Ab wann gilt man als Mitbewohner in einer Mietwohnung?
Wir haben mal beim Vermieter nachgefragt wegen Untermiete. Also, ob ich bei meinen guten befreundeten Bekannte einziehen kann, ist eine 3-Zimmer-Wohnung. Seit wir nachgefragt haben, versucht der Vermieter nachzuweisen, dass ich schon bei meiner Bekannten wohne, was gar nicht stimmt, ich bin fast täglich bei ihr, so 4-5 Stunden übernachten, aber nicht bei ihr, gilt das schon, dass ich bei ihr wohne?
8 Antworten
Eine gute Frage, die eine gute Antwort verdient.
Der Mieter kann erst einmal in die Wohnung einladen wen er will und solange er will.
Nur wenn er die Wohnung teilweise einem Dritten zum Gebrauch überlassen will, bedarf er der Zustimmung des Vermieters. Das betrifft nicht nur die Untervermietung, sondern auch den Fall, dass der Mieter bspw. einen neuen Partner unentgeltlich einziehen lässt. Alles was man dazu wissen muss, steht in § 553 BGB:
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Alles was unter der Schwelle der Gebrauchsüberlassung liegt, geht den Vermieter nichts an. Übernachtungen sind überhaupt kein Problem. Auch wenn diese für einen längeren Zeitraum stattfinden. In der Praxis geht man davon aus, dass erst ab einer ununterbrochenen Dauer von 4-6 Wochen kein "Besuch" mehr vorliegt, sondern eine Gebrauchsüberlassung. Das muss man aber immer im Einzelfall betrachten. Ob tägliche Besuche ohne Übernachtung eine Gebrauchsüberlassung darstellen, wage ich stark zu bezweifeln. Das ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Wenn es sich um eine Gebrauchsüberlassung handelt, muss sie genehmigt werden. Der Vermieter muss aber zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Was bei einem Lebensgefährten regelmäßig der Fall ist. Der Vermieter darf nur dann ablehnen, wenn eine Überbelegung vorliegen würde (was Vermieter gern behaupten, oft aber nicht der Fall ist). Außerdem kann der Vermieter ggf. eine Anpassung der Kaltmiete verlangen (was ebenfalls selten der Fall ist). In jedem Fall werden die Nebenkosten steigen, weil einige Posten nicht nach Quadratmetern sondern nach Kopfanteilen berechnet werden.
Die Zustimmung des Vermieters muss vor dem Einzug eingeholt werden. Eine Änderung des Mietvertrags ist nicht erforderlich. Für die Erteilung der Zustimmung sollte man dem Vermieter eine Frist setzen. Den berechtigten Grund des Mieters für die Gebrauchsüberlassung muss man nennen und sollte man möglichst nachvollziehbar schildern. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann man den Mietvertrag ändern und den neuen Bewohner als weiteren Mieter aufnehmen. Das muss man aber nicht. Vermieter haben gern einen weiteren Schuldner. Das verkompliziert die Sache aber im Falle einer Trennung. Im schlimmsten Fall zieht Mieter A aus und Mieter B wohnt da noch mehrere Monate, zahlt aber die Miete nicht. Wenn der Mietvertrag nicht beim Auszug geändert wurde (was wieder die Zustimmung des Vermieters erfordert), haftet B (obwohl er ausgezogen ist) weiter für die Mietschulden (und Gerichts- und Anwaltskosten). Erteilt der Vermieter die Zustimmung nicht bzw. verweigert er sie sogar ausdrücklich, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Oder einen Mieterschutzverein.
Wenn man als Haupt- oder Untermieter im Mietvertrag steht oder sich längerfristig (6-8 Wochen) regelmäßig in der Wohnung aufhält. Sowohl Untermiete als auch langer Aufenthalt müssen durch den Vermieter genehmigt sein.
Wenn man mit dem Einverständnis des Mieters/Eigentümers dauerhaft da wohnt.
Wenn man sich dort länger als 3 Monate wohnhaft aufhält.
Na ja, die Situation muss schon geklärt werden, da viele Sachen nach der Mieterzahl abgerechnet werden.
Und da haben die anderen Mieter halt keine Lust, einen Dauer-Besucher mitzufinanzieren.
Und was wird nach mieterzahl abgerechnet ?
Und was soll ich beim besuch in so einer Bruchbude noch abnutzen ?
So einige Betriebskosten ... Müllabfuhr, Schornsteinfeger usw. ... erklärt Dir Dein Vermieter sicher gerne, oder Ihr guckt mal in die letzte Nebenkostenabrechnung.
Und nun solltest Du ja genug Tipps von allen bekommen haben, dass Du einfach mal nachdenkst, mit der Freundin und ggf. dem Vermieter sprichst.
Schönen Tag noch :-)
Ich Hinterlasse kein Müll und das Wohnzimmer heizt sie auch wenn sie allen ist nicht wegen mir !
Die andern Mieter bekommen auch besuch so wie ich mitbekomme mehr als mein Freund , geht das auch auf kosten von mein freund ?
Ja, so wird das sein ... aber es geht nicht um Besuch ... sondern dauerhafte/regelmäßige Mitbenutzer der Wohnung ... z.B. Wochenendbeziehungen usw.
Aber ... das müßt Ihr mit Eurem Vermieter klären ... setzt Euch einfach mal auf 'nen Kaffee zusammen und macht einen gemütlichen Plausch.
Ab wann gilt man als Dauer Besucher ?
Und was sollen die mit finanzieren , ihre Nebenkosten !
Und wen mehr Nebenkosten sind , bezahlt das doch nicht der Vermieter oder die anderen Mieter
Der Vermieter behauptet 2-3 Tage Übernachtung wer max. erlaubt