Darf man nackt in seinem Garten sein?

DocGremlin  09.09.2022, 14:45

Welche/r Nachbar/in zeigt dich dafür an?

Celina1421 
Fragesteller
 09.09.2022, 14:48

Unseren Nachbarn trau ich sehr viel zu

DocGremlin  09.09.2022, 14:58

Okay. Dann sind das wahrscheinlich so depressive Rentner.

Celina1421 
Fragesteller
 09.09.2022, 14:59

Nee tatsächlich nicht die sind mitte 30 oder so ca

15 Antworten

"Generell ist nacktes Sonnen oder Baden auf dem eigenen Grundstück erlaubt. Ist der Balkon oder Garten allerdings gut einsehbar, kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen."
Die Nachbarn werden ja nicht gezwungen in deinen Garten zu schauen. Würde ich denen mal sagen.

Du darfst Dich selbstverständlich nackt in Deinem Garten aufhalten - solange dieser nicht einer Kleingartenanlage liegt, wo Nackheit per Satzung explizit verboten ist.

Liegt der Garten auf Deinem Grundstück, darfst Du in diesem machen, was Du willst, solange Du niemanden belästigst. Aber Nackheit ist definitiv keine Belästigung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Menschlichkeit ist mein persönlicher Grundsatz!

Guten Tag!

Sie scheinen sehr neidische Nachbarn zu haben.

Auf dem eigenem Grundstück beziehungsweise als Mieter einer Wohnung mit Garten ist es grundsätzlich erlaubt, nackig im Garten zu sein. Als Eigentümer des Grundstücks übt man sein Eigentumsrecht aus und darf Andere, sofern keine Rechte Dritter entgegenstehen, von diesem Recht ausschließen (vgl. § 903 S. 1 BGB). Als Mieter haben Sie das Recht, den Besitz an der Sache ungehindert auszuüben. Auch hier ist nackiges Rumrennen oder sonstiges im Garten erlaubt. Das Recht auf Privatsphäre erlaubt dies, denn die Privatsphäre ist das Recht, sich zurückzuziehen und frei zu entfalten.

Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt:

Es gibt im Gesetz keine Richtlinien oder Schranken, wie viel nackte Haut im Garten gezeigt werden darf. Sollte jedoch das Grundstück beziehungsweise die Mietsache von anderen Personen allgemein einsehbar sein, sprich der Garten von Mitmenschen so einsehbar sein, dass sie ohne ein Hindernis zu überwinden einen Einblick erhalten können, so könnte hierbei eine Verletzung der Allgemeinheit nach dem OWiG vorliegen. Nackte Personen ziehen nämlich in der Regel die Blicke anderer an und belästigen somit die Allgemeinheit. Es droht im Regelfall ein Bußgeld. Hier tritt dann das Eigentumsrecht nach § 903 S. 1 BGB hinter dem OWiG, was ein Recht Dritter darstellt, zurück. Eventuell könnte sogar eine Beeinträchtigung nach § 906 S. Abs. 1 S. 1 BGB für einen Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks vorliegen, sofern diese keine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Ob eine nackte Person für einen solchen, der als Eigentümer neben dem Störer wohnt, als wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden kann, ist aber eher abzulehnen.

Wenn man sogar sexuelle Handlungen im Garten vornimmt, die Dritte Personen wahrnehmen und beobachten können, so könnte sogar der Straftatbestand des § 183a Abs. 1 StGB erfüllt sein (Erregung öffentlichen Ärgernisses). Die Strafnorm schützt nämlich die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen, nicht mit sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit konfrontiert zu werden.

Als Mieter, der kein Eigentümer der Wohnung oder Grundstück ist, kann eine Verletzung der Hausordnung oder eine Störung des Hausfriedens vorliegen, wenn Dritte nackige Personen im Garten sehen können. Nachbarn wären dann gezwungen, wegzusehen, wenn jemand einfach die Hüllen fallen lässt. Das muss ein Nachbar nicht unbedingt dulden. Filme oder sonstige Videos machen und auch ständiges Beobachten darf der Nachbar allerdings nicht. Dies wäre sogar ein möglicher Kündigungsgrund. Allerdings ist es bislang unklar, wann eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung droht.

Es gibt mietrechtlich kein Urteil, bei dem eine Dritte Person, die nicht in einer Wohnung oder in einem Wohnhaus wohnt, erfolgreich gegen eine Person geklagt hat, die nackig im Garten war. Dieses Recht gilt vielmehr für andere Mietern in dem Wohnkomplex, die sich von dem Anblick gestört fühlen. Bei Menschen, die an dem Grundstück einfach vorbeigehen und keine Mieter des Wohnkomplexes sind, kommt das Mietrecht nicht zur Anwendung. Es käme nur wieder das OWiG in Betracht.

Fazit:

Es kommt auf den entsprechenden Einzelfall an. Grundsätzlich wenn alles abgeschirmt ist und ein Einblick in den Garten unmöglich ist, darf jede Person im Garten nackig sein. Hier gilt dann die Privatsphäre als geschütztes Recht.

Für gut einsehbare Grundstücke und Mietsachen, die keinen Schutz der Allgemeinheit vorsieht, kann eine Verletzung anderer vorliegen. Mieter könnten auf Unterlassung nach § 863 Abs. 1 BGB klagen, Eigentümer wegen eine Verletzung nach § 906 Abs. 1 BGB (eher unwahrscheinlich) und/oder im Rahmen des OWiG rechtlich vorgehen.

Hoffentlich hilft Ihnen dieser Beitrag weiter!

Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Recherche

Ich denke mal, da gibt's keine Probleme, da dein Garten ja dein Grundstück ist und du dort ja anstellen kannst was du möchtest, wenn es auch dein absolutes Eigentum ist.

Ja. Könnte schon sein das das Ärger gibt wenn sich jemand der Nachbarn gestört fühlt

Ich würde auch sagen macht doch nen Sichtschutz um den Bereich der einsehbar ist. Dann kann euch keiner was. Dann könnt ihr in eurem Garten wirklich nackt sein wie ihr wollt oder auch noch ANDEREN BESCHÄFTIGUNGEN nach gehen.