Anzeige gegen den Fahrschullehrer bzw. die Fahrschule?
Ich wurde zu der Fahrprüfung geschickt, ohne Einparken gelernt zu haben
ich bin nicht deswegen durchgefallen. Aber ich finde, dass der Fahrlehrer bzw. die Fahrschule mich betrügt, da ich ihm 3-mal vor der Prüfung gesagt habe, zwei Mal sind durch WhatsApp bestätigt und ich kann sie nachweisen, dass ich parken nicht gelernt habe.er hat gemeint, dass wir es kurz vor der Prüfung lernen können, und dann hat er es an demselben Prüfungstag ignoriert und sagt du wirst nicht deswegen durchfallen.
Außerdem haben wir 25 Fahrstunden gemacht und sind kein einziges Mal Abend gefahren oder Parken gelernt, obwohl ich es immer betont habe.
Ich überlege es mir, dass ich eine Anzeige gegen ihn mache, da er mich betrügt hat und er weiß, dass ich die Prüfung nicht bestehe.
Wie meint ihr, habe ich recht, ihn anzuzeigen?
7 Antworten
Theoretisch wäre die Fälschung des Ausbilungsnachweises eine Urkundenfälschung.
Da du bereits zur Prüfung zugelassen wurdest, heißt das, du hast den vorgelegten Ausbildungsnachweis unterschrieben.
Wenn du nun den Fahrlehrer beschuldigst, dass er dich mit einem gefälschten Nachweis zur Prüfung angemeldet hat, wirst du erklären müssen, warum dort auch deine Unterschrift zu finden ist. Wenn du für Inhalte unterschreibst, die dir nicht beigebracht wurden, nur damit du eher zur Prüfung zugelassen wirst, machst du dich ebenso der Urkundenfälschung strafbar.
§6 FahrschAusbO:
Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat u nd der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.
§5 Abs 1 FahrschAusbO:
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
1. die Unterweisung nach Absatz 5,
2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
Halten und Parken
13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
13.2 Einfahren in eine Parklücke 2)
13.2.1zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen
13.2.2 zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen
13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge
²) gilt nicht für Zweiradklassen
§5 Abs 2 FahrschAusbO:
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
anzeigen kann man vieles.ob es was bringt merkst immer danach
Bei einer Bekannten war es so ähnlich. Und ja, wir glauben auch, die haben das gemacht, um noch mehr zu verdienen. Anzeigen kann man das leider nicht. Je mehr Wirtschaft, Dienstleistung und Handel verdient, umso mehr Steuern fallen ab. Also wird dir niemand helfen.
Das siehst du so. Ich sehe es anders. Man sollte sich nur in fremde Antworten einmischen, wenn man die genauen Umstände kennt.
Das Problem haben einige Fahrschüler über ganz Deutschland verteilt. Immer wieder gibt es einige Fahrschulen, die ihre Schüler nicht auf das Wesentliche vorbereiten. Du solltest schleunigst zusehen, dass du die Fahrschule wechselst. Aber schau dir vorher die Bewertungen auf Google Maps an.
Grüße, Sebastian
Wieso gehst du denn in die Prüfung, wenn etwas an der Vorbereitung fehlt?
Bist du denn deswegen durchgefallen?
nein das war nich das Hauptproblem ... dahin (bis zum Parken) bin ich eher nicht gekommen
Absicht würde ich einer Fahrschule deshalb nicht unterstellen, eher eine schlechte Organisation