Nackt im Garten?

9 Antworten

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Das bitte beachten...

Charalambos  16.05.2023, 14:21

Nackt sein ist keine Sexuelle Handlung.

Einfach nackt kannst Du sogar im öffentlichen Park oder in der Fußgängerzone sein. Das reicht nicht für ein Erregen öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB nicht aus.

Und selbst das Vornehmen einer Sexuellen Handlung ist nicht automatisch strafbar. Weder im öffentlichen Raum und erst recht nicht auf einem Privatgrundstück.

Zum Privatgrundstück: selbst wenn einen dabei einer aus dem Dachfenster sieht oder wenn er extra über die Hecke guckt - das spielt keine Rolle. Damit das strafbar wäre müsste man die Handlung demonstrativ so vornehmen, dass sie von außen gesehen werden muss (d.h. man sich dabei regelrecht zur Schau stellt) und man dann damit auf andere (gezielt) provozierend wirkt.

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Grundsätzlich darfst du im eigenen Garten nackt sein. Aber du darfst dich auch dort nicht offen zur Schau stellen und damit jemanden belästigen. Die Sache ist also etwas knifflig.

Sagen wir mal folgendes... neben deinem Garten ist eine Grundschule. Du hast zwar einen Maschendrahtzaun, aber keine Hecke und auch sonst keinen Sichtschutz. Du würdest also im Adamskostüm permanent vor kleinen Kindern herum spazieren... und genau DAS ist nicht erlaubt!

Charalambos  16.05.2023, 14:25

Das denken zwar viele, ist aber falsch.

Einfach nur nackt sein ist - wenn es dabei bleibt - nicht verboten. Es gibt in Deutschland keinerlei Gesetz, dass an irgendeiner Stelle (egal ob privat oder öffentlich) Nacktheit verbietet. Auch nicht vor kleinen Kindern.

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MaryLynn87  16.05.2023, 14:59
@Charalambos

Erregung öffentlichen Ärgernisses gibt es. Und sobald sich einer öffentlich geärgert fühlt darf er das auch anzeigen und bekäme in dem Fall eines Exhibitionisten neben kleinen Kindern bestimmt recht.

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Charalambos  16.05.2023, 16:36
@MaryLynn87

Nein. Das ist keine Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Der §183a des Strafgesetzbuches gibt dafür konkrete Tatbestände vor die erfüllt sein müssen: es setzt zum einen eine sexuelle Handlung voraus (da reicht nackt sein nicht, das ist beim besten willen keine sexuelle Handlung) und zusätzlich setzt es zum zweiten den Vorsatz zu provozieren voraus.

Letzteres könnte man zwar unter bestimmten Umständen konstruieren, wenn sich aber die Fragestellerin auf einen allgemein nudistischen Lebensstil beruft, dann ist auch das ein Grenzfall. Aber das ist letztlich auch egal. Selbst wenn eine Provokation unterstellt wird: es gibt keine sexuelle Handlung.

Und was die Sache mit dem Exhibitionismus anbelangt: da muss zwar keine sexuelle Handlung vorliegen, aber es muss sich um eine gezielte Entblößung zur sexuellen Befriedigung handeln. (§183 StGB) Auch da reicht es nicht, einfach nackt in seinem Garten zu sein.

Hinzu kommt: die Fragestellerin ist tatsächlich eine FragestellerIN (sprich weiblich). Das ist in diesem Falle wichtig. Denn da greift der Tatbestand des Exhibitionismus überhaupt nicht. Der §183 StGB ist der einzige Straftatbestand im gesamten Sexualrecht, der ausschließlich auf männliche Täter angewandt werden kann. Das steht explizit so im Gesetzestext: "Ein Mann, der..."

Das einzige, was theoretisch möglich wäre, ist potentiell noch §119 Ordnungswidrigkeitengesetz (Grob anstößige Handlungen). Aber das ist sehr unbestimmt, lässt eine Einordnung in den Gesamtkontext offen und verbietet es ebenfalls grundsätzlich nicht nackt zu sein. Weder in der Öffentlichkeit und erst recht nicht auf dem eigenen Grundstück.

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Es gibt in Deutschland grundsätzlich kein Gesetz, dass Nacktheit - egal wo - grundsätzlich untersagt. Auch nicht öffentlich und erst recht nicht auf Deinem Privatgrundstück. (Wenn es ein Mietgrundstück ist, zu dem noch andere Mietparteien Zugang haben, dann kann Dir das der Vermieter allerdings mit der Begründung untersagen, dass Du den Hausfrieden stören würdest.)

Allerdings: nichts ohne Ausnahme.

Theoretisch wäre es möglich, dass Du Ärger nach §119 Ordnungswiedrigkeitengesetz (Grob anstößige Handlungen) bekommst. Aber dieser Paragraph ist sehr unbestimmt, lässt eine Einordnung in den Gesamtkontext offen und verbietet es ebenfalls grundsätzlich nicht nackt zu sein. Wenn Du das allerdings bewusst demonstrativ so machst, dass andere Dich zwangsweise sehen müssen und Du auch noch die Absicht hegst damit zu provozieren, dann kommt das in Betracht. Auch wenn Du die "Tat" auf Deinem Privatgrundstück begehst.

Darfst du ohne weiteres. Da gibt es kein Gesetz welches das verbieten würde. Verboten wäre nur, wenn man dir nachweisen könnte, dass du dich anderen nackt präsentierst mit der Absicht das Ärgernis der Öffentlichkeit zu erregen.

Aber was du im eigenen Garten für dich machst, ist deine Sache. Das schlimmste was dir da passieren kann, ist wenn dich ein/e Nachbar/in sieht.

Wenn Dich keiner sehen kann ist es ok.

Wir zuhause haben einen Balkon da kann niemand hinschauen, dort ziehe ich auch schon mal blank.

M17