Wie lange kommt man ins gefängnis wenn man mit falschgeld bezahlt?

2 Antworten

Bei dem ganzen Halbwissen, hier mal mein Senf als Jurist: Es mag zwar sein, dass du gem. § 19 StGB strafmündig bist, aber du bist nach wie vor strafrechtlich ein Heranwachsender, wonach für dich überhaupt nur eine Jugendstrafe infrage kommt. Diese darf gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn aufgrund von schädlichen Neigungen oder schwere der Schuld Erziehungsmaßregelungen oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen. Wenn du nicht vorbestraft bist, ist das nicht ersichtlich. Generell ist im Jugendstrafrecht die Haft das absolut letzte Mittel bei sozusagen hoffnungslosen Fällen.

Falls es dich interessiert: Du hast durch deine Handlung mit einiger Sicherheit gem. § 146 Abs. 1 StGB wegen Geldfälschung strafbar gemacht. Darüber hinaus hast du dich gem. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs strafbar gemacht. Da dir aber nicht wirklich nachzuweisen sein wird, dass du wusstest, dass es sich um Falschgeld handelte oder du den Schein nicht doch von einem Dritten unbemerkt bekommen hast, brauchst du dir keine Sorgen machen. Es ist überhaupt so gut wie vollkommen ausgeschlossen, dass der Schein als Falschgeld enttarnt wird (je nach dem wie gut er gefälscht ist), bevor er nicht schon 5 Mal den Besitzer gewechselt hat. Dann ist er realistisch eh nicht mehr auf die zurückführbar.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Siehe §146 des Strafgesetzbuch:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 146 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.