Nachträglicher Grundbucheintrag der Ehefrau, nicht gemeinsame Kinder?
Hallo, wie sollen wir verfahren? Grundbucheintrag sinnvoll ja oder nein ?
Mein Mann hat ca. 1994 Haus gebaut.
Ich habe ihn 1999 kennengelernt, bin bei ihm eingezogen.
Haben 2005 geheiratet.
Er hat eine Tochter aus vorheriger Beziehung.
Mein Mann möchte mich jetzt mit ins Grundbuch eintragen lassen.
Wird durch diesen nachträglichen Eintrag ins Grundbuch der Erbanteil für seine Tochter verringert?
Handgeschriebenes Testament vorhanden ! (gegenseitige Vollerben), ( Tochter Schlusserbin),
Vielen Dank für Eure Antworten !
Gruss S. P.
5 Antworten
Wenn du ins Grundbuch kommst, er vor dir stirbt, wird ihr Pflichtteil nach ihm geringer. Stirbst du vor ihm ändert sich - rein auf Bezug zum Haus für sie nichts. Und solange ihr das Testament nicht ändert.
Sofern er sich der Entscheidung sicher ist, könnt ihr zum Notar, er schenkt dir die Hälfte und könnt das Haus in den Zugewinn nehmen - dann wird das Haus so gestellt, als ob ihr es während der Ehe gemeinsam erworben hättet. Ändert also für ihn etwas im Fall einer Scheidung.
es kommt meiner Meinung nach auch auf das Verhältnis zu seiner Tochter an, was der sinnvollere Weg ist.
Wenn er stirbt, wirst du laut Testament zunächst Alleineigentümer und Tochter fordert voraussichtlich ihren Pflichtteil ein. Stirbst du dann auch wird sie Eigentümer und bezahlt nach dir Erbschaftssteuer, bei einem Haus nicht wenig. In der Zwischenzeit könntest du das Haus natürlich auch verkauft haben.
Wird er pflegebedürftig, es fallen Heimkosten an - könnte ein Betreuer gezwungen sein das Haus zu verkaufen.
Ist das Verhältnis zur Tochter gut, würde ich die Haushälfte nehmen, ihr schrottet das gemeinsame Testament und nur du machst ein Testament in welchem du ihn als Erben einsetzt und seine Tochter als Ersatzerbin. Stirbt er dann zuerst bildest du bereits eine Erbengemeinschaft mit der Tochter am Haus. Will sie dann Geld sehen. könnte sie aber auch die Teilungsversteigerung betreiben.
Ist das Verhältnis zur Tochter schlecht, lass es wie es ist und würde vielleicht noch über eine beurkundete Generalvollmacht nachdenken, womit du zB im Fall der Heimkosten das Haus selbst verkaufen könntest.
Hallo,
Wenn Ihr Mann Ihnen die Hälfte der Immobilie überschreibt, dann stellt dies einmal eine Schenkung dar und zum anderen füht dies dazu, dass sich das Vermögen und somit der Nachlass Ihres Mannes verringert.
Wenn Sie sich im Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, dann hat die Tochter gundsätzlich (sollte Ihr Mann als erste versterben) einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Nach § 2325 BGB wird dem Pflichtteil der Wert der Schenkung hinzugerechnet, so dass sich beim Pflichtteilsanspruch Ihrer Tochter nichts ändert egal ob Sie nun die Haushälfte erhalten oder nicht.
Wenn Sie Ihre Tochte als Schlusserbin eingesetzt haben dann hat dies auf die Höhe des Schlusserbes keinerlei Auswirkung.
Wenn Ihr Mann zunächst verstirbt, denn erhalten Sie als Nachlass seine Haushälfte und die Tochter dann nach Ihrem Vesterben wiederum das gesamte Haus. Sollten Sie zuerst versterben, dann erhält die Tochter im Ergebnis ebenso das Haus.
Der Erbanteil der Tochter verringert sich also gundsätzlich nicht.
Du kannst nicht ohne Weiteres "ins Grundbuch eingetragen" werden. Wenn Du ins Grundbuch (mit)eingetragen werden willst, bedeutet dies, dass Du Miteigentümer des Grundstücks wirst. Hierfür ist eine Schenkung(Übertragung) des halben Miteigentumsanteils auf Dich notwendig, das muss notariell beurkundet werden. Ggf. fällt Schenkungssteuer an (Freibetrag unter Eheleuten = 500.000 EUR).
Wenn der Eigentümer sein Eigentum vollständig auf Dich übertragen möchte, sodass du alleine im Grundbuch eingetragen bist (Alleineigentümer), dann gilt Folgendes:
Pflichtteilsrelevant für das Erbe ist der Zeitpunkt der Übertragung und der Zeitpunkt des Erbfalls. Liegen dazwischen 10 Jahre, dürfte die Schenkung nicht pflichtteilsrelevant sein. (§ 2325 BGB). Wenn dazwischen weniger als 10 Jahre liegen, dann findet eben eine Pflichtteilsergänzung statt mit der Folge, dass die enterbte Person entsprechende Ansprüche erweitern kann.
Mein Mann will nur, das wir beide im Grundbuch stehen. 50/50.
Ich habe schon den ersten Notartermin platzen lassen. Weil ich es nicht für Notwendig sehe eingetragen zu werden.
Wenn sie als Schlusserbin eingesetzt wurde, erhält sie auch in dieser Konstellation am Ende das Haus. Einzig der Pflichtteil nach ihrem Vater wird reduziert, wenn sie ihn geltend machen sollte.
Ob eure Verfügung optimal ist, kann man auch in Frage stellen. Denn stirbt dein Mann als erstes und du vererbst an seine Tochter das gesamte Grundstück, dürfte es nur einen sehr geringen steuerlichen Freibetrag für sie geben.
Er hat eine Tochter aber ihr habt keine weiteren Kinder?
ach was man denken könnte, wäre der Fall das Sie zuerst sterben, ihre Eltern noch leben und dann ihren Pflichtanteil einfordern. Dafür könnte man ihre Eltern einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben oder einfach auf ihre Eltern vertrauen das sie es nicht machen. (bedarf auch notarieller Form)
Ok, Danke. Dann muss ich nicht im Grundbuch stehen.