Wie hoch ist der Unterhalt für Studierende von geschiedenen Eltern, wenn das Kind noch zuhause lebt?

1 Antwort

Der Unterhalt richtet sich in erster Linie danach, ob BAföG bewilligt wird und wenn ja, in welcher Höhe. Denn BAföG ist VORRANGIG zu beantragen.

Im zweiten Schritt muss dann das bereinigte Netto beider Eltern errechnet werden um den Bedarf zu bestimmen.

BAföG Leistungen als auch das Kindergeld werden komplett vom Bedarf abgezogen.

Und jeder Elternteil muss auch nur so viel zahlen, wie er mit eigenem Einkommen zahlen müsste.

Der Minijob (Erhöhung ab Oktober beachten falls die Stundenzahl bleibt)kann je nach Billigkeit in Teilen auch noch Anrechnung finden.

Ab 18 ist das volljährige Kind übrigens für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches selbst zuständig!

Also rechtzeitig dem Vater die Bankdaten mitteilen und von beiden Elternteilen die Einkommensbelege inkl. letztem Steuerbescheid abfordern.

Die Rechnung übernimmt kostenfrei das Jugendamt bis 21. Aber wie gesagt: zuerst der BAföG Antrag! Und auch da müssen die Eltern ja schon mitwirken. Und da der Vater offensichtlich nicht mal den Mindestunterhalt zahlen kann, stehen die Chancen auf BAföG ja auch recht gut (wenn es bei der Mutter ähnlich aussieht).

Nach Beendigung der Schule und als Student steht das Kind im übrigen auf Platz 4 der Unterhaltsrangliste. Minderjährige und volljährige privilegierte Kinder gehen nun vor. Genauso neue und alte Ehepartner mit Bedarf.

Die Pauschale in Höhe von 860 Euro gilt für Kinder mit eigener Meldeadresse.

Wenn das Kind BAföG bekommt und zusammen mit dem Kindergeld der Bedarf gedeckt ist, dann müssen Mutter und Tochter sich einigen was sie Zuhause abgeben soll. Das Gleiche gilt, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist und die Eltern nach BGB noch zusätzlichen Unterhalt leisten müssen.

Die Mutter kann dem Kind ihren Anteil in Form von Kost und Logis anbieten - muss ihn also im Gegensatz zum Vater nicht in Bar erbringen.

Gibt es einen Unterhaltstitel über die Volljährigkeit hinaus? Der wäre dann abzuändern (reicht auch eine schriftliche Bestätigung des volljährigen Kindes auf einen Teilverzicht) bzw. im Original an den Kindsvater zurück zu geben, sollte es keinen Anspruch mehr geben.