Wohnung zwangsgeräumt und vermieter hat alles weggeschmissen?
Vor einigen Tagen wurde bei einer Freundin die Wohnung geräumt. Sie hat dort drin wie ein Messie gelebt. Der Vermieter hat bei der Räumung alles entsorgen lassen. Ihre Einrichtung hatte kaum noch wert. Meine Freundin hatte erstausstattung und musste sich Möbel, Computer, etc. für 1000 € kaufen. Sie wohnte dort nicht mal 1 JAhr.
Meine Freundin hat nun nichts mehr und ist sozusagen obdachlos. Was könnte sie tun?
7 Antworten
An der Situation, dass die Freundin keine Wohnung mehr hat, ist sie selbst schuld. Sie wusste schon lange davon, seit der Kündigung quasi schon, spätestens seit Einreichen der Räumungsklage. Sie hätte zu dem Zeitpunkt viele Möglichkeiten gehabt, sich darum zu kümmern.
Wegwerfen darf der Vermieter bei der Räumung nach dem Berliner Modell aber nur offensichtlichen Müll. Alles andere hätte er einlagern müssen. Das bedeutet, die Freundin kann nun Schadenersatz vom Vermieter verlangen. Um sich von einem Anwalt helfen zu lassen, kann sie beim Amtbericht einen Beratungsschein beantragen und dann kostet der Anwalt nichts.
Der Vermieter darf keine Zwangsräumung durchführen. Das wäre nach einem Räumungsurteil Aufgabe des Gerichtsvollziehers.
Vermutlich war diese Aktion also illegal. Die Polizei nimmt eine Anzeige wegen Sachbeschädigung, Diebstahl, Einbruch etc. entgegen und setzt deine Freundin wieder in den Besitzstand der Wohnung.
Soforthilfe des Sozialamtes ist dennoch angesagt, weil die Einrichtugsgegenstände nicht mehr vorhanden sind.
Was hätte der Vermieter denn sonst tun sollen? o_O
Deine Freundin könnte sich bei den Behören Hilfe suchen! Dann bekommst Sie eine Unterkunft und muss nicht auf der Straße leben.
Ist das die, die jetzt nicht mehr bei ihren Eltern leben kann, weil die sich getrennt haben?
Deine Freundin wusste doch, dass sie zwangsgeräumt wird.
Du wirst sie auch nicht aufnehmen wollen, was ich sehr gut verstehen kann.
Sie soll aufs Sozialamt gehen.
Nein. Vermutlich eher nicht illegal. Denn aufgrund der Formulierung der Frage ist anzunehmen, dass eine Räumung nach dem sog. Berliner Modell durchgeführt wurde. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher öffnet nur die Wohnung und setzt den Eigentümer in Besitz. Dieser darf dann die Gegenstände in der Wohnung selbst ausräumen. Jedoch darf er dabei nur offensichtlichen Müll wegwerfen, brauchbare Gegenstände hingegen muss er erst mal einlagern.