Art 28 II?
Greift das Kommunale Selbstverwaltungsrecht i.S.d Art.28 II auch wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz über das zu beanstandende Gesetz innehat ?
LG
1 Antwort
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Nutzer, der sehr aktiv auf gutefrage ist
Das steht doch klar darin:
Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Für alles darüber sind Bundes- bzw. Landesgesetze zuständig. Jede Gemeinde kann ihre Gebühren selbst festlegen, z. B. was die Kosten für die Müllabfuhr betrifft. Sie kann auch die Bussgeldhöhe für eine weggeworfene Zigarettenkippe selbst festlegen. Ansonsten geht eben Landesrecht vor Kommunalrecht und Bundesrecht vor Landes- und Kommunalrecht.