Masturbieren in der U-Bahn
Hey,
Ich bin männlich und 17 Jahre alt. Heute wurde ich auf dem Weg nach Hause in der U-Bahn auf einmal unglaublich geil. Als ich alleine im Wagon saß, hab ich dann einfach drauf los masturbiert, bis ich in meine Hand gekommen bin. Alles ist sauber geblieben, aber die Überwachungskamera hat mich gesehen. Kann ich dafür rechtlich belangt werden? Ich verstehe nicht ganz ob es sich dabei um “Erregung öffentlichen Ärgernisses” handeln kann, da ja niemand dort war - sprich keiner der verärgert sein könnte. Zählt die Überwachungskamera?
Was meint ihr?
5 Antworten
gilt das hausrecht von der gesellschaft die die züge betreibt. ist wie als wenn du bei denen in die zentrale wanderst und dann dort rum nudelst, oder so ähnlich.
wenn die wollen - hast du schneller hausverbot als du gekommen bist am ende.
Guten Tag!
Aus strafrechtlicher Sicht liegt die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB vor. Onanieren im Zug als öffentlicher Raum, der von einem nicht eingrenzbaren Personenkreis betreten werden kann, mithin öffentlich zugänglich ist, stellt eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit nach § 184h StGB dar. Dass keine Personen im Wagon waren, hebelt die Strafbarkeit nicht auf. Es genügt allein die Möglichkeit der Wahrnehmung von anderen Personen. Dadurch das es aufgenommen wurde, wäre durchaus ein Ärgernis erregt worden, mithin eine Strafbarkeit zu bejahen, je nach dem, ob der Betrachter es als Ärgernis empfunden hat.
Das Videomaterial im Zug wäre als Beweismittel heranzuziehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten beziehungsweise Sie auf dem Videomaterial auch deutlich erkennbar ist/sind. Im Zweifel würde es zu einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommen.
Unabhängig davon stellt dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG dar.
Das kann auch sehr gefährlich werden. Sollten nämlich tatsächlich Kinder in der Nähe sein, die das Geschehen wahrnehmen, wäre man schnell im Bereich des sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Kurz: Ein Strafantrag kann gestellt werden, bezweifle aber, dass etwas kommt. In der Öffentlichkeit würde ich sowas unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Wenn man sich nicht so weit unter Kontrolle hat, sollte man mal zum Arzt gehen, denn das finde ich schon etwas krank.
Und falls sich jemand das Filmchen der Kamera ansieht und diese Person sich ärgert?
Überwachunskamera zählt