Willkürliche Abrechnung bei Privatversicherten... dürfen Ärzte ohne Zustimmung unkomform mit der GOÄ abrechnen, sodass die PKV die Kosten nicht übernimmt?

Konkreter Sachverhalt:
Ich bin als Beamter mit 50% Beihilfeanspruch privatversichert. (Alles andere wäre einfach wesentlich teurer, da ich ansonsten über 450€ in der GKV zahlen müsste.)

Eine Arztrechnung habe ich, wie das so üblich ist, selbst gezahlt.
Nach 10 Monaten - also kurz bevor die Verjährung drohte - habe ich die Rechnung bei der Beihilfestelle eingereicht. Dort teilte man mir mit, dass ein Posten nicht erstattungsfähig ist, da dieser nach GOÄ so nicht neben dem anderen hätte berechnet werden dürfen.
Bei der PKV habe ich die Rechnung nie eingereicht - wegen der Beitragsrückerstattung, die mir zusteht, wenn ich in einem Jahr leistungsfrei bleibe.

Der Arztpraxis, die die Leistungen noch selber abrechnet, schrieb ich eine Mail, in der ich den Sachverhalt ausführlich schilderte und bat um Überprüfung. Reagiert wurde (natürlich) nie.

Vor diesem Hintergrund meine Frage:
Ist der Rahmen der GOÄ für privatversicherte auch maßgeblich? Sicher kann auf individuelle Vereinbarung hin auch etwas anderes vereinbart werden - aber doch sicher nicht einfach so.
Sonst könnte - um das mal zu überspitzen - ein Arzt ja auch sagen, er rechnet für ein 10-Minütiges Gespräch 20.000€ ab, die die PKV/ Beihilfe natürlich nicht übernimmt... hat der Privatversicherte dann einfach Pech gehabt?

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Problem mit Studententarif: Nach welcher Gebührenordnung rechnen Physiotherapeuten ab?

Ich habe folgendes Problem: Ich habe eine STUDENTISCHE private Krankenversicherung bei der Debeka und zuletzt Krankengymnastik auf Rezept bekommen. Ich bin verpflichtet, der Praxis im Vorhinein ein Merkblatt bzgl. meines "besonderen" Tarifs auszuhändigen. Dies habe ich auch gemacht.

Dort steht u.a. drin, dass Heilmittel bis zum 1,3fachen Satz der GOÄ erstattet werden. Darüber hinaus steht, dass "die versicherte Person von der Einhaltung des Satzes ausgeht, falls der Arzt ihm VOR Beginn der Behandlung nichts anderes mitteilt".

Die Physiotherapeutin war damit auch einverstanden, jedoch haben wir dies kurz und knapp und nur mündlich vereinbart.

Nun habe ich eine Rechnung bekommen, in der mit dem Satz von 1,3 der VdeK für Physiotherapeuten abgerechnet wurde. Dieser ist wesentlich höher, schlussendlich würde ich auf 63 % der Kosten sitzen bleiben. Das entspricht 284 €, was für mich als Student natürlich unzumutbar ist.

Nun ist es so, dass am Ende des Merkblattes aber auch steht: "Beim Bezug von Heilmitteln sind die nach dem Tarif PSKV versicherten Studierenden Selbstzahler" und "Bei Überschreitung dieser Sätze ist die Rechnung an den Versicherten selbst zu richten".

Das ist alles verwirrend und ich bin im Streit mit der Praxis. Ich berufe mich auf die oberen Zitate, die Praxis sich auf die unteren.

Wie sind diese unterschiedlichen Aussagen innerhalb des Merkblattes zu deuten? Wer hat hier Recht?

Wie rechnen denn Physio-Praxen grundsätzlich ab? Nach der GOÄ oder nach der VdeK?

Ist es denn üblich und normal, bei einer studentischen privaten Versicherung bei Inanspruchnahme von Heilmitteln auf so hohen Kosten sitzenzubleiben?

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Rechnung höher als Kostenvoranschlag (Arzt)

Hallo,

ich bin bei einer Praxis in Behandlung und nehme Leistungen in Anspruch, die privat abgerechnet werden. Um mir vorab einen Überblick über die Kosten zu verschaffen, habe ich mir einen Kostenvoranschlag aushändigen lassen.

Aus diesem gehen Kosten i.H.v. 680 Euro hervor (exkl. Medikamente). Es wird laut Gebührenordnung der Faktor 1,5 veranschlagt. Auf der Internetseite der Praxis stehen ebenfalls Kosten für die selben Leistungen i.H.v. "450 - 600 Euro zzgl. Medikamenten".

Nun habe ich die Leistung in Anspruch genommen und erhalte heute eine Rechnung i.H.v. 1.009 Euro. Es wurde der Faktor 1,8 bis 2,3 lt. Gebührenordnung der Ärzte veranschlagt (statt wie im Kostenvoranschlag 1,5).

Nun liegt die Rechnung ja um 50 - 100 % höher als der Kostenvorschlag und die Internet"werbung".

Das ist mein Kenntnisstand:

1) Mir ist bewusst, dass ein Kostenvoranschlag nicht bindend ist - ich weiß jedoch auch, dass er ohne Beratung oder Information nur um max. 15 - 20 % abweichen darf. Hier liegen wir jedoch weit höher.

2) Die Internet"werbung" ist ebenfalls nicht bindend. Jedoch stehen Preise dort, die auch nicht von der Hand zu weisen sind.

3) Ich habe vorsorglich einen Rechnungseinspruch bei der Praxis eingelegt und warte erst einmal ab.

4) Ich habe in der Praxis im Vorfeld und im Verlauf der Behandlung mehrfach (mit Zeugen) nach den Kosten gefragt und ich wurde immer auf den Kostenvoranschlag verwiesen.

5) Ich weiß, dass Ärzte bis zum Faktor 2,3 ohne Begründung abrechen dürfen...aber auch, wenn dem ein Kostenvoranschlag mit anderen Werten voraus gegangen ist?

Meine Fragen:

  • Welche Rechte habe ich überhaupt?
  • Muss ich die Rechnung bezahlen, wenn sich der Arzt quer stellt?
  • Wo wende ich mich am besten hin, sollte der Arzt nicht reagieren und die Zahlungsfrist verstreichen?

Vielen, lieben Dank für Eure Antworten!

Liebe Grüße Nrathea

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