Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ich den Heizungsraum mit vermieden (Waschmaschine)wenn der andere sie auch darin stehen hat?
Hallo Zusammen
Vielleicht kann mir ja jemand helfen, und kennt sich aus.
Ich habe eine Eigentumswohnung ( Haus mit zwei Wohneinheiten ), es ist alles in Sondereigentum benannt/aufgeteilt bis auf den Heizungsraum, der gehört beiden.
Ich selber habe viele Jahre darin gewohnt, und auch selber Verkauft an den zweiten Eigentümer.
Leider habe ich bei der Teilung so einiges vergessen, und man sah die Tragweite auch nicht, wenn es mal nicht mehr so gut geht mit den Miteigentümer.
Also, in dem Heizungsraum hatte ich schon immer selber die Waschmaschine und Wäscheständer stehen,auch nach dem Verkauf ( ich ging in die untere Wohnung, die obere wo ich zuvor gewohnt habe wurde verkauf ) und der mit Eigentümer dann eben auch.
Der Raum wurde so umgebaut ( zweite Tür ) das jeder Wohnung separat durch eine Abschließbare Tür Zugang hat, da dort auch die ganzen Zähler und Schaltung von der Heizung sind.
Also ich ausgezogen bin, habe ich natürlich die Maschine mitgenommen, und die Wohnung irgendwann vermiedet.
Da sich in der unteren Wohnung noch einen Anschluss im Bad für eine Waschmaschine befindet, und die Mieterin lieber diese benutzte war es mir eigentlich egal.
Als ich aber Schimmel in der Wohnung bekommen haben, wegen nicht lüften, und immer Wäsche trocknen in der Wohnung, wollte ich das nicht.
Der neue Mieter hatte einen Trockner, und hat seinen Geräte ebenfalls in der Wohnung gehabt.
Jetzt habe ich wieder neue Mieter, eine Familie die brauch aber den Platz im Bad.
Kein Problem, ich habe ja noch den Heizungsraum.
Nun teilen mir meine Miteigentümer mit, nach dem ich ihnen gesagt habe, sie müssen den Platz freiräumen für Maschine und Wäscheständer, das sie das nicht wollen, und ich auch nicht berechtigt sei Gemeinschaftseigentum zu vermieten.
Klar, über die Jahre hatten sie den ganzen Raum für sich, und haben auch alles mögliche darin stehen, wie Getränke, Gefrierschrank, usw.
Nun meine Frage, entspricht dies der Richtigkeit?
Ich hoffe ich habe nicht all zu wirr geschrieben;-)
2 Antworten
Ich spare mir mal ein wenig Tipperei - aber vorneweg als WICHTIGE Basis: https://heizung.de/heizung/wissen/heizraum-definition-und-anforderungen/
Bitte mal die ersten 3 Blöcke kurz lesen und dann nochmals posten, ob es sich bei Euch wirklich um einen Heizraum handelt bzw. was das für eine Heizung ist.
Beachte auch die Vorschriften aus dem Baurecht, dass ein Heizraum NICHT direkt mit einem Aufenthaltsraum oder dem Treppenhaus verbunden sein darf. Alles, was ich oben in Deiner Frage lese, ist rechtlich gar nicht zulässig und im Brandfall möchte ich nicht mit der Versicherung diskutieren müssen, ob die überhaupt etwas zahlen.
Also ist es genau genommen so, dass auch der andere Eigentümer / Mieter kein Recht hat, den Raum zweckentfremdet zu nutzen. Für eine solche Nutzung werden Wasch-/Trockenräume im Gem.-Eigentum vorgesehen.
Abgesehen von dem Baurechtlichen vermietest Du auch nicht im klassischen Sinn den Heizraum sondern beide Eigentümer räumen dem Besitzer/Mieter ein Nutzungsrecht einer Gemeinschaftsfläche ein. Das ist analog dem Treppenhaus zu sehen. Also hat Dein Miteigentümer auf Basis der Infos aus der Frage unrecht. Auch hier: es sei denn, der Teilungsplan weist den Heizungsraum als zu seiner Einheit zugehörig aus - was mich aber extrem wundern würde (Spekulation, da Info fehlt).
Nein, da ging es um die Frage, ob der andere Eigentümer oder Du den Raum vermieten können => Nein
=> keiner von beiden hat im Normalfall ein Alleinnutzungsrecht für sich oder seinen Mieter. => er muss Euch die gleiche Fläche freiräumen (nicht vergessen, dass die Wartung der Heizung noch möglich sein muss).
sehe ich auch so, aber der passende § kann ich dazu nicht finden!
Die Miteigentümer haben mir diese Nachricht geschrieben, nachdem wir uns unterhalten haben, und ich zu ihnen gemeint habe, wenn es nicht rechtens ist, dann lasse ich es auch.
anbei die WEG Vorgabe für Gemeinschaftsräume:
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist selbstverständlich nicht befugt, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums zu vermieten. Dies gilt auch für seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Ist es dennoch zu einer entsprechenden Vermietung eines einzelnen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft gekommen, kann die Eigentümergemeinschaft den Mietvertrag im Nachhinein genehmigen. Wird die Genehmigung verweigert, kann das Mietverhältnis nicht durchgeführt werden – der Mietvertrag verliert seine Wirksamkeit, und der eigenmächtige Wohnungseigentümer ist ggf. schadensersatzpflichtig.
Dazu kommt, dass in unseren Heizraum, in dem technische Anlagen stehen, nur die Eigentümer und befugte Menschen überhaupt Zutritt haben.
Nochmals: es kommt auf die Teilungserklärung an und ob der Raum auch als "neutral" zugewiesen ist bzw. eben NICHT konkret einer Einheit zugeordnet ist.
Ein Raum im Gemeinschaftseigentum ist nicht vermietbar oder wenn, dann nur durch die ETG selbst (analog eines Stellplatzes, wenn er nicht gewidmet ist).
Damit Du etwas Lektüre zu dem Thema hast, lese einmal die Paragrafen des WEG durch, das spart uns beiden eine Menge Tipperei, aber nicht nur den Link sondern auch die §§ darum herum: https://dejure.org/gesetze/WEG/5.html
Der Schlusssatz mit dem Zutritt gilt nur bedingt, da theoretisch der Eigentümer sein Recht ja einem Dritten abtreten könnte (wenn die ETG da in einer ETV zustimmt). Er weist aber in die richtige Richtung.
Der Mieter ist auf Grundlage des Mietvertrages zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Insofern reicht der Wohnungseigentümer sein Nutzungsrecht an den Mieter weiter. Zwischen dem Mieter und den anderen Wohnungseigentümern bestehen jedoch keine rechtlichen Beziehungen. Ansprüche ergeben sich jedoch dann, wenn der Mieter rechtliche Normen verletzt.
https://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/haftung-wohnungseigentuemer-fuer-mieter/
Würde bedeuten, du kannst ideinem Miter zwar nicht den halben Waschkeller/ Heizungsraum vermieten, ihm aber das Recht einräumen, ihn zu nutzen.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Nutzungsrecht-Kellerraum-ETW--f313355.html
Hier wird ein ähnlicher Fall besprochen, in dem aber der "Alleinnutzer" ein Okay aller Miteigentümer hat. In deinem Fall denke ich nicht, dass eine solche Absprache stattgefunden hat, und es wäre wohl am Miteigentümer, das Gegenteil zu beweisen.
Hallo Oklein...es handelst sich bei der Heizung um eine Wärmepumpe.