Stimmt das, wenn das Kind noch bis 27 Jahren den Master machen will die Eltern bis dahin noch Unterhaltspflichtig sind?

2 Antworten

Solange es sich um die erste Ausbildung handelt, also der Master zu den vorherigen Studium gehört bzw. anschließt und das Studium die erste Ausbildung ist, besteht noch die Unterhaltspflicht der Eltern. Wenn da nur eine kleine Unterbrechung drin war, bspw. erst mal eine Ausbildung und erst dann Studium oder nach dem Bachelor erst mal ein Jahr Berufserfahrung gesammelt, besteht die Unterhaltspflicht nicht mehr, da angenommen werden darf, dass die erste Ausbildung abgeschlossen wäre.

Bitte in Bezug auf die Selbstfinanzierung auch BaföG berücksichtigen.

Mit der Entscheidung, "du machst dein Abitur", haben die Eltern ein Studium des Kindes angestrebt, wenn keine Verschleppung (3x Studiengang gewechselt) erkennbar ist, gilt die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss des Studiums.

Ist es ein Masterstudiengang, dann bis zum Abschluss des Masters, unabhängig vom Alter.