Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ich den Heizungsraum mit vermieden (Waschmaschine)wenn der andere sie auch darin stehen hat?

2 Antworten

Ich spare mir mal ein wenig Tipperei - aber vorneweg als WICHTIGE Basis: https://heizung.de/heizung/wissen/heizraum-definition-und-anforderungen/

Bitte mal die ersten 3 Blöcke kurz lesen und dann nochmals posten, ob es sich bei Euch wirklich um einen Heizraum handelt bzw. was das für eine Heizung ist.

Beachte auch die Vorschriften aus dem Baurecht, dass ein Heizraum NICHT direkt mit einem Aufenthaltsraum oder dem Treppenhaus verbunden sein darf. Alles, was ich oben in Deiner Frage lese, ist rechtlich gar nicht zulässig und im Brandfall möchte ich nicht mit der Versicherung diskutieren müssen, ob die überhaupt etwas zahlen.

Also ist es genau genommen so, dass auch der andere Eigentümer / Mieter kein Recht hat, den Raum zweckentfremdet zu nutzen. Für eine solche Nutzung werden Wasch-/Trockenräume im Gem.-Eigentum vorgesehen.

Abgesehen von dem Baurechtlichen vermietest Du auch nicht im klassischen Sinn den Heizraum sondern beide Eigentümer räumen dem Besitzer/Mieter ein Nutzungsrecht einer Gemeinschaftsfläche ein. Das ist analog dem Treppenhaus zu sehen. Also hat Dein Miteigentümer auf Basis der Infos aus der Frage unrecht. Auch hier: es sei denn, der Teilungsplan weist den Heizungsraum als zu seiner Einheit zugehörig aus - was mich aber extrem wundern würde (Spekulation, da Info fehlt).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Peno13 
Fragesteller
 21.06.2020, 15:47

Hallo Oklein...es handelst sich bei der Heizung um eine Wärmepumpe.

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oklein  21.06.2020, 15:49
@Peno13

Dann bleibt der letzte Absatz dennoch gültig.

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Peno13 
Fragesteller
 21.06.2020, 15:52
@Peno13

also somit keine Brandschutztür erforderlich;-)

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oklein  21.06.2020, 15:58
@Peno13

Nein, da ging es um die Frage, ob der andere Eigentümer oder Du den Raum vermieten können => Nein

=> keiner von beiden hat im Normalfall ein Alleinnutzungsrecht für sich oder seinen Mieter. => er muss Euch die gleiche Fläche freiräumen (nicht vergessen, dass die Wartung der Heizung noch möglich sein muss).

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Peno13 
Fragesteller
 21.06.2020, 16:20
@oklein

sehe ich auch so, aber der passende § kann ich dazu nicht finden!

Die Miteigentümer haben mir diese Nachricht geschrieben, nachdem wir uns unterhalten haben, und ich zu ihnen gemeint habe, wenn es nicht rechtens ist, dann lasse ich es auch.

anbei die WEG Vorgabe für Gemeinschaftsräume:

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist selbstverständlich nicht befugt, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums zu vermieten. Dies gilt auch für seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Ist es dennoch zu einer entsprechenden Vermietung eines einzelnen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft gekommen, kann die Eigentümergemeinschaft den Mietvertrag im Nachhinein genehmigen. Wird die Genehmigung verweigert, kann das Mietverhältnis nicht durchgeführt werden – der Mietvertrag verliert seine Wirksamkeit, und der eigenmächtige Wohnungseigentümer ist ggf. schadensersatzpflichtig.

Dazu kommt, dass in unseren Heizraum, in dem technische Anlagen stehen, nur die Eigentümer und befugte Menschen überhaupt Zutritt haben.

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oklein  21.06.2020, 17:07
@Peno13

Nochmals: es kommt auf die Teilungserklärung an und ob der Raum auch als "neutral" zugewiesen ist bzw. eben NICHT konkret einer Einheit zugeordnet ist.

Ein Raum im Gemeinschaftseigentum ist nicht vermietbar oder wenn, dann nur durch die ETG selbst (analog eines Stellplatzes, wenn er nicht gewidmet ist).

Damit Du etwas Lektüre zu dem Thema hast, lese einmal die Paragrafen des WEG durch, das spart uns beiden eine Menge Tipperei, aber nicht nur den Link sondern auch die §§ darum herum: https://dejure.org/gesetze/WEG/5.html

Der Schlusssatz mit dem Zutritt gilt nur bedingt, da theoretisch der Eigentümer sein Recht ja einem Dritten abtreten könnte (wenn die ETG da in einer ETV zustimmt). Er weist aber in die richtige Richtung.

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Der Mieter ist auf Grundlage des Mietvertrages zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Insofern reicht der Wohnungseigentümer sein Nutzungsrecht an den Mieter weiter. Zwischen dem Mieter und den anderen Wohnungseigentümern bestehen jedoch keine rechtlichen Beziehungen. Ansprüche ergeben sich jedoch dann, wenn der Mieter rechtliche Normen verletzt.

https://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/haftung-wohnungseigentuemer-fuer-mieter/

Würde bedeuten, du kannst ideinem Miter zwar nicht den halben Waschkeller/ Heizungsraum vermieten, ihm aber das Recht einräumen, ihn zu nutzen.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Nutzungsrecht-Kellerraum-ETW--f313355.html

Hier wird ein ähnlicher Fall besprochen, in dem aber der "Alleinnutzer" ein Okay aller Miteigentümer hat. In deinem Fall denke ich nicht, dass eine solche Absprache stattgefunden hat, und es wäre wohl am Miteigentümer, das Gegenteil zu beweisen.