Anspruch nach 6+ Wochen Reperatur bei Saturn (Smartphone)?
Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Reparatur meines Sony Xperia M4 Aqua Smartphones...
Angefangen hatte alles damit, dass ich am 27.07.2016 mein Handy zur Reparatur bei Saturn gebracht habe. Sie sagten mir bei der Abgabe meines Handys, dass die Reparaturzeit 10-14 Werktagen dauern wird. (Ersatzhandy nicht erhalten, keine vorrätig) Bis hier hin - Alles ok! auch nach 14+ Werktagen ist noch nichts passiert. (Ich habe online mein Reparaturstatus geprüft, und es ist immer noch auf "in Bearbeitung" )
Ich habe im laufe der Wochen ein paar mal angerufen und mir wurde immer gesagt, das es noch nicht da sei. Ausrede: "Sony scheint es wohl nicht auf die Reihe zu kriegen, ihre Urlaubstage richtig aufzuteilen[...]"
Am 30.08.2016 ist mir der Gedultsfaden endgültig gerissen... Ich habe Angerufen und mein Handy verlangt, oder eine Auszahlung des Wertes bzw ein Ersatzhandy...
Ersatzhandy erhalten.... aber die Reparatur ist** immer noch in Bearbeitung**... -.- .... bis heute! -> 08.09.2016 ---> es sind 43 Tage bzw. 31 Werktage vergangen...
Nun ist meine Frage, nachdem ich mit diesem Handy eh sehr unzufrieden bin und mir ein Neues Smartphone kaufen wollte, nach wie vielen Tagen ich einen Anspruch auf mein Geld habe.
-> Dem Herr vom Saturn hat sich verplappert und mir verraten, dass ich nach einer bestimmten anzahl von Tagen ein Anspruch auf mein Geld habe
Ich bedanke mich schon mal im voraus fürs durchlesen und ggf. Antworten :)
Bitte nur Antworten von Leuten die wirkliche Ahnung haben, und mir nicht nur erzählen das ich dort nochmal anrufen soll !!!
2 Antworten
Hi gamesbond,
das ist einfachstes Kaufrecht.
Das Gewährleistungsrecht ist "gestuft".
I. Nacherfüllung
Zunächst besteht primär ein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 439 I, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB). Diese läuft bei dir gerade in Form von Nachbesserung.
II. Rücktritt/Minderung (Fristablauf erforderlich, aber kein Verschulden)
Sollte eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen sein, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises folgt dann aus §§ 346 I, 323 I Alt. 2, 437 Nr. 2 Fall 1, 434, 433 BGB.
Da du, wie die meisten, keine Nachfrist gesetzt hast, müsstest du nun noch eine setzen. Es wäre auch denkbar auf Entbehrlichkeitsvorschriften einzugehen, aber ohne näheres Nachdenken würde ich keine für einschlägig erachten.
Da der BGH regelmäßig äußerst liberal mit Nachfristen umgeht (jüngst mal wieder bestätigt), rate ich zur wahl einer sehr kurzen. Das kann bei dir nun eventuell 1 Woche, vielleicht sogar weniger sein. Das Handy ist schließlich bereits vor Ort, auch 4 Tage wären m.E. denkbar. Sollte diese Frist zu kurz sein, so wird durch sie eine angemessene Nachfrist in Gang gesetzt (dann halt von mir aus eine Woche). Das heisst: man setzt besser immer zu kurze Fristen für den Druck als zu lange aus Gutmütigkeit.
Wenn diese Frist abgelaufen ist machst du von deinem o.g. Rücktrittsrecht gebrauch. So wie sich dein Fall anhört, wird das auch passieren.
Viel Erfolg & viele Grüße, JS
Wodurch hat er den Eindruck erweckt? Selbst wenn ein Sachmangel vorliegen sollte, woher auch immer du diese Information nimmst, müsste er nach Verstreichen eines halben Jahres ab Kauf nachweisen, dass dieser Mangel schon beim Kauf vorlag.
Indem er das Handy zu seinem Verkäufer gebracht hat und dieser es repariert. Das ist ein recht eindeutiger Gewährleistungsfall. Selbst wenn es ein Garantiefall wäre, gilt das eben gesagte. Ob mehr als 6 Monate vergingen hat der Fragesteller nicht gesagt, jedenfalls nahm Saturn das Gerät aber an.
Saturn lässt Geräte auch ohne Gewährleistung reparieren. Insofern ist deine Schlussfolgerung unzulässig. Das eben gesagte gilt im Garantiefall nicht. Da wird es nichts mit schnellem Rücktritt vom Vertrag.
Dann gilt genau dasselbe, denn die Gewährleistungsrechte bestehen unbeschadet irgendwelcher Garantien. Wenn Saturn nachbessert, ist das zudem immer die Gewährleistung. Was genau stellst du dir da bitte vor? Saturn vergibt zudem sicherlich keine Garantien, außer man kauft diese teuer hinzu. Der Fragesteller hat hierzu keine Angaben gemacht.
Wie bereits erläutert gelten hilfweise alle gegebenen Informationen auch für den Fall, dass der Fragesteller auf Umwegen tatsächlich eine Garantie in Anspruch genommen hat (was in keiner weise ersichtlich ist).
Ich verstehe dein Problem nicht.
Wenn Saturn nachbessert, ist das zudem immer die Gewährleistung.
Richtig, wenn. Das steht hier nur nirgendwo.
Wenn Saturn nachbessert, ist das zudem immer die Gewährleistung.
Das tun sie nicht. Wenn es Probleme mit der Garantieleistung gibt, müsste der Fragesteller diese einklagen und könnte nicht einfach vom Kauf zurücktreten.
Ich verstehe dein Problem nicht.
Eigentlich wollte ich nur darauf hinweisen, dass deine Antwort nur gilt, wenn hier tatsächlich ein Fall von Sachmängelhaftung vorliegt
Naja der Fragesteller schrieb:
"Angefangen hatte alles damit, dass ich am 27.07.2016 mein Handy zur Reparatur bei Saturn gebracht habe. Sie sagten mir bei der Abgabe meines Handys, dass die Reparaturzeit 10-14 Werktagen dauern wird."
Für eine Garantie ist dort wenig Raum. Es müsste eine zusätzliche von Saturn (wahrscheinlich teuer erkaufte) sein. Eine solche Information hätte der Fragesteller gegeben, sie hinzuzudenken ist nicht lebensnah.
Abgesehen davon sage ich gern nochmal: Es ist irrelevant ob Saturn tatsächlich im Rahmen einer Garantie gehandelt hätte. Dann soll der Fragesteller wie oben beschrieben die Frist setzen (was ich ohnehin sagte) und Nacherfüllung verlangen. Die Garantie hat damit nichts zu tun. Nach fruchtlosem Fristablauf (ebenfalls oben beschrieben) kann der Fragesteller dann zurücktreten.
Zusätzliche Informationen hat der Fragesteller nicht gegeben, auch hat er sich nicht weiter hierzu geäußert, ich kann nicht etwas rechtlich bewerten was nicht bekannt ist. Der letzte Satz sollte jetzt nicht dazu verwendet werden wieder auf eine unwahrscheinliche Garantie abzustellen. Von einem Gewährleistungsfall bin ich aufgrund lebensnaher Auslegung des Sachverhalts des Fragestellers ausgegangen.
Viele Grüße, JS
Zusätzliche Informationen hat der Fragesteller nicht gegeben, auch hat er sich nicht weiter hierzu geäußert, ich kann nicht etwas rechtlich bewerten was nicht bekannt ist.
Das ist ja lustig. Du kannst nicht rechtlich bewerten, was nicht bekannt ist, bewertest aber einzig und allein die Sachmängelhaftung. Fällt dir da ein Widerspruch auf?
Klar habe ich den Satz danach gelesen. Er rechtfertigt nur ein alleiniges Abstellen auf Sachmängelhaftung auch nicht. Wie ich oben schon erläutert habe macht Saturn auch normale Reparaturannahme ausserhalb der Sachmängelhaftung.
Im Sinne von Werkverträgen? Selbst wenn das so ist, lässt der Fragesteller zwischen den Zeilen keinen vernüftigen Zweifel daran, dass das Handy bei Saturn gekauft wurde. Das spiegelt sich praktisch in allen Aussagen wieder. Wieso führen wir diese Diskussion noch gleich?
Wahrscheinlich hat er das Handy bei Saturn gekauft. Und? Ist das länger als ein halbes Jahr her, was du ebensowenig weisst wie ich, dürfte es mit der Beanspruchung der Sachmängelhaftung Essig sein. Dann gilt der ganze kram, den du oben verfasst hast eben nicht. Darauf wollte ich hinweisen. Warum du weiter diskutiersen willst, erschliesst sich mir nicht, sollte aber zumindest dir bewusst sein.
Die materielle Rechtslage ändert sich dadurch aber in keiner Weise. Nur weil die Beweislastumkehr (vielleicht) nicht mehr gilt, heisst das nicht, dass der Anspruch nicht länger durchsetzbar wäre oder sonst untergegangen wäre. Der Verfasser hat sich hierzu ebenfalls nicht geäußert und ebenfalls keine Informationen nachgeliefert.
Ich mag es nicht, wenn man mir unterstellt ich würde "falsche" Aussagen von mir geben oder gar unvollständige Aussagen treffen. Die Rechtslage für alle Eventualität zu würdigen (die ich mir hinzudenken würde) geht mir zu weit. Das würde ein Ausmaß an Zeit kosten, das mit dem Spaß´den ich hieran habe nicht im Verhältnis steht. Der Sachverhalt wurde von mir so gewürdigt, wie es m.E. den meisten Sinn ergab. Ich hatte eigentlich erwartet, dass der Verfasser sich erneut hierzu äußert um den SV abschließender würdigen zu können. Das ist nicht geschehen, falsch ist von oben gegeben Information aber nicht einmal ein Halbsatz.
Ich werde hier nicht mehr antworten... das dreht sich hier im Kreis und der Sinn erschließt sich mir nicht.
Ich wünsche trotzdem einen angenehmen Tag und das soll auch nicht ironisch gemeint sein.
Viele Grüße, JS
Die materielle Rechtslage ändert sich dadurch aber in keiner Weise. Nur weil die Beweislastumkehr (vielleicht) nicht mehr gilt, heisst das nicht, dass der Anspruch nicht länger durchsetzbar wäre oder sonst untergegangen wäre. Der Verfasser hat sich hierzu ebenfalls nicht geäußert und ebenfalls keine Informationen nachgeliefert.
Eben. Er hat gar keine Informationen bzgl. Sachmängelhaftung geliefert.
Ich mag es nicht, wenn man mir unterstellt ich würde "falsche" Aussagen von mir geben oder gar unvollständige Aussagen treffen.
Von falsch habe ich nicht gesprochen und unvollständig ist deine Antwort selbstverständlich. Wenn du denn Sachmängelhaftung vorraussetzt, musst du diese Vorraussetzung schon noch angeben. Denn in allen anderen Fällen ist deine Antwort unzutreffend. Auf mehr wollte ich auch nicht hinaus.
Ich wünsche trotzdem einen angenehmen Tag und das soll auch nicht ironisch gemeint sein.
Dito.
Hi,
schau mal hier unter dem Punkt: "Wie lange darf eine Reparatur dauern?".
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/
Gruß
hey :)
erstmal danke für deine Antwort, aber das hatte ich auch schon gelesen, nur ist das keine direkte Angabe bzw Gesetz oder sonstiges, was ich dem Saturn Markt unter die nase reiben kann... es sind nur eine ungefähre Zeitangabe
Aber er schreibt ja wie du vorzugehen hast. Alternativ muss man sich wohl durch das BGB schlagen (hab nur kurz § 440 gefunden). Steht zufällig eine entsprechende Dauer in deinem Auftrag oder in den Saturn AGBs?
Woher weisst du, dass es sich um Sachmängelhaftung handelt?