Wenn die Eheleute im Testament nichts Abweichendes bestimmt haben, besteht in der Regel Bindungswirkung. Und das für immer. §§ 2270 II, 2271 II BGB.

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Muss ich damit rechnen, dass noch jemand bei mir auftaucht und das Geld will oder kann ich es für mich behalten?

Es ist sehr unwahrscheinlich dass sich da noch jemand meldet. Ich persönlich würde die Sache als erledigt betrachten. Rein juristisch besteht der Anspruch aber noch. Die Löschung im Handelsregister ändert daran nichts.

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Das Zitat kann man eigentlich nur richtig mit Kenntnis von Schopenhauers Willens-Philosophie verstehen. Es wird interessanterweise aber auch oft einfach so in den Raum geworfen. Im Kern und vereinfach ausgedrückt geht es Schopenhauer darum, dass wir zwar tun, was wir wollen (bzw. der Wille „will“), aber den Willen nicht beeinflussen können. Also keine Willensfreiheit im umgangssprachlichen Sinn haben. Der Wille ist nach Schopenhauer eine Art vernunftlose Kraft, die jedem Lebewesen, aber auch unbelebten Dingen innewohnt

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Es kommt darauf an, wofür man die konkret benötigt. Und ob im In- oder Ausland. Nur dann kann man sagen, welche Form die Vollmacht benötigt. Im Regelfall reicht es aber zur Verwendung in Deutschland, die ausländische Vollmacht von einem beeidigten Übersetzer in Deutschland übersetzen zu lassen.

Soll die im Ausland benutzt werden, dann muss der Anwalt konkret sagen, was er möchte. Eine öffentliche Beglaubigung deiner Unterschrift? Hierfür sind grundsätzlich Notare zuständig. Eine Übersetzung ist normalerweise nicht erforderlich. Allerdings oft eine Apostille oder Legalisation zur Verwendung im Ausland.

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http://www.gesetze-im-internet.de/arv_1991/BJNR011400991.html#doc116324bodyText1

§ 2 Kostenerstattung
(1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.
(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei
1.
Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder
2.
Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.
Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.
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Es ist Aufgabe des Lehrers, hier schon zu intervenieren. Das wird aber wahrscheinlich nicht geschehen, daher werden auch keine Argumente eines Schülers helfen.

Daher mein Rat, auch wenn es einer Kapitulation gleichkommt: Versuch es einfach zu ignorieren. Es lohnt sich nicht, darüber aufzuregen und du wirst noch häufig genug mit solchen Aktionen in Berührung kommen.

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Das Zitat zur Todesstrafe ist nicht in seiner ethischen Hauptabhandlung gefallen, sondern in einem kleinen rechtsphilosophischen/ethischen Teil im Hauptwerk. Er war auch kein Gegner der Todesstrafe, sofern sie nicht für Kleinigkeiten verhängt wurde, sondern sah sie sogar als notwendig an, um ein Gegenmotiv zu schaffen (Abhaltung vom Mord). Eine Verbindung mit der Mitleidsethik hier herauszuarbeiten dürfte schwierig sein.

Den entsprechenden Paragrafen kann man hier nachlesen: http://www.zeno.org/Philosophie/M/Schopenhauer,+Arthur/Die+Welt+als+Wille+und+Vorstellung/Zweiter+Band/Erg%C3%A4nzungen+zum+vierten+Buch/47.+Zur+Ethik

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Vorab ist mir bewusst, wie die Regelungen im Bundesbeamtengesetz §99 für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten festgehalten sind.

Das findet auf dich aber keine Anwendung, sondern das jeweilige Landesrecht.

Hat man als Beamter aufgrund dieses Gesetzes gar nicht die Möglichkeit ein solides Gewerbe zu etablieren, da man mit 40% des Jahresgehaltes kaum mehr als 2000€ monatlich verdienen darf?

Erst einmal gibt es meines Wissens nicht in jedem Landesrecht Verdienstgrenzen. Aber wenn, dann bestehen diese ja auch hauptsächlich aus dem Gedanken, dass der Beamte nicht von einem weiteren Arbeitgeber finanziell abhängig sein soll. Das entfällt bei einer selbstständigen Tätigkeit. Allerdings bin ich sehr skeptisch, ob eine selbstständige Tätigkeit größeren Ausmaßes überhaupt genehmigungsfähig ist. Im Studium sicherlich nicht. Diese Frage wird also von deinem Landesrecht und der Personalverwaltung abhängen. Wenn das Landesrecht ausschließliche Verdienstgrenzen vorsieht, dann muss wohl der Jahresreingewinn zu Grunde gelegt werden. Mit einer selbstständigen Tätigkeit nebenbei auf über 40% des Jahresverdienstes zu kommen, dürfte aber generell schwierig werden.

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Was ist der Sinn des Lebens?

Gibt es einen Sinn des Lebens?

Was ist Realität?

Ich denke, also bin ich?

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Erstmal kommt es auf den genauen Inhalt des Sondernutzungsrechts an. Bei den üblichen Regelungen dürfte meines Erachtens aber keine Zustimmung erforderlich sein, da das vom Nutzungsrecht umfasst ist.

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Ist das die einzige Möglichkeit? Und wenn ja ja, wie könnte sich Die gestalten.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Das Wohnrecht nutzen oder es gegen Entgelt aufzugeben (das was du mit "verkaufen" meinst). An einen Dritten kann man es nicht verkaufen, da ein Wohnungsrecht nicht übertragbar ist. Je nachdem was im Testament steht, kann man aber vielleicht noch die Ausübung einem Dritten überlassen, die Wohnung also vermieten. Das ist aber eher selten. Generell wird es darauf ankommen, wie genau das Wohnungsrecht ausgestaltet ist.

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Historisch bedeutsame Werke zu lesen, "lohnt" sich immer. Völlig egal welche politische oder philosophische Einstellung man selbst hat. Die meisten solcher Werke sind auch deswegen bedeutsam, da sie zeitlos sind.

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