Wenn ich eine Wohnung an meine 14 jährige Tochter vererbe, wer erhält dann die Mieteinnahmen?
Die Mutter sollte die Mieteinnahmen nicht erhalten oder aber das Geld der Mieteinnahmen auf ein separates Konto legen auf dem Sie mit 18 Jahren dann Zugriff hat, ist das möglich?
Habe kein Sorgerecht, das Verhältnis zur Mutter ist aber okay .
3 Antworten
Zunächst einmal sollten die Mieteinnahmen auf ein separates Konto gehen, das der Tochter gehört, aber von ihrer Mutter verwaltet wird. Schließlich sind von den Mieteinnahmen auch alle Kosten zu zahlen, die für die Wohnung anfallen.
Das sind die umlegbaren Betriebskosten, sowie Grundsteuer, aber auch die nicht umlegbaren Kosten der Verwaltung. Sollten in der Wohnung Reparaturen anfallen, die zu Lasten der Vermieterin gehen, so sind auch diese von den Einnahmen zu zahlen.
Es würde also nicht funktionieren, wenn verfügt wird, dass die Mieteinnahmen (Kaltmiete) ausschließlich auf ein Konto gehen, auf das die Mutter keinen Zugriff erhält. Da die Tochter noch keine Verträge abschließen kann, also z. B. Handwerker beauftragen, muss die Mutter Zugriff erhalten.
Denkbar wäre ggf. auch, die Hausverwaltung oder einen Treuhänder zu beauftragen, sich um alles was die Wohnung anbelangt zu kümmern und der Tochter jeweils nur die Nettokaltmiete zu überweisen, die nach Abzug aller Kosten übrig bleibt. Allerdings kostet auch das wieder Geld und deshalb sollte so etwas wirklich nur gemacht werden, wenn man der Mutter schlicht nicht vertrauen kann oder will.
Das Geld steht der Eigentümerin, also der Tochter zu. Natürlich besteht aber die Gefahr der Veruntreuung, da die Mutter es grundsätzlich verwaltet.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, der Mutter den Zugriff zu verwehren. Zum Beispiel durch eine Dauertestamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit der Erbin. Es ist auch möglich, der Mutter die Vermögenssorge für die Erbschaft zu entziehen.
Auf jeden Fall beraten lassen, damit das Ganze rechtssicher zu Papier gebracht wird.
Die Mutter sollte die Mieteinnahmen nicht erhalten oder aber das Geld der Mieteinnahmen auf ein separates Konto legen auf dem Sie mit 18 Jahren dann Zugriff hat, ist das möglich?
Ja. Also... der Mutter steht das gar nicht zu, sondern ausschließlich der Tochter.
Und wenn du gar nicht möchtest, dass sie das Erbe der Tochter verwaltet, dann wäre es ggf. sinnvoll zu verfügen, dass hinsichtlich der Erbschaft eine Zuwendungspflegschaft für die Tochter bis zum 18. Geburtstag eingerichtet werden soll (§ 1811 BGB).