Werden Minijobs versteuert?

Minijobs werden versteuert 69%
Minijobs werde nicht versteuert 15%
Sonstiges 15%

13 Stimmen

5 Antworten

Ja - auch Minijobs unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.- wobei die Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Arbeitnehmer die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wählt, vollumfänglich vom Arbeitgeber zu tragen sind.

I.d.R. wird ein Minijob pauschal mit 2% Prozent versteuert, welche auch überwiegend vom Arbeitgeber übernommen werden.Allerdings kann ein Arbeitgeber diese Steuer auch auf den Arbeitnehmer abwälzen bzw. das Monatseinkommen mit den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers abrechnen.

Minijobs werden versteuert

Ja werden sie. Minijobs sind niemals steuerfrei. Es gibt 2 Möglichkeiten wie ein Minijob versteuert wird:

1) pauschale Versteuerung: Hier fallen 2% pauschale Steuer an, womit das abgegolten ist. Die pauschale Steuer kann auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Für den Arbeitgeber ist das die teurere Variante im Vergleich zur individuellen Besteuerung. Dafür bleibt dann der Minijob in der Steuererklärung ebenso außen vor wie die Werbungskosten für den Minijob.

Oder

2) individuelle Versteuerung: Hier wird die Steuer anhand deiner elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgerechnet, also über die Steuerklasse des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber ist das die billigere Variante im Vergleich zur pauschalen Besteuerung. Hier muss dann der Lohn in der Steuererklärung mit angegeben werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Studium zum Dipl.-Finw. abgeschlossen & Berufserfahrung
Minijobs werden versteuert

Vom Arbeitgeber pauschal. Der Arbeitnehmer ist davon nicht betroffen.


Mungukun  04.07.2025, 21:36
Vom Arbeitgeber pauschal. Der Arbeitnehmer ist davon nicht betroffen.

Nicht zwangsläufig. Die pauschale Steuer nach § 40a Abs. 2 EStG ist ein WAHLRECHT

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Das ist keine Pflicht und daher nicht immer anzuwenden. Wie es im Gesetz steht kann der Arbeitgeber pauschal abrechnen und auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten, muss es aber nicht und wenn er nicht pauschal abrechnet, dann greifen ganz normal die Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Sonstiges

Grundsätzlich sind sie steuerpflichtig, aber der Arbeitgeber führt sie pauschal ab.


Mungukun  04.07.2025, 21:31
aber der Arbeitgeber führt sie pauschal ab.

Nicht zwangsläufig. Die pauschale Steuer nach § 40a Abs. 2 EStG ist ein WAHLRECHT

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Das ist keine Pflicht und daher nicht immer anzuwenden. Wie es im Gesetz steht kann der Arbeitgeber pauschal abrechnen und auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten, muss es aber nicht und wenn er nicht pauschal abrechnet, dann greifen ganz normal die Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Minijobs werden versteuert

Entweder vom Minijob-Arbeitgeber mit 2% vom Bruttolohn o d e r vom Minijobber in der Ek-Steuererklärung...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung