Kindesunterhalt über 18?

3 Antworten

Die Frage ist grundsätzlich: warum macht sie ein Praktikum und keine Ausbildung?

Wenn das Praktikum zum Beispiel Voraussetzung für ein Studium ist oder damit die Möglichkeit eines Ausbildungsplatzes eröffnet wird, dann besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich weiter.

So sind Eltern in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind in der sogenannten  Orientierungsphasebefindet, also in der Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung, in der es sich zunächst auf eine Ausbildung festlegen muss. Ebenso besteht die Unterhaltspflicht der Eltern  während eines Praktikums, das der Vorbereitung einer Ausbildung oder eines Studiums dient.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2018/ausbildungsunterhalt/04/

 Aber auch, wenn ein Praktikum nicht vorgeschrieben ist, gehört es zur Berufausbildung, wenn es wertvolle Kenntnisse und Erfahrungen für die spätere Berufsausübung vermittelt. Deshalb besteht auch während eines solchen Praktikums ein Unterhaltsanspruch (OLG Rostock OLGR 07,999)

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/wann-haben-volljaehrige-kinder-einen-unterhaltsanspruch/

Es muss also geprüft werden, inwieweit das Praktikum denn nun wirklich "berufsvorbereitend" ist.

Gibt es für das Praktikum eine Vergütung? Auch eine Vergütung kann natürlich angerechnet werden. Eine Pauschale von 100,- Euro wird abgezogen, der Rest wird voll angerechnet (genau wie das Kindergeld).

Ab 18 sind übrigens beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet und es muss neu ausgerechnet werden wer was beizutragen hat. Das Kindergeld wird voll angerechnet.

Da das Kind nun nicht mehr privilegiert ist, rutscht es im Unterhaltsrang auf Platz 4. Neue Ehepartner, minderjährige Kinder und volljährige privilegierte Kinder kommen vor ihm dran.

Das volljährige Kind sollte sich also wegen der eventuellen Unterhaltsansprüche an das Jugendamt wenden zur genaueren Berechnung und Beratung.

Gerade wegen der vorangegangenen Krankheit wird man das Kind nicht vom Anspruch ausschließen. Es hat die Krankheit ja nicht selbst verschuldet und versucht nun mit Hilfe eines Praktikums sich für die Berufswelt zu orientieren. Vielleicht stellt sie auch fest, dass sie weiter zur Schule möchte...

Wegen des Kindergeldes sollte sich deine Frau an die Kindergeldkasse wenden!

Grundsätzlich gilt, dass ein Praktikum zu eurer Berufsausbildung gehören muss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein Pflichtpraktikum handelt. Wichtig ist, dass es dem Praktikanten insofern für seinen später angestrebten Beruf ausbildet, indem Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt werden, die er für seinen späteren Berufsweg benötigen kann. Davon ist grundsätzlich bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums auszugehen.

https://www.kindergeld.org/kindergeld-im-praktikum.html

Du bist nur Unterhaltspflichtig, wen sie Schule , Studium macht u bis nach der ersten Ausbildung. Sonst nicht!

zzzkk  15.08.2019, 22:10

Was wenn das kind nie eine ausbildung macht

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wushelse  15.08.2019, 23:58
@zzzkk

dann hat es pech gehabt. bis es in der schule, studium oder ausbildung ist, fließt kein cent mehr ab 18.

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da sie weder in schule oder ausbildung ist, musst du ab 18 keinen unterhalt mehr zahlen.

fordere ab dem geburtstag den titel, die vorlage von unterlagen über schule oder ausbildung und stell die zahlungen ein.