🍆-Pic Verbot: Ja oder Nein?

Ja 73%
Nein 14%
Anderer Meinung: 14%

22 Stimmen

1 Antwort

Anderer Meinung:

Guten Abend!

Das ist korrekt. Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB kann vorliegen, wenn es sich bei einem D-Pic um einen pornographischen Inhalt handelt, was strafrechtlich umstritten ist. D-Pics haben das Problem, dass es sich um asynchrone Bilder handelt und nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dient, einen sexuellen Anreiz beim Betrachter auszulösen. Nicht jedes Bild mit einem Glied abgebildet ist somit nach der benannten Vorschrift ein pornographischer Inhalt, sodass es nicht selten an einer Strafbarkeit fehlt.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB durch das versenden eines D-Pics kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beleidigungshandlung muss objektiv betrachtet die persönliche Ehre des Opfers in nicht unerheblicher Weise verletzen. Und das fehlt beim Versenden eines D-Pics. Sexualbeleidigungen fallen nämlich nicht unter den Beleidigungstatbestand, da es sich - wenn auch - um respektlose unorthodoxe Flirtversuche handelt. Wenn das Bild zusammen mit einer beleidigenden Äußerung versendet wird, sieht es anders aus. Isoliert betrachtet stellt ein D-Pic jedoch keine Beleidigung dar.

Eine sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB fehlt hier ebenfalls, da die Versendung eines solchen Bildes keine körperliche Berührung darstellt. Verbale Äußerungen oder die Versendung von Bildern stellen keine sexuelle Belästigung dar.

🍆-Pic Verbot: Ja oder Nein?

Ich plädiere für eine Streichung des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB und eine Straflosigkeit dieser Handlung. Die Norm schützt die unmittelbare Konfrontation mit Pornographie. Der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hierbei zu gering. Das Strafrecht schützt vor erheblichen Eingriffen in Individualrechtsgüter. Man kann sich dieser Bilder einfach entziehen, nicht wie etwa beim Exhibitionismustatbestand des § 183 StGB, wo eine körperliche Anwesenheit vorausgesetzt wird. Zudem kann man die Bilder löschen und den Kontakt blockieren. Unter Erwachsenen halte ich eine solche Strafbarkeit und somit eine Kriminalisierung daher nicht für zielführend und verfassungsrechtlich nicht für gerechtfertigt.

Denkbar wäre aber, das versenden von D-Pics als Ordnungswidrigkeit einzustufen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Dipl.-Jur. mit Schwerpunkt in Kriminalwissenschaften