Wie kann Erblasser den Pflichtteil "umgehen"?

4 Antworten

Wo also nichts ist, kann auch nichts geerbt werden - richtig und logisch

Pflichtteil ist gesetzlich geregelt (BGB, Erbrecht) und es müssen schwerwiegende Gründe vorhanden sein (zB. der "Erbe" hat sich kriminell gegenüber dem Erblasser verhalten usw.), das ist juristisch kompliziert.... da hilft im Einzelfall nur ein Anwalt

fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:33

Ja, das weiß ich. Schwerwiegende Gründe, die den Pflichtteil ausschließen würden, sind nicht vorhanden, und das war ja auch gar nicht die Frage.

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:52
@fallon44

Ok, verstanden. Dann werde ich ihm jetzt raten, nur einen kleinen "Notbetrag" von vlt. 2.000,- auf seinem Girokonto stehen zu lassen (falls mal das Auto ne Reparatur braucht oder so) und ansonsten er seine Kohle, die darüber hinaus auf dem Konto ist, einfach bar abzuheben. Dann kann er sich das Geld unter die Matratze legen u. es nach u. nach verschenken an wer weiß wen... Das wird ihm immerhin lieber sein, als vlt. 5.000,- (oder mehr oder weniger) Pflichtanteil seinem nie gekannten Kind per Gesetz zu überlassen

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Und er kann auch mit Wissen der Ziehkinder jeweils ein Sparbuch auf deren Namen einrichten und dort Gelder einzahlen und dann wird sich nach dem Tod des Erblassers keiner mehr für eine geringe Summe auf 2 Sparbüchern interessieren.

Im Übrigen hat dieses Kind (heute 51 Jahre alt) zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anstellungen unternommen, um seinen leibl. Vater ausfindig zu machen.

Umgekehrt würde ein Schuh daraus .

Das ist "lächerlich" .....warum hat sich denn der Vater niemals für seinen Nachwuchs interessiert.

fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:41

Der Vater HAT sich 14 Jahre lang(!!!) für seinen Nachwuchs interessiert! Geburtstags- u. Weihnachtsgeschenke geschickt, auch Geld!!! Immer um Kontakt gebeten mit Briefen an die Mutter. Dies immer ohne jeglichen Erfolg (natürlich von der Kindesmutter so gewollt)! Sie hatte das alleinige Sorgerecht und hat schlicht ALLES geblockt. Irgendwann hat er es aufgegeben u. immer gehofft, dass sich sein Sohn, wenn er erst mal selber denken kann, vlt. doch noch mal bei ihm melden würde - das ist leider nie geschehen.

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:43
@fallon44

Als Vater hast du NULL Chance, wenn die Mutter nicht mitspielt - zumindest war das in den 60iger Jahren so! Er durfte immer nur die Alimente zahlen. Mehr Rechte hatte er nicht - das ist leider FAKT!

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:57
@fallon44

Sparbuch auf Namen seiner Ziehkinder? Dürfte m. E. nicht klappen. Er wäre der Einzahler auf diese Konten (auch wenn diese auf den Namen der Ziehkinder laufen). Und in seinem Todesfall zählen ja nun mal ALLE Konten, also wohl auch diese. Oder liege ich da falsch?

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Es wäre Job des Vaters gewesen, sich um sein Kind zu kümmern und ganz bestimmt nicht umgekehrt.

Natürlich kann er alles zu Lebzeiten ausgeben. Dann gibt es halt nichts zum Erben.

Schenkungen sind aber erst nach 10 Jahren frei vom Pflichtteil.

fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:16

Falsch gedacht! Der Vater HAT seinen "Job" gemacht! Er hat sich zig Jahre nach der Geburt dieses Kindes u. Scheidung der Eltern um einen pers. Kontakt bemüht. Diesen hat die Kindesmutter (seine gesch. Ehefrau) leider permanent u. erfolgreich unterbunden! Nur sie hatte das Sorgerecht. Geburtstagsgeschenke (Spielzeug für das Kind) wurden von der Kindesmutter per Post an den Absender zurück geschickt. Geldzuwendungen hingegen hat sie sehr gern genommen. Ziemlich asozial, aber wahr! Dies alles geschah Ende der 60er Jahre. Als das Kind ca. 5 Jahre alt war, hat die Mutter erneut geheiratet. Das Kind hat den Nachnamen des Stiefvaters erhalten u. sogar auch sein Geburtsname wurde im Melderegister geändert auf den Nachnamen des Stiefvaters. Und heute soll dieses Kind erben!

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BBPB21  13.01.2020, 21:19
@fallon44

Ah, und jetzt will dieser schlechte Vater das Kind für seine Mutter bestrafen.

Was für ein übler Kerl.

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:20
@fallon44

Und ich rede hier nicht von "Schenkungen", die der Erblasser zu Lebzeiten machen will, sondern davon, dass er einfach sein Geld für sich noch "verprassen" will - also einfach in bar abheben von seinem Girokonto - egal, ob er davon jetzt in den Puff geht oder aber es dem nächsten Obdachlosen, den er jeden Tag bei ALDI trifft, hinschmeißt!

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BBPB21  13.01.2020, 21:22
@fallon44

Ja, natürlich darf er sein eigenes Geld ausgeben, wie er gerne möchte.

Er ist nicht verpflichtet, etwas zu hinterlassen.

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 21:29
@BBPB21

Nein, der Vater will nicht sein Kind bestrafen! Und ein übler Kerl ist er mitnichten! Er will nur nicht nach seinem Tod sein mühsam angespartes Geld einem "Fremden" überlassen! Er hat im Arbeitsleben nie üppig verdient, hat sich auch nichts gegönnt materiell. Und im Alter braucht er nicht wirklich viel Geld. Trotzdem häuft sich Monat für Monat ein immerhin kleiner Betrag an von seiner Rente u. Witwenrente, den er eigentlich nicht ausgeben kann. Er würde es sicher einem Armen in die Geldbörse schmeißen, als es seinem unbekannten, fremden Sohn zu geben (Pflichtteil). Warum hat sich dieses Kind, das ja auch irgendwann mal erwachsen wurde, NIE nach seinem Vater gesucht??? Die Mutter hatte nur Einfluss auf das Kind, als es noch nicht selber reden konnte! Will denn nicht jeder von uns wissen, wo seine Wurzeln sind?? Ich bin auch ein Scheidungskind, aber ich habe meinen leibl. Vater gesucht - u. zum Glück auch gefunden!

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 22:07
@fallon44

Der "üble Kerl" wäre hier im Übrigen nach meinem Moralverständnis ja wohl der Sohn! Der sollte seinen Pflichtanteil mal besser ausschlagen, sobald er vom Nachlassgericht über den Todesfall seines leibl. Vaters informiert wird. Seinem Vater, der 14 verdammte Jahre lang vergeblich versucht hat, sein Kind zu sehen!!!

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fallon44 
Fragesteller
 13.01.2020, 22:14
@fallon44

Die Mutter war damals u. ist so was von asozial, da sie ihrem Kind jeglichen Kontakt zum eigenen Vater verweigert hat, als das Kind noch mdj. war. Dennoch hätte das Kind selbst seinen Vater später ja suchen können, insbesondere nach der pol. Wende in der DDR, als einem dafür doch sämtliche Möglichkeiten über die Behörden offen standen. Der Vater war da schon alt u. krank. Er hätte sich gewünscht, mal ein Lebenszeichen von seinem einzigen Kind zu erhalten!

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Man könnte das Vermögen vorher an den Wunscherben verschenken, dann würde danach nur § 2325 gelten aber der betrag schmilzt über die jahre ab.

fallon44 
Fragesteller
 14.01.2020, 00:04

Ich rede hier nicht von etwaigen Gegenständen, die der Erblasser vor seinem Tode verschenken könnte - es gibt keine Gegenstände. Ich rede hier nur von einem bei seinem Tode etwaig noch vorhandenen Bankguthaben in Höhe von XY (das könnten nun 3.000,- € sein oder aber auch 13.000,- €). Er ist ja noch nicht verstorben. Er macht sich nur Sorgen um sein dann noch vorhandenes Geld, das dann nun keinem zufließen soll, der es sich eigentlich gar nicht "verdient" hat, sondern nur kraft des Gesetzes "leider" Pflichtteilserbe" würde.

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nanfxD  14.01.2020, 00:19
@fallon44

Naja abheben und bankschließfach wäre auch eine Möglichkeit 🤷‍♂️

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