Kann ich deswegen ins Gefängnis?

3 Antworten

Sexuelle Handlungen mit Menschen unter 13 sind grundsätzlich untersagt. Da Du selbst unter 16 Jahre alt warst bzw und damit strafmündig bist würde dich also eine Strafe treffen.

Tatsächlich vermute ich, dass es einige Sozialstunden wären, Vorbestraft bist Du damit nicht.
Anzeigen könnten Dich etwa ihre Eltern. Eine Anzeige ist allerdings nicht erforderlich, die Staatsanwaltschaft ermittelt bei diesen Delikten von Amts wegen nach Kenntnisnahme - etwa dadurch dass Du es hier breit trittst.

Nein, ein etwaiges Verfahren dürfte eher alsbald gem. § 176 Abs. 2 StGB eingestellt. werden. Das wurde üblicherweise schon so gehandhabt, als es diese Ausnahmeregel noch gar nicht gab (damals dann noch über den Umweg gem. §§ 153 ff. StPO, §§ 45, 47 JGG).

Außerdem beziehen sich die Strafrahmen im StGB auf Erwachsenenstrafrecht, das eben für Erwachsene (Ü21) gilt nicht aber für Jugendliche (Ü14 bis U18).

PS: Wer in Österreich oder der Schweiz lebt, und glaubt, so seine Handlung wäre illegal gewesen (weil hier bei GF meistens nur die Rechtslage in Deutschland thematisiert wird): In diesen beiden Ländern wäre in so einem Fall nicht nur Petting erlaubt gewesen, sondern jede einvernehmliche sexuelle Spielart (inkl. z.B. Oralsex oder Geschlechtsverkehr).

Solange dich niemand dieser anzeigt, kann dir schon Mal gar nichts passieren. Wenn dich jemand anzeigt kommst du sicher nicht ins Gefängnis, da ihr beide fast gleich alt seid und sie es auch wollte, wird es denke ich bei einer Verwarnung bleiben

CherryFina  20.06.2023, 18:17

Ob sie es auch will ist unerheblich - sie ist unter 14 und füllt unter den Kinderschutz.

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jalvi  20.06.2023, 18:25
@CherryFina

Joa dann schau dir Beispielfälle an, da kam es selten zu Verurteilungen

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CherryFina  20.06.2023, 18:27
@jalvi

Zu Dir offenbar bekannten Fällen kann ich ohne Kenntnis der Situation nichts sagen. Du nennst mir die Dir bekannten Fälle, dann kann ich meine juristische Expertise hierzu abgeben.

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jalvi  20.06.2023, 18:29
@CherryFina

Schutzalter 14 Jahre

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Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Seit 1. Juli 2021 kann jedoch das Gericht gem. § 176 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Das ist die gesetzliche Lage dazu, umgangssprachlich Romeo und Julia Klausel genannt

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CherryFina  20.06.2023, 18:32
@jalvi

Die Rechtsnorm ist mir bekannt - da der Fragesteller sich seiner unerlaubten Handlung bewusst ist (es fragt ja explizit danach), ist kein geringer Reifegrad anzunehmen. Im Einzelfall ist der Reifegrad der Person unter 14 in Augenschein zu nehmen.

Bis dahin gilt 176 ff. So übrigens auch die Rechtsprechung des BGH hierzu.

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jalvi  20.06.2023, 18:34
@CherryFina

Der reife Grad beider wird beurteilt und je nachdem entschieden, also kann es durchaus sein, dass keine Strafe erfolgt. Nichts anderes habe ich gesagt

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Libertinaerer  22.06.2023, 04:36
@CherryFina
dann kann ich meine juristische Expertise hierzu abgeben.

Du machst nicht ansatzweise den Eindruck, über eine solche zu verfügen - jedenfalls nicht bei diesem Thema.

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Jabaxtv  20.06.2023, 22:52

Ich musste leider bei der Staatsanwaltschaft beantragen den Nutzer dieses Kontos ausfindig zu machen, da dieser Nutzer hier eine Straftat begangen hat. Eine Anzeige wird demnach also kommen, wenn die Nutzerdaten rechtlich eingesehen werden dürfen.

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Libertinaerer  22.06.2023, 04:52
@Jabaxtv

Hach, was wäre Deutschland ohne seine Denunzianten? 😁👍

PS: Wenn Du Pech hast, dann lebt der Fragesteller in Österreich oder der Schweiz, und glaubt irrigerweise, seine Handlungen wären illegal gewesen (weil hier bei GF meistens nur die Rechtslage in Deutschland thematisiert wird).

Wenn Du noch mehr Pech hast, dann lebt er in Deutschland und ein Verfahren wird alsbald gem. § 176 Abs. 2 StGB eingestellt. Das wurde schon so gehandhabt, als es diese Ausnahmeregel noch gar nicht gab (damals dann noch über den Umweg gem. §§ 153 ff. StPO, §§ 45, 47 JGG).

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