Bedarf für ein studierendes Kind, das nicht mehr zu Hause wohnt, bei 990 Euro (inklusive Wohnkosten bis zu 440 Euro).
  • Zielstrebigkeit des Studiums: Dein Studium sollte zielstrebig betrieben werden. Ein Studienabbruch oder ein sehr langer Studienverlauf ohne triftigen Grund könnte den Unterhaltsanspruch gefährden.

Wie du am besten vorgehst, da kein Kontakt besteht:

  1. Schriftliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs: Der erste Schritt ist, deinen Vater schriftlich über deinen Unterhaltsanspruch zu informieren und ihn aufzufordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Dies ist wichtig, um die Höhe des möglichen Unterhaltsanspruchs zu berechnen. Setze ihm eine angemessene Frist zur Auskunftserteilung.
  2. Einschaltung eines Anwalts für Familienrecht: Da kein Kontakt zu deinem Vater besteht, ist es ratsam, einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Dieser kann dich umfassend beraten, die notwendigen Schritte einleiten und dich gegebenenfalls auch gerichtlich vertreten. Ein Anwalt kann deinen Vater zur Auskunft auffordern und bei Weigerung eine entsprechende Klage einreichen.
  3. Unterhaltsklage beim Familiengericht: Wenn dein Vater sich weigert, Auskunft zu erteilen oder Unterhalt zu zahlen, kann dein Anwalt eine Unterhaltsklage beim zuständigen Familiengericht einreichen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Gericht die Unterhaltspflicht und die Höhe des Unterhalts festsetzen.
  4. Beantragung von staatlicher Unterstützung: Wenn dein Vater nicht leistungsfähig ist oder sich weigert zu zahlen und du deinen Lebensunterhalt nicht anders sichern kannst, solltest du prüfen, ob du Anspruch auf staatliche Unterstützung wie BAföG oder eventuell Unterhaltsvorschuss hast. Beim BAföG-Amt kannst du unter Umständen eine Vorausleistung beantragen, wenn deine Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Es ist verständlich, dass die fehlende Kommunikation die Situation erschwert. Ein Anwalt kann hier eine wichtige Brücke bauen und dir helfen, deine Rechte durchzusetzen. Scheue dich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen


CassSorel  16.05.2025, 15:27

Wichtig ist hierbei, beide Elternteile sind gemeinsam unterhaltspflichtig. Das ist anders als bei Minderjährigen.

Wenn er aufgrund seines Einkommens leistungsfähig wäre, dann müsste er Unterhalt zahlen.

Dazu solltest Du Dich erst mal bezüglich der weiteren Vorgehensweise an einen Rechtsanwalt wenden.

Wenn Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast, dann bestünde bei Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch auch Anspruch auf Unterhalt.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss sich das Kind um einen möglichen Anspruch auf Unterhalt selber kümmern, dabei ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile ausschlaggebend.

Angenommen das Kind lebt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, dann stünde dem Kind derzeit bei Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch ein Unterhalt von derzeit 990 Euro zu.

Unter 25 Jahren hätte das Kind Anspruch auf das Kindergeld von derzeit 255 Euro, wenn es im eigenen Haushalt lebt und nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt.

Das Kindergeld würde voll auf diese 990 Euro angerechnet.

Vorrangig wäre ein Anspruch auf Bafög - in einer schulischen Ausbildung oder Studium zu prüfen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Auch das Bafög - würde wie das Kindergeld auf diese derzeit 990 Euro angerechnet, wäre der Unterhaltsanspruch nicht gedeckt, die Eltern leistungsfähig, müssten sie anteilig je nach Höhe ihres bereinigten Nettoeinkommens den Differenzbetrag an dich zahlen.

Du musst deine Eltern zur Zahlung von Unterhalt nachweislich auffordern, am besten schriftlich und so, dass Du am Ende einen Nachweis in den Händen hast.

Dann musst Du ihnen natürlich auch nachweisen was Du derzeit machst und was Du z.B.schon an Bafög - bekommst.